19.03.2008 - 12 Änderung der Hundesteuersatzung im § 4 - Steuer...

Beschluss:
abgelehnt
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Herr Kaminski verliest den geänderten Antrag des Ausschusses für Gesundheit und Soziales, welcher wie folgt lautet:

„Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Entwurf für die 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam (DS 03/SVV/0841 vom 21.01.2004) mit folgenden Änderungen der Stadtverordnetenversammlung im Mai 2008 vorzulegen:

 

  1. § 4 der Satzung erhält einen zusätzlichen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut:

Für jeweils einen Hund, der von Bedarfsgemeinschaften nach dem Sozialgesetzbuch II oder dem 3. und 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten und nicht von § 2 Abs. 2 erfasst wird.

 

  1. Die Änderung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2008“

 

Dieser Antrag wurde im o. g. Ausschuss mit 4/0/4 abgestimmt.

 

Herr Exner verweist in seinen Ausführungen auf den Ausnahmetatbestand hin.

 

In der Diskussion fragt Herr Kirsch an, um welche Summe es sich handeln würde.

Herr Heise weist darauf hin, dass es sich hier um eine HSK-Maßnahme handelt.

Herr Dr. Stark spricht die Umfrage zum Bürgerhaushalt an und merkt an, dass hier an 2. Stelle die Erhöhung der Hundesteuer stehe.

Herr Krause geht auf die angesprochenen sozialen Erwägungen ein. Er legt dar, dass seine Fraktion eine Befreiungsmöglichkeit als möglich ansehe.

 

Herr Kaminski verweist in diesem Zusammenhang auf die bevorstehende Diskussion zum Haushalt.

 

Herr Schubert beantragt: „Schluss der Debatte“. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.

 

 

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Entwurf für die 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam  (DS 03/SVV/0841 vom 21.01.2004) mit folgenden Änderungen der Stadtverordnetenversammlung im Mai 2008 vorzulegen:

 

  1. § 4 der Satzung erhält einen zusätzlichen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut:

 

Für jeweils einen Hund, der von Bedarfsgemeinschaften nach dem Sozialgesetzbuch II oder dem 3. und 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten und nicht von § 2 Abs. 2 erfasst wird.

 

  1. Die Änderung gilt rückwirkend ab  1. Januar 2008.

 

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Die Ausschussmitglieder lehnen den Antrag DS 08/SVV/0110 mit folgendem Abstimmungsergebnis ab:

 

Zustimmung:               4

Ablehnung:                  5

Stimmenthaltung:       1