30.10.2006 - 2 Billigung des Abwägungsergebnisses der frühzeit...

Beschluss:
abgelehnt
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Der Ausschussvorsitzende nimmt Bezug auf die bereits zweimalige Behandlung im SB-Ausschuss und hofft heute auf eine abschließende Behandlung.

Über den Fraktionen ist allen Teilnehmern das Gutachten zu den Höhen des Stadtschlosses zugegangen.

 

Frau Dr. von Kuick-Frenz geht kurz auf das Gutachten erläuternd ein und verweist auf die in Vorbereitung der Stadtverordnetenversammlung ausgereichten Austauschseiten (Schrb. vom 25.10.06). Die ursprüngliche Höhe des ehemaligen Stadtschlosses, geschätzt 48,08 m, beträgt anhand der Messbildauswertung gut-achterlich ermittelt 48,74 m. Daraufhin wurden Änderungen im Begründungstext und Planzeichnungen erforderlich (OK Außenwand, OK Balustrade im SO 5 sowie Oberkante Balustrade SO 6).

 

Der Ausschussvorsitzende bittet um Auskunft, ob die im Nordbereich festgelegten Höhen davon betroffen sind.

 

Frau Dr. von Kuick-Frenz teilt mit, dass diese nicht tangiert werden.

 

Frau Hüneke nimmt Bezug auf ihren bereits in der vergangenen Sitzung ausgereichten Änderungs-/Ergänzungsantrag und fragt, ob eine Einbringung gewünscht sei.

 

Herr Lehmann teilt mit, dass er sich vorbehält, seinen Änderungsantrag erst einzubringen, wenn die Abstimmung des Änderungsantrages von Frau Hüneke erfolgt sei (abhängig vom Ergebnis).

 

Frau Hüneke bringt folgenden Änderungs-/Ergänzungsantrag ein und begründet diesen kurz:

 

Ausgehend von der Stellungnahme des Beirates Potsdamer Mitte zum Bebauungsplan-Entwurf SAN P 10 „Baufeld Stadtschloss“ kann der Beschluss zur Auslegung des Bebauungsplanes mit folgenden Änderungen und Ergänzungen durch die Stadtverordnetenversammlung gefasst werden:

 

Zu Festsetzungen in der Planzeichnung durch Planzeichen

 

Im Sondergebiet SO 4 wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Oberkante (OK) Außenwand als zwingendes Maß entsprechend der gutachterlich bestätigten Gebäudehöhe an der umlaufenden Attika bzw. Balustrade des ehemaligen Potsdamer Stadtschlosses mit 48,08 (?) m über NHN festgesetzt.    (nach Bekanntgabe des Gutachtens zu den Höhen bestätigt Frau Hüneke die Änderung auf  48,74)

 

Im Sondergebiet SO 4 wird die überbaubare Grundstücksfläche durch eine den äußeren Umriss nachzeichnende Baulinie festgesetzt, deren Verlauf den Vermessungsdaten des eingetragenen Bodendenkmals „Stadtschloss“ entspricht.

 

Zu Festsetzungen in der Nebenzeichnung: Festsetzungen für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche durch Planzeichen

 

Die Baugrenze ist im Norden um 3 m zurückzunehmen.

 

Zu textlichen Festsetzungen im Anhang der Begründung zum Plan unter Ziff. 7.1

 

2.      Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

 

2.2.            ist zu streichen

 

5. Örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestalt baulicher Anlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 9 Nr. 1 BbgBO i.V. mit § 9 Abs. 4 BauGB)

 

 

5.1.            ergänzt wird: ... Im Sondergebiet SO 4 können originale Bestandteile aus den ehemaligen Stadtschlossfassaden auch nicht lagegetreu eingebaut oder aufgesetzt werden, wenn der historische Charakter des Ensembles dadurch unterstützt wird.

 

Ergänzt wird:

 

5.4              Eine Ensemblewirkung und horizontale Gliederung an den äußeren Gebäudeseiten ist in gutachterlich bestätigter Traufhöhe durch ein unterhalb der Attika bzw. Balustrade des ehemaligen Stadtschlosses umlaufendes Gesims zu erreichen

 

5.5              Der Dominanz des Südflügels entsprechend ist das Dach auf dem ehemaligen Corps de logis in Annäherung an das historische Vorbild auszubilden. Auf den Seitenflügeln darf das Dach die Höhe der Attika nicht überschreiten.

 

 

Abstimmung des Änderungsantrages von Frau Hüneke:

Ja-Stimmen:                           3

Nein-Stimmen:                    1

Enthaltungen:                          4

 

 

 

Herr Lehmann teilt mit, dass er aufgrund der eben erfolgten Abstimmung keinen Änderungsantrag einbringen wird.

 

 

Somit erfolgt die Abstimmung der DS 06/SVV/0765, einschl. den Änderungen/Ergänzungen:.

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Das Abwägungsergebnis der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf SAN-P 10 "Baufeld Stadtschloss" zu billigen (siehe Anlage 2)

 

  1. sowie für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs SAN-P 10 "Baufeld Stadtschloss" (siehe Anlage 3).

 

+ mit folgende Änderungen und Ergänzungen

 

Zu Festsetzungen in der Planzeichnung durch Planzeichen

 

Im Sondergebiet SO 4 wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Oberkante (OK) Außenwand als zwingendes Maß entsprechend der gutachterlich bestätigten Gebäudehöhe an der umlaufenden Attika bzw. Balustrade des ehemaligen Potsdamer Stadtschlosses mit 48,74 m über NHN festgesetzt.

 

Im Sondergebiet SO 4 wird die überbaubare Grundstücksfläche durch eine den äußeren Umriss nachzeichnende Baulinie festgesetzt, deren Verlauf den Vermessungsdaten des eingetragenen Bodendenkmals „Stadtschloss“ entspricht.

 

Zu Festsetzungen in der Nebenzeichnung: Festsetzungen für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche durch Planzeichen

 

Die Baugrenze ist im Norden um 3 m zurückzunehmen.

 

Zu textlichen Festsetzungen im Anhang der Begründung zum Plan unter Ziff. 7.1

 

2.      Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

 

2.2.            ist zu streichen

 

5. Örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestalt baulicher Anlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 9 Nr. 1 BbgBO i.V. mit § 9 Abs. 4 BauGB)

 

 

5.1.            ergänzt wird: ... Im Sondergebiet SO 4 können originale Bestandteile aus den ehemaligen Stadtschlossfassaden auch nicht lagegetreu eingebaut oder aufgesetzt werden, wenn der historische Charakter des Ensembles dadurch unterstützt wird.

 

Ergänzt wird:

 

5.4              Eine Ensemblewirkung und horizontale Gliederung an den äußeren Gebäudeseiten ist in gutachterlich bestätigter Traufhöhe durch ein unterhalb der Attika bzw. Balustrade des ehemaligen Stadtschlosses umlaufendes Gesims zu erreichen

 

5.5              Der Dominanz des Südflügels entsprechend ist das Dach auf dem ehemaligen Corps de logis in Annäherung an das historische Vorbild auszubilden. Auf den Seitenflügeln darf das Dach die Höhe der Attika nicht überschreiten.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:                           1

Ablehnung:                              1

Stimmenthaltung:                   6

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Anlagen zur Vorlage