25.09.2007 - 4.9 Wiederaufnahme des Planverfahrens zum Bebauungs...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.9
- Zusätze:
- Fraktion DIE LINKE
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 25.09.2007
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschlusstext:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Das
Bebauungsplanverfahren Nr. 25-1 „Eigenheimsiedlung am Ravensbergweg“ wird
wieder aufgenommen.
- Die bisher vorgeschlagenen
Festsetzungen werden einer kritischen Prüfung unterzogen.
- Gemäß Festsetzungskatalog § 9
Abs. 1 (6.) des Baugesetzbuches wird die höchst zulässige Zahl von
Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei
Vollgeschossen bestimmt.
- Es ist gemäß § 9 Abs. 4 des
Baugesetzbuches in Verbindung mit § 81 der Brandenburgischen Bauordnung
(BbgBO) eine örtliche Bauvorschrift zu einer anderen Abstandsregelung als
in § 6 Abs. 5 BbgBO bestimmt in den Bebauungsplan aufzunehmen. Diese soll
eine größere Tiefe der Mindestabstandsflächen beinhalten.
- Der Entwurf des B-Planes ist in
geänderter Form erneut auszulegen und es sind erneut Stellungnahmen
einzuholen.
Die öffentliche Auslegung soll mit einer öffentlichen
Bürgerversammlung im Wohngebiet eingeleitet werden.
Der
Ausschussvorsitzende nimmt Bezug auf das den Teilnehmern vorliegende Schreiben
von Herrn und Frau Mauer, Heidereiterweg) und ein Schreiben der Fam. Off (sh.
Tischvorlage).
Herr Mauer
(Anwohner Heidereiterweg) nimmt das Rederecht wahr. Er informiert u.a., dass er
den Streit vor Gericht verloren habe und übt Kritik an dem durchgeführten
Bebauungsplanverfahren. Herr Mauer erneuert seinen Vorschlag, gemeinsam mit den
Ausschussmitgliedern einen Ortstermin durchzuführen und bietet seine Mitarbeit
bei der Entwicklung einer geänderten Planung an.
Herr
Kutzmutz erinnert nochmals an die frühere Behandlung in mehreren Sitzungen des
Bauausschusses; hier seien unterschiedliche Interessen der Anwohner zum Tragen
gekommen. Das Angebot zur Mitarbeit sollte aufgegriffen werden.
Frau Dr.
von Kuick-Frenz unterbreitet das Angebot, sich im Vorfeld der
Konzeptionserarbeitung mit den Anwohnern zusammen zu setzen.
Der
Ausschussvorsitzende hält es für sinnvoll zu erkunden, ob sich die Meinungslage
der Anwohner zwischenzeitlich verändert habe. Er unterstützt den Antrag.
Hinsichtlich
des Vorschlages zur Durchführung eines Ortstermins wird der jetzige Zeitpunkt
nicht für geeignet gehalten. Es sei erst sinnvoll, wenn eine entsprechende
Planung auf dem Tisch läge.
Frau
Paulsen hinterfragt die Festsetzung einer höchst zulässigen Zahl von
Wohnungen... an und spricht sich für die Änderung in eine Prüfvariante aus.
Zum
Schreiben der Familie Off an den Bauausschuss vom 23.09.2007 erläutert Frau
Holtkamp, dass dem offensichtlich ein Missverständnis zugrunde liege. Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 25-1 habe 1996/1997 stattgefunden.
Zu dieser Zeit habe es noch keine rechtliche Verpflichtung für einen Grünordnungsplan
gegeben. Mit einer Wiederaufnahme des Bebauungsplanes sei jedoch nach den
aktuellen gesetzlichen Vorgaben eine Eingriffs-Ausgleichs-Regelung zu treffen.
Zum Bebauungsplan Nr. 25-1 ist durch die Stadtverordnetenversammlung in 1997
ein Abwägungsbeschluss, kein Satzungsbeschluss gefasst worden. Unzutreffend sei
die Aussage, der Ausgleich für den Bebauungsplan Nr. 25-1 sei im Bebauungsplan
Nr. 25-2 geregelt worden.
Der Ausschussvorsitzende
unterbreitet den Vorschlag den 2. Punkt zu modifizieren:
2. Gemäß Festsetzungskatalog §9 Abs.
1 (6.) des Baugesetzbuches soll die höchst zulässige Zahl von
Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei Vollgeschossen
bestimmt werden.
Die
Veränderung wird von Herrn Kutzmutz für die Antragstellerin übernommen.
Geänderter
Beschlusstext:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Das
Bebauungsplanverfahren Nr. 25-1 „Eigenheimsiedlung am Ravensbergweg“ wird
wieder aufgenommen.
- Die bisher vorgeschlagenen
Festsetzungen werden einer kritischen Prüfung unterzogen.
- Gemäß Festsetzungskatalog § 9
Abs. 1 (6.) des Baugesetzbuches soll die höchst zulässige Zahl von
Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei
Vollgeschossen bestimmt werden.
- Es ist gemäß § 9 Abs. 4 des
Baugesetzbuches in Verbindung mit § 81 der Brandenburgischen Bauordnung
(BbgBO) eine örtliche Bauvorschrift zu einer anderen Abstandsregelung als
in § 6 Abs. 5 BbgBO bestimmt in den Bebauungsplan aufzunehmen. Diese soll
eine größere Tiefe der Mindestabstandsflächen beinhalten.
- Der Entwurf des B-Planes ist in
geänderter Form erneut auszulegen und es sind erneut Stellungnahmen
einzuholen.
Die öffentliche Auslegung soll mit einer öffentlichen Bürgerversammlung im Wohngebiet eingeleitet werden.