19.09.2006 - 4.8 Sicherstellung einer öffentlichen Nutzung der e...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.8
- Zusätze:
- Fraktion SPD - Beratung gemeinsam mit der DS 05/SVV/0351 -
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 19.09.2006
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion SPD
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr Kümmel bringt den Antrag
ein.
Herr
Scheffler (Kommunualer Immobilien Service) informiert, dass es das
grundsätzliche Ziel der Verwaltung sei, die öffentliche Nutzung dieses
Bereiches zu gewährleisten und für die Öffentlichkeit erlebbar zu machen. Dies
sollte jedoch nicht durch Kündigung des Pächters erfolgen, sondern auf dem Weg
einer Verlängerung des Pachtvertrages mit Festlegung einer Nutzungsordnung.
Damit wären die Lasten durch die Pächterin zu tragen. Der jetzt laufende
Pachtvertrag läuft bis Ende 2008. Zugleich verweist Herr Scheffler darauf, dass
jedoch ein Badebetrieb aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht
genehmigungsfähig sei.
Zur Zeit
befindet sich dort ein Hotel, so dass eine Nutzung nur während der
Geschäftszeiten möglich ist.
Herr
Kümmel beantragt als Änderung, den 1. Satz zu streichen und dafür als Bedingung für eine
Verlängerung des Pachtvertrages die Sicherung des öffentlichen Zugangs zum Ufer
zu stellen.
Geänderter Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, den öffentlichen Zugang zur ehemaligen Militärbadeanstalt in Golm zu sichern. Dies ist Bedingung für eine Verlängerung des Pachtvertrages mit der MiCo GmbH.
- Es ist für das Grundstück ein
Nutzungskonzept zu entwickeln, das eine naturnahe Erlebnismöglichkeit des
Landschaftsraumes und Gewässerrandes gewährleistet.
- Die wegemäßige Erschließung des
Grundstückes ist unter Ausnutzung der Fördermöglichkeiten des
ILE-Programmes bzw. der GA-Infrastruktur neu zu ordnen, dass insbesondere
die unter 2. formulierten Prämissen realisiert werden können.
- Hinsichtlich einer
künftigen öffentlichen Nutzung ist eine „Grundstücksnutzungsordnung“ zu
sichern, damit eine sachgerechte und dem nachbarschaftlichen Interessen
dienende Nutzung durch die Allgemeinheit erfolgen kann.