20.03.2007 - 6 Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß SG...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Ernst bringt die Mitteilungsvorlage ein und erläutert diese.

 

Frau Schulze weist darauf hin, dass Betroffene nicht immer die Kosten der Unterkunft erhalten, die sie für notwendig erachten. Sie fragt, wie hoch die Zahl derjenigen ist, die dann aus ihren Regelleistungen bezuschussen müssen.

Des weiteren fragt sie, ob bei erforderlichem Umzug auch die Umzugskosten betrachtet werden.

 

Herr Ernst zitiert Punkt 3.6 der Arbeitsanweisung zu Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß SGB II und SGB XII: „Vor einer Umzugsentscheidung ist in jedem Fall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen.“

 

Herr Böttche ergänzt, dass unangemessene Betriebskosten dazu führen können, dass ein Umzug erforderlich ist. Es sind in jedem Fall Einzelfallentscheidungen.

Hier erfolgt eine enge Zusammenarbeit zwischen Stadtverwaltung und PAGA.

Eine Kürzung der Leistungen erfolgt immer dann, wenn ein Umzug möglich ist, aber nicht erfolgt.

 

Frau E. Müller ergänzt, dass alle Bedingungen, die durch die Arbeitsanweisung gegeben werden können, gesetzt wurden.

 

Herr Krause fragt, ob es Möglichkeiten gibt, die Mieter von unangemessen hohen und unbegründeten Betriebkostenabrechnungen oder Wohnungsmieten zu schützen.

 

Herr Böttche erklärt, dass ein Mietverhältnis ein zivilrechtliches Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist. Bei unangemessen hohen Betriebskosten erfolgt immer eine genaue Prüfung und Beratung.

 

Frau Schulze fragt, bis wann dem Ausschuss die getrennten Arbeitsanweisungen für SGB II und SGB XII vorgestellt werden.

 

Frau E. Müller erklärt, dass hier eine reine redaktionelle Änderung erfolgt. Inhaltlich wird es keine Änderungen geben.

 

Herr Ernst ergänzt, dass sich an den Prüfkriterien nichts ändert.

 

Frau Müller sichert zu, die Arbeitsanweisungen vorzustellen, sobald diese vorliegen.

 

Die Mitteilungsvorlage wird zur Kenntnis genommen.

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