28.02.2007 - 6 Sonderstraßenbaubeitragssatzung für die baulich...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Frau Bankwitz erklärt sich für befangen und verlässt den Raum.

 

Herr Exner macht seinerseits deutlich, dass es Pflicht der Landeshauptstadt Potsdam ist, eine derartige Satzung zu beschließen. Er unterstreicht dies, in dem er nochmals die letzten Passagen des Schreiben des Ministeriums des Innern verliest.

 

Herr Bretz führt aus, dass man über die Sonderstraßenausbaubeitragssatzung in der Fraktion nochmals diskutiert habe. An die Fraktionen haben sich betroffene Bürger mit Fragen gewendet, die er gern vorbringen und beantwortet haben würde:

 

  1. Im Oktober 2006 wurde die Dringlichkeit des Satzungsbeschlusses damit begründet, dass ansonsten für zwei Vorhaben zum 31.12.2006 die Verjährung eintritt. Obwohl dieses Datum überschritten ist, sind diese beiden Vorhaben im jetzigen Satzungsentwurf ohne eine nachvollziehbare Erklärung wieder enthalten. Weshalb sind die Maßnahmen aus Sicht der Verwaltung nun doch nicht verjährt?

Antwort Herr Exner: Man gehe davon aus, dass die Verjährung nicht eingetreten ist. Es sei aber nicht auszuschließen, dass einzelne Betroffene versuchen werden, sich im evtl. gerichtlichen Verfahren auf Verjährung zu berufen.

 

  1. Ist es richtig, dass die Florastraße zum Jahresende 2000, nach der VOB-Abnahme der Straße, bereits als Umleitungsstrecke für die B 273 genutzt wurde?

Antwort: Ja

 

  1. War die Stadtverwaltung im Jahr 2005, zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheide für die Florasstrasse und Potsdamer Straße auf der Grundlage einer rückwirkenden Satzung, der Runderlass Nr. 9/2001 des MI vom 09.10.2001 bekannt, in dem es auf Seite 13/14 hei? „Vielmehr muss die rückwirkende Straßenausbaubeitragssatzung anstelle der Prozentsätze die konkreten Beitragssätze der bereits abgeschlossenen Ausbaumaßnahmen in DM/m² enthalten... Wird dies nicht beachtet, ist die rückwirkende Beitragssatzung bezüglich der bereits abgeschlossenen Maßnahmen wegen Verstoßes gegen die Mindestinhaltsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht.“

Wann wurde die Stadtverwaltung durch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Satzung, wie im vorgenannten Punkt ausgeführt, nicht ist?

Antwort:  Frau Dr. von Kuick-Frenz bestätigt, dass es einen richterlichen Hinweis auf die Nichtigkeit der Satzung gibt.

Frau Dr. von Kuick-Frenz wird gebeten, die Antwort nachzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

  1. Geht die Verwaltung davon aus, dass auf die Parkstreifen in der Florastraße das Urteil des OVG Brandenburg vom 23.03.2000 – 2 A 226/98 (Mitt.StGB Bbg. 5-6/2000 S. 221) anzuwenden ist, wonach hier die Parkstreifen nicht nach Straßenausbaurecht umlagefähig sind? Trifft gleicher Sachverhalt auch auf die Pflanzung der Bäume zu?

       Antwort Frau Dr. von Kuick-Frenz: Ja, Straßenbegleitgrün ist umlagefähig.

 

  1. Wie begründet die Stadtverwaltung ihre Auffassung, dass hier trotzdem die Verjährungsfrist erst mit Fertigstellung des 2. BA, der räumlich und zeitlich unabhängig vom 1. BA realisiert wurde, beginnen soll, d.h. diese nicht bereits vor Erstellung der Bescheide eingetreten war?

       Antwort Frau Dr. von Kuick-Frenz: Weil immer die Gesamtmaßnahme

       abgerechnet werde.

 

Anschließend führt Herr Dr. Scharfenberg u.a. aus, dass die Fraktion DIE LINKE, PDS die Fragen zugeleitet zugeleitet bekommen habe und man sehe sich in der ablehnenden Haltung bestätigt. Trotz Vorgabe des MI bleibe man bei der Ablehnung.

 

Herr Kaminski nimmt in seinen Ausführungen Bezug auf den Änderungs-/Ergänzungsantrag der Fraktion DIE LINKE, PDS und legt nochmals die Intention des Antrages dar. Wie er u.a. ausführt, sei die notwendige Beteiligung der Bürger nicht erfolgt und die Maßnahmen seien durchgeführt worden, die von den Bürgern nicht gewollt gewesen seien. Insoweit sollte die Gebührenhöhe nur im Umfang von 70 v. H. der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen berechnet werden. Er verweist weiter darauf, dass die vom MI angekündigte Ersatzvornahme auch Geld koste; dies sollte berücksichtigt werden, um damit den Bürgern entgegenzukommen.

 

Herr Exner macht u.a. deutlich, dass es darum gehe, dass diese Satzung mit diesem Inhalt beschlossen werden müsse und weder ein Verzicht noch ein Teilverzicht auf Gebühren rechtlich zulässig sei.  Was das Handlungsversäumnis betreffe, so bedauerlich es auch sei, es lasse sich aber nicht heilen. Die Gewährung eines Abschlages sei ebenfalls rechtlich nicht zulässig.

 

Wie Herr Schüler u.a. ausführt, sei die versäumte Beteiligung der Bürger sehr misslich, jedoch glaube er auch, dass der Versuch einer Heilung über eine Konfliktlösung in einzelnen Fällen mit der Verabschiedung der Satzung zu verknüpfen, zum Scheitern verurteilt sei. Die Frage der Verjährung hänge nicht von der Satzung ab. Er plädiere für die betroffenen Bürger dafür, die Satzung zu verabschieden, um den Rechtsfrieden wieder herzustellen.

 

Herr Bretz macht für die CDU-Fraktion deutlich, dass man der Satzung in der geänderten Fassung zustimmen werde. Er betont aber auch, dass man dabei erhebliche Bedenken habe. Man stimme deshalb zu weil das Inkrafttreten der Satzung letztlich alternativlos sei. Man glaube jedoch, dass damit der Rechtsfrieden nicht hergestellt sei.

 

Der Oberbürgermeister stellt den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, PDS zur Abstimmung.

 

Der Antrag wird mehrheitlich (mit 4 Ja-Stimmen) abgelehnt.

 

Der Oberbürgermeister stellt die Beschlussvorlage der Verwaltung „Sonderstraßenbaubeitragssatzung für die baulichen Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum vom 21.11.1997 bis 05.08.2003“ zur Abstimmung.

 

Der Beschlussvorlage wird mehrheitlich (mit 4 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung) zugestimmt.

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Sonderstraßenbaubeitragssatzung für die baulichen Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum vom 21.11.1997 bis 05.08.2003