02.04.2008 - 4.2 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Po...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.2
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, Bereich Beteiligungsmanagement
- Datum:
- Mi., 02.04.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Aus Gründen der
Übersichtlichkeit werden nachfolgend die beantragten Änderungen und Ergänzungen
sowie deren Ergebnis der Abstimmung dargestellt:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat der Vorlage mit folgender Ergänzung des Beschlusstextes zugestimmt:
-
einer
Regelung zur Sicherung der Prüfrechte des RPA entsprechend § 96 Abs. 1 Nr. 5
KVerf. und
-
einer
Erweiterung der Berichtspflicht gem. Kommunalverfassung und Kommunaler
Haushalts und Kassenverordnung
Der
Hauptausschuss hat die DS 08/SVV/0061 und 06/SVV/0894 gemeinsam behandelt
und mit folgenden Änderungen
zugestimmt:
1. Bezug nehmend auf die Empfehlung des
Rechnungsprüfungsausschusses, den Beschlusstext der DS 08/SVV/0061 zu
ergänzen, wird folgende Textfassung empfohlen.
Für die unmittelbaren und
mittelbaren Eigengesellschaften der Landeshauptstadt gilt ergänzend Folgendes:
Bei Unternehmen in privater
Rechtsform ist durch Gesellschaftervertrag bzw. –satzung sicherzustellen, dass
das Rechnungsprüfungsamt die in § 53 Abs. 1 und § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz
normierten Prüfrechte wahrnehmen kann. Mit Inkrafttreten der neuen
Kommunalverfassung ist § 96 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf zu berücksichtigen.
2. Änderungstext
zur DS 06/SVV/0894, der durch die Verwaltung in die genannte Anlage
aufgenommen wird:
In der Anlage „Zielbild / Zielsystem …“ zum Kodex soll die
besondere Berücksichtigung des Gemeinwohlinteresses zum Ausdruck kommen, und
zwar mit folgender Einleitung:
Während private Unternehmen
ausschließlich marktorientiert auftreten, agieren öffentliche Unternehmen
stärker im Spannungsfeld zwischen Markt, Politik und Öffentlichkeit.
Anstelle der Profitabilität
wird von ihnen in erster Linie ein öffentlicher Auftrag erfüllt. Dabei liegt es
im Gemeinwohlinteresse, dass die öffentlichen Unternehmen ihrem eigentlichen
Zweck folgen. Andererseits sind die Eigentümer öffentlicher Unternehmen an
effektiven Strukturen und an einer Rendite im Umgang mit knappen Ressourcen
interessiert, sie sind nicht nur Gesellschafter sondern auch Auftraggeber.
Die öffentlichen Unternehmen
werden von der Geschäftsführung/ dem Vorstand/ der Werkleitung geleitet und -
je nach Rechtsform - durch einen politisch bzw. administrativ besetzten Verwaltungs- oder Aufsichtsrat
bzw. Werksausschuss kontrolliert.
In den
Gesellschafterversammlungen vertritt der Oberbürgermeister/ die
Oberbürgermeisterin die Gemeinde, er/sie kann aber Beschäftigte mit der
Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen.
Zudem obliegen bestimmte
strategische Entscheidungen, wie z.B. Gründungen von städtischen Unternehmen
und Anteilsan- und -verkäufe, der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Auf Grund der größeren
Anzahl an Akteuren bei öffentlichen Unternehmen besteht eine größere Gefahr der
Intransparenz. Die Steuerung gestaltet sich daher häufig schwieriger als in der
Privatwirtschaft. Entsprechend bedarf es hier besonders klarer, transparenter
und effizienter Steuerungs- und Kontrollmechanismen.
Da die
Beteiligungsunternehmen i. d. R. auf Grund ihres Unternehmenszwecks von
herausgehobener Bedeutung für das Gemeinwohl sind und somit eine besondere Verantwortung
tragen, leitet sich zugleich die Verpflichtung für die LHP ab, die politischen
und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die Tätigkeit dieser Unternehmen
planmäßig und nachhaltig zu gewährleisten. Zu deren Umsetzung ist ein System,
welches wechselseitige Informations- und Konsultationsbeziehungen von
Beginn der Planung, der
Durchführung bis hin zur Ergebnisdarstellung, aufzubauen. Hierbei soll
gleichzeitig ein hohes Maß an Transparenz der jeweiligen Prozesse erreicht
werden, was auch eine Nachvollziehbarkeit von bestimmten Entscheidungen in der
Öffentlichkeit gewährleisten kann.
3. Auf
der Seite 11, Punkt 3.41, Abs. 2 ist die Formulierung bezüglich der
Niedriglöhne im ersten Satz zu ändern:
Dazu gehört auch, dass die Geschäftsführung ihre Möglichkeiten
ausschöpft.....“
Zu der im Punkt 4. zu formulierenden Transparenz
der Gehälter der Geschäftsführer
wird nach Rücksprache mit den Geschäftsführern Herrn Paffhausen, Herrn Grebner
und Herrn Müller-Zinsius sowie dem Beschluss der StVV 05/SVV/0711 Folgendes
empfohlen (Seite 13, Punkt 3.43, Abs. 6):
Die Vergütung der Mitglieder
der Geschäftsführung soll – soweit von § 286 Abs. 4 HGB Gebrauch gemacht wird –
nach Fixum und leistungs- und erfolgsbezogenen Komponenten gegenüber den
zuständigen Organen ausgewiesen werden. Bei Unternehmen in einer Rechtsform des
privaten Rechts, an denen die LHP mehrheitlich beteiligt ist, ist die Vergütung
zeitgleich mit dem Beteiligungs- bzw. Konsolidierungsbericht im nicht
öffentlichen Teil der Stadtverordnetenversammlung bekannt zu geben. Bei der
Neu- oder Wiederbestellung von Geschäftsführern/ Geschäftsführerinnen hat/haben
die Gesellschafterin/ die Gesellschafter auf die Aufnahme einer dahingehenden
Verpflichtung in den Dienstvertrag hinzuwirken.
Der o.g. Formulierungsvorschlag wurde im Hauptausschuss
unter der Maßgabe einer Präzisierung abgestimmt: („hinzuwirken“ ist zu ersetzen
durch „aufzunehmen ist“ und die Aufnahme einer Formulierung zur Veröffentlichung der Bezüge) und hat
somit folgenden Wortlaut:
4. Für
Seite 13, Punkt 3.43, Abs. 6 wird folgende Formulierung (neu) empfohlen:
Die Vergütung der Mitglieder
der Geschäftsführung soll – soweit von § 286 Abs. 4 HGB Gebrauch gemacht wird –
nach Fixum und leistungs- und erfolgsbezogenen Komponenten gegenüber den
zuständigen Organen ausgewiesen werden. Bei Unternehmen in einer Rechtsform des
privaten Rechts, an denen die LHP mehrheitlich beteiligt ist, ist die Vergütung
im Ergänzungsband zum Beteiligungsbericht zu veröffentlichen. Bei der Neu- oder
Wiederbestellung von Geschäftsführern/ Geschäftsführerinnen hat/haben die
Gesellschafterin/ die Gesellschafter die Aufnahme einer dahingehenden
Verpflichtung in den Dienstvertrag sicherzustellen.
Abstimmung:
Die vom Hauptausschuss empfohlenen Änderungen der Punkte 1.
bis 4. werden
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Zum Antrag der Fraktion Die Andere - DS 06/SVV/0499 als Punkt 5.:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die VertreterInnen der
Stadtverordnetenversammlung und der Stadt Potsdam in den Aufsichtsgremien von
städtischen Gesellschaften und Gesellschaften mit städtischer Beteiligung legen
einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres im nicht öffentlichen Teil
einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Rechenschaft darüber ab, wie sich
ihre Tätigkeit in den Aufsichtsgremien im Allgemeinen gestaltete und wie sie
die an sie erteilten Aufträge der Stadtverordnetenversammlung in den
Aufsichtsgremien umgesetzt haben.
Der
Antrag wurde im Hauptausschuss nicht abgestimmt, sondern empfohlen, diesen
durch die Fraktion Die Andere neu zu formulieren und lautet nunmehr wie folgt:
5. Ergänzungsantrag
der Fraktion Die Andere:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die VertreterInnen der
Stadtverordnetenversammlung und der Stadt Potsdam in den Aufsichtsgremien von
städtischen Gesellschaften und Gesellschaften mit städtischer Beteiligung
berichten einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres im nicht
öffentlichen Teil einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, wie sich ihre
Tätigkeit in den Aufsichtsgremien im Allgemeinen gestaltete und wie die
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsgremien umgesetzt
wurden.
Der Beigeordnete für Zentrale Steuerung und Service Herr Exner äußert Bedenken hinsichtlich der jährlichen Berichterstattung aller Aufsichtsratsmitglieder über ihre Tätigkeit in ihren Aufsichtsgremien in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Insbesondere müsse man sich über das „Wie“, beispielsweise im Gesprächskreis Beteiligungsmanagement, genauestens verständigen.
In
der sich anschließenden Diskussion wird der Punkt 5 von der Fraktion Die
Andere wie folgt ergänzt:
Die Einzelheiten der Berichterstattung sind durch den
Gesprächskreis Beteiligungsmanagement zu erarbeiten.
Abstimmung:
Der
Punkt 5. – in der von der Fraktion Die Andere ergänzten Fassung - wird
mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Ergänzungsantrag:
Der
Stadtverordnete Friederich beantragt namens der Fraktion CDU:
In
den Leitlinien ist hinter dem Punkt 3.2.3, Interessenkonflikte, hinter „...
offen zu legen.“ einzufügen:
„soweit
nicht gesetzliche Berufspflichten dem entgegenstehen.“
Abstimmung:
Der
o. g. Ergänzungsantrag wird
mit
Stimmenmehrheit abgelehnt.
Die
Erläuterungen des Beigeordneten für Zentrale Steuerung und Service Herrn Exner
zu der von der Fraktion Die Andere
beantragte Ergänzung zum Punkt 5. sind wörtlich in die Niederschrift
aufzunehmen. Die wörtliche Wiedergabe ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt:
„Leitlinien guter Unternehmensführung - Public
Corporate Governance Kodex für Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen
der Landeshauptstadt Potsdam“ (Kodex).
Darüber
hinaus beschließt die Stadtverordnetenversammlung:
1. Für die
unmittelbaren und mittelbaren Eigengesellschaften der Landeshauptstadt gilt
ergänzend Folgendes:
Bei Unternehmen in privater
Rechtsform ist durch Gesellschaftervertrag bzw. –satzung sicherzustellen, dass
das Rechnungsprüfungsamt die in § 53 Abs. 1 und § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz
normierten Prüfrechte wahrnehmen kann. Mit Inkrafttreten der neuen Kommunalverfassung
ist § 96 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf zu berücksichtigen.
2. In
der Anlage „Zielbild / Zielsystem …“ zum Kodex soll die besondere
Berücksichtigung des Gemeinwohlinteresses zum Ausdruck kommen, und zwar mit
folgender Einleitung:
Während private Unternehmen
ausschließlich marktorientiert auftreten, agieren öffentliche Unternehmen
stärker im Spannungsfeld zwischen Markt, Politik und Öffentlichkeit.
Anstelle der Profitabilität
wird von ihnen in erster Linie ein öffentlicher Auftrag erfüllt. Dabei liegt es
im Gemeinwohlinteresse, dass die öffentlichen Unternehmen ihrem eigentlichen
Zweck folgen. Andererseits sind die Eigentümer öffentlicher Unternehmen an
effektiven Strukturen und an einer Rendite im Umgang mit knappen Ressourcen
interessiert, sie sind nicht nur Gesellschafter sondern auch Auftraggeber.
Die öffentlichen Unternehmen
werden von der Geschäftsführung/ dem Vorstand/ der Werkleitung geleitet und -
je nach Rechtsform - durch einen politisch bzw. administrativ besetzten Verwaltungs- oder Aufsichtsrat
bzw. Werksausschuss kontrolliert.
In den
Gesellschafterversammlungen vertritt der Oberbürgermeister/ die
Oberbürgermeisterin die Gemeinde, er/sie kann aber Beschäftigte mit der
Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Zudem obliegen bestimmte strategische
Entscheidungen, wie z.B. Gründungen von städtischen Unternehmen und Anteilsan-
und -verkäufe, der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Auf Grund der größeren
Anzahl an Akteuren bei öffentlichen Unternehmen besteht eine größere Gefahr der
Intransparenz. Die Steuerung gestaltet sich daher häufig schwieriger als in der
Privatwirtschaft. Entsprechend bedarf es hier besonders klarer, transparenter
und effizienter Steuerungs- und Kontrollmechanismen.
Da die
Beteiligungsunternehmen i. d. R. auf Grund ihres Unternehmenszwecks von
herausgehobener Bedeutung für das Gemeinwohl sind und somit eine besondere
Verantwortung tragen, leitet sich zugleich die Verpflichtung für die LHP ab,
die politischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die Tätigkeit dieser
Unternehmen planmäßig und nachhaltig zu gewährleisten. Zu deren Umsetzung ist
ein System, welches wechselseitige Informations- und Konsultationsbeziehungen
von Beginn der Planung, der
Durchführung bis hin zur Ergebnisdarstellung, aufzubauen. Hierbei soll
gleichzeitig ein hohes Maß an Transparenz der jeweiligen Prozesse erreicht
werden, was auch eine Nachvollziehbarkeit von bestimmten Entscheidungen in der
Öffentlichkeit gewährleisten kann.
3. Die VertreterInnen der
Stadtverordnetenversammlung und der Stadt Potsdam in den Aufsichtsgremien von
städtischen Gesellschaften und Gesellschaften mit städtischer Beteiligung
berichten einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres im nicht
öffentlichen Teil einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, wie sich ihre
Tätigkeit in den Aufsichtsgremien im Allgemeinen gestaltete und wie die
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsgremien umgesetzt
wurden.
Die Einzelheiten der Berichterstattung sind
durch den Gesprächskreis
Beteiligungsmanagement zu erarbeiten.
Anlagen zur Vorlage
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