28.09.2005 - 5.3 Änderung der Sportfördersatzung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.3
- Zusätze:
- Fraktion Die Andere
- Datum:
- Mi., 28.09.2005
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Beschluss:
- an Gremium überwiesen
Der Ältestenrat
empfiehlt die Überweisung in den Jugendhilfeausschuss.
Die
Vorlage wird von der Stadtverordneten Gerber namens der Fraktion Die Andere
eingebracht und anschließend in den Jugendhilfeausschuss überwiesen.
Antrag
zur Geschäftsordnung:
Der
Oberbürgermeister Herr Jakobs beantragt die Überweisung ebenfalls in den
Ausschuss für Bildung und Sport.
Abstimmung:
Die Überweisung
der DS 05/SVV/0699 ebenfalls in den Ausschuss für Bildung und Sport
wird
mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die derzeit geltende Fassung der
Sportfördersatzung wird wie folgt geändert:
(An Stellen, wo dies durch die Änderungen nötig
ist, wird die Nummerierung der den Einfügungen folgenden Punkte redaktionell
angepasst.)
1. §
1 Ziel der Sportförderung:
In (2) wird als Punkt 4 eingefügt: 4. die Sportangebote im
Jugendhilfebereich stärken
2. § 1 (3) wird wie folgt ergänzt: Bei der Förderung werden die besonderen
Bedürfnisse behinderter Menschen und ausländischer Mitbürger sowie
benachteiligter Kinder und Jugendlicher berücksichtigt.
3. §
3 Förderungsvoraussetzungen
Als Punkt 3) wird eingefügt: 3) Förderung erhalten können
freie Träger der Jugendhilfe, die
projektbezogen sportorientierte Angebote
für die Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen in ihrem Stadtteil oder
stadtteilübergreifend durchführen.
4. §
7 Bereitstellung von Sportanlagen
Punkt (2) wird wie folgt ergänzt: Für den Unterricht an Schulen, für den
Übungs- und Wettkampfbetrieb
gemeinnütziger Sportorganisationen, für sportorientierte Angebote
der freien Träger der Jugendhilfe und für Einzelpersonen zur nicht auf
Erwerb gerichteten, freien sportlichen Betätigung ist die Nutzung der
Sportanlagen grundsätzlich unentgeltlich. Dies betrifft nicht
Sportveranstaltungen, füßr die ein gewinnbringendes Entgelt erhoben wird.
5.
§ 8 Finanzielle Förderung
Punkt (2) Nr.1 wird wir folgt ergänzt: 1. der
Kinder- und Jugendsport der gemeinnützigen Sportorganisationen und freie
Träger der Jugendhilfe durch Zuschüsse
6. §
8 (4) wird wie folgt ergänzt: (4) Gemeinnützige Sportorganisationen und
freie Träger der Jugendhilfe können Zuschüsse zur Durchführung von
Sportveranstaltungen und Projekten erhalten, wenn ...
7. §
10 Unentgeltliche Leistungen der
Verwaltung
Punkt (1) wird wie folgt ergänzt: (1) Sportorganisationen und freie
Träger der Jugendhilfe, die Veranstaltungen oder Projekte im Sinne des
§ 9 (4) dieser Satzung durchführen, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung
durch die Stadtverwaltung.