27.09.2001 - 18 Entwurf der Verordnung zum Schutz der Bäume als...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
Reduzieren

 

Herr Jäkel bittet darum, die Mitteilungsvorlage heute nicht abschließend zu behandeln, da er den Prozess für noch nicht abgeschlossen hält.

Es sollte überlegt werden, wie Sträucher und Hecken geschützt werden können.

Das Parken im Wurzelbereich sollte genauer geprüft werden, da dies eine Lawine von Reaktionen auslösen kann.

 

Herr Krause regt an, eine Gehölzschutzverordnung im Zusammenhang mit der Baumschutzverordnung zu erstellen.

 

Herr Kneiding begründet die Entscheidung der Verwaltung für die Erstellung einer Baumschutzverordnung.

Er weist auch darauf hin, dass bereits ein umfassender Gehölzschutz besteht, da fast der gesamte Außenbereich der Stadt unter Natur- oder Landschaftschutz steht.

 

Herr Kruschat kann die Regelung durch eine Verordnung nachvollziehen. Wenn der Stammumfang entsprechend verringert werden würde, könnten Hecken und Sträucher automatisch enthalten sein. Bei einem Stammumfang von 40 cm steht die Verordnung der Landesverordnung nach.

Er fragt, ob die Genehmigung zur Fällung mit Gebühren belegt werden kann.

 

Herr Kneiding erklärt, dass im Rahmen des Ausweisungsverfahrens die eingebrachten Vorschläge erörtert werden können.

Er benennt und begründet die beabsichtigten wesentlichen Veränderungen im Verhältnis zur Landessitten Baumschutzverordnung

·       Erhöhung des Stammumfanges von 30 cm auf 40 cm

·       Schutz aller Obstbäume ab Stammumfang 80 cm

·       Freistellung von Parkanlagen sofern wenn eine kontinuierliche fachliche Begleitung sichergestellt wird und ein Pflegekonzept vorgelegt wird.

Eine Verwaltungsgebühr  für Fällgenehmigungen wird auch weiterhin Fall erhoben.

 

Frau Geywitz fragt nach der Zeitschiene.

 

Herr Kneiding erklärt, dass die Baumschutzverordnung zum 01. März 2002  in Kraft treten soll.

 

Herr Jäkel bittet um Verankerung des Schutzes der Hecken und Gehölze. Auch sollten Bäume ab einem Stammumfang von 30 cm statt 40 cm geschützt werden.

Parkanlagen sollten nicht ausgenommen werden.

Er empfiehlt, den § 3 Abs. 2 b) zu modifizieren.

 

Herr Kruschat plädiert auch für den Schutz von Bäumen ab einem Stammumfang von 30 cm. Im § 3 Abs. 1 sollte "Gefährdung von Bäumen" aufgenommen werden.

 

Herr Linke macht folgenden Vorschlag: Im weiteren Verfahren werden die Anregungen  erörtert und in die Abwägung eingestellt.

 

Herr Jäkel bittet darum, den Protokollauszug des RSOU-Ausschusses der Mitteilungsvorlage beizufügen, und dies dann den beteiligten Naturschutzverbänden als weitere Grundlage neben der Mitteilungsvorlage für ihre Stellungnahme zukommen zu lassen.

 

Frau Wagner bittet darum, auch den Zeitraum, in dem Bäume beschnitten werden dürfen, in die Verordnung aufzunehmen.

 

Herr Kneiding weist darauf hin, dass dies den Artenschutz betrifft, der an anderer Stelle im Naturschutzrecht geregelt ist, nicht die Baumschutzverordnung.

 

Reduzieren

 

Reduzieren