20.04.2006 - 5 Satzung über die Erhebung von Beiträgen für str...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Zusätze:
- Verfasser: FB Gruen- und Verkehrsflächen Verfasser 2: Herr Schenke
- Datum:
- Do., 20.04.2006
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr
Schenke bringt die
Drucksache ein und gibt Erläuterungen.
Herr
Jäkel weist auf den
Vorschlag von Herrn Krause zur redaktionellen Änderung der Satzung hin.
Herr
Schenke macht
deutlich, dass die Verwaltung die Anregungen von Herrn Krause prüft.
Herr
Dr. Przybilski
weist darauf hin, dass die Dienstanweisung zum Beteiligungsverfahren zeitgleich
mit der Satzung erlassen werden sollte.
Herr
Schenke betont,
dass dies verwaltungsseitig so auch praktiziert wird.
Nach
einer kurzen Verständigung einigen sich die Ausschussmitglieder auf folgende
Änderungen:
Änderungsantrag:
§ 10
Sätze 1, 2 und 3 werden Absatz 1.
Satz 1
wird wie folgt ergänzt:
Die
Beitragspflichtigen sind rechtzeitig vor Beginn einer Ausbaumaßnahme über die
Art und deren Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für
das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge sowie mit Hinweis auf
die Möglichkeit nach § 10 Absatz 2 schriftlich zu informieren.
Satz 4
wird Absatz 2 mit folgendem Wortlaut:
Wenn eine Mehrheit der Beitragspflichtigen (§ 8) innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Ausbaumaßnahme schriftlich widerspricht, ist die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Satz 5
wird Absatz 3.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 11
Ablehnung: 0
Stimmenthaltung: 0
Dem
Änderungsantrag wird zugestimmt.
Beschlusstext:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von
Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam
+ Änderungen:
§ 10
Sätze 1, 2 und 3 werden Absatz 1.
Satz 1
wird wie folgt ergänzt:
Die
Beitragspflichtigen sind rechtzeitig vor Beginn einer Ausbaumaßnahme über die
Art und deren Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für
das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge sowie mit Hinweis auf
die Möglichkeit nach § 10 Absatz 2 schriftlich zu informieren.
Satz 4
wird Absatz 2 mit folgendem Wortlaut:
Wenn eine Mehrheit der Beitragspflichtigen (§ 8) innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Ausbaumaßnahme schriftlich widerspricht, ist die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Satz 5
wird Absatz 3.