02.04.2008 - 4.2 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Po...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend die beantragten Änderungen und Ergänzungen sowie deren Ergebnis der Abstimmung dargestellt:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat der Vorlage mit folgender Ergänzung des Beschlusstextes zugestimmt:

-          einer Regelung zur Sicherung der Prüfrechte des RPA entsprechend  § 96 Abs. 1 Nr. 5

      KVerf. und

-          einer Erweiterung der Berichtspflicht gem. Kommunalverfassung und Kommunaler Haushalts und Kassenverordnung

 

 

Der Hauptausschuss hat die DS 08/SVV/0061 und 06/SVV/0894 gemeinsam behandelt und  mit folgenden Änderungen zugestimmt:

 

1.  Bezug nehmend auf die Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, den Beschlusstext der DS 08/SVV/0061 zu ergänzen, wird folgende Textfassung empfohlen.

 

Für die unmittelbaren und mittelbaren Eigengesellschaften der Landeshauptstadt gilt ergänzend Folgendes:

Bei Unternehmen in privater Rechtsform ist durch Gesellschaftervertrag bzw. –satzung sicherzustellen, dass das Rechnungsprüfungsamt die in § 53 Abs. 1 und § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz normierten Prüfrechte wahrnehmen kann. Mit Inkrafttreten der neuen Kommunalverfassung ist § 96 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf zu berücksichtigen.

 

 

2.    Änderungstext zur DS 06/SVV/0894, der durch die Verwaltung in die genannte Anlage aufgenommen wird:

 

In der Anlage „Zielbild / Zielsystem …“ zum Kodex soll die besondere Berücksichtigung des Gemeinwohlinteresses zum Ausdruck kommen, und zwar mit folgender Einleitung:

 

Während private Unternehmen ausschließlich marktorientiert auftreten, agieren öffentliche Unternehmen stärker im Spannungsfeld zwischen Markt, Politik und Öffentlichkeit.

Anstelle der Profitabilität wird von ihnen in erster Linie ein öffentlicher Auftrag erfüllt. Dabei liegt es im Gemeinwohlinteresse, dass die öffentlichen Unternehmen ihrem eigentlichen Zweck folgen. Andererseits sind die Eigentümer öffentlicher Unternehmen an effektiven Strukturen und an einer Rendite im Umgang mit knappen Ressourcen interessiert, sie sind nicht nur Gesellschafter sondern auch Auftraggeber.

Die öffentlichen Unternehmen werden von der Geschäftsführung/ dem Vorstand/ der Werkleitung geleitet und - je nach Rechtsform - durch einen politisch  bzw. administrativ besetzten Verwaltungs- oder Aufsichtsrat bzw. Werksausschuss kontrolliert.

In den Gesellschafterversammlungen vertritt der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin die Gemeinde, er/sie kann aber Beschäftigte mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen.

Zudem obliegen bestimmte strategische Entscheidungen, wie z.B. Gründungen von städtischen Unternehmen und Anteilsan- und -verkäufe, der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Auf Grund der größeren Anzahl an Akteuren bei öffentlichen Unternehmen besteht eine größere Gefahr der Intransparenz. Die Steuerung gestaltet sich daher häufig schwieriger als in der Privatwirtschaft. Entsprechend bedarf es hier besonders klarer, transparenter und effizienter Steuerungs- und Kontrollmechanismen.

Da die Beteiligungsunternehmen i. d. R. auf Grund ihres Unternehmenszwecks von herausgehobener Bedeutung für das Gemeinwohl sind und somit eine besondere Verantwortung tragen, leitet sich zugleich die Verpflichtung für die LHP ab, die politischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die Tätigkeit dieser Unternehmen planmäßig und nachhaltig zu gewährleisten. Zu deren Umsetzung ist ein System, welches wechselseitige Informations- und Konsultationsbeziehungen von Beginn der Planung, der  Durchführung bis hin zur Ergebnisdarstellung, aufzubauen. Hierbei soll gleichzeitig ein hohes Maß an Transparenz der jeweiligen Prozesse erreicht werden, was auch eine Nachvollziehbarkeit von bestimmten Entscheidungen in der Öffentlichkeit gewährleisten kann.

 

3.      Auf der Seite 11, Punkt 3.41, Abs. 2 ist die Formulierung bezüglich der Niedriglöhne im ersten Satz zu ändern:

Dazu gehört auch, dass die Geschäftsführung ihre Möglichkeiten ausschöpft.....“

 

 

Zu der im Punkt 4. zu formulierenden Transparenz der  Gehälter der Geschäftsführer wird nach Rücksprache mit den Geschäftsführern Herrn Paffhausen, Herrn Grebner und Herrn Müller-Zinsius sowie dem Beschluss der StVV 05/SVV/0711 Folgendes empfohlen (Seite 13, Punkt 3.43, Abs. 6):

 

Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung soll – soweit von § 286 Abs. 4 HGB Gebrauch gemacht wird – nach Fixum und leistungs- und erfolgsbezogenen Komponenten gegenüber den zuständigen Organen ausgewiesen werden. Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die LHP mehrheitlich beteiligt ist, ist die Vergütung zeitgleich mit dem Beteiligungs- bzw. Konsolidierungsbericht im nicht öffentlichen Teil der Stadtverordnetenversammlung bekannt zu geben. Bei der Neu- oder Wiederbestellung von Geschäftsführern/ Geschäftsführerinnen hat/haben die Gesellschafterin/ die Gesellschafter auf die Aufnahme einer dahingehenden Verpflichtung in den Dienstvertrag hinzuwirken.

 

Der o.g. Formulierungsvorschlag wurde im Hauptausschuss unter der Maßgabe einer Präzisierung abgestimmt: („hinzuwirken“ ist zu ersetzen durch „aufzunehmen ist“ und die Aufnahme einer  Formulierung zur Veröffentlichung der Bezüge) und hat somit folgenden Wortlaut:

 

 

4.      Für Seite 13, Punkt 3.43, Abs. 6 wird folgende Formulierung (neu) empfohlen:

 

Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung soll – soweit von § 286 Abs. 4 HGB Gebrauch gemacht wird – nach Fixum und leistungs- und erfolgsbezogenen Komponenten gegenüber den zuständigen Organen ausgewiesen werden. Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die LHP mehrheitlich beteiligt ist, ist die Vergütung im Ergänzungsband zum Beteiligungsbericht zu veröffentlichen. Bei der Neu- oder Wiederbestellung von Geschäftsführern/ Geschäftsführerinnen hat/haben die Gesellschafterin/ die Gesellschafter die Aufnahme einer dahingehenden Verpflichtung in den Dienstvertrag sicherzustellen.

 

Abstimmung:

Die vom Hauptausschuss empfohlenen Änderungen der Punkte 1. bis 4. werden

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

 

 

Zum Antrag der Fraktion Die Andere - DS 06/SVV/0499  als Punkt 5.: 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die VertreterInnen der Stadtverordnetenversammlung und der Stadt Potsdam in den Aufsichtsgremien von städtischen Gesellschaften und Gesellschaften mit städtischer Beteiligung legen einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres im nicht öffentlichen Teil einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Rechenschaft darüber ab, wie sich ihre Tätigkeit in den Aufsichtsgremien im Allgemeinen gestaltete und wie sie die an sie erteilten Aufträge der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsgremien umgesetzt haben.

 

Der Antrag wurde im Hauptausschuss nicht abgestimmt, sondern empfohlen, diesen durch die Fraktion Die Andere neu zu formulieren und lautet nunmehr wie folgt:

 

 

5.          Ergänzungsantrag der Fraktion Die Andere:

         Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die VertreterInnen der Stadtverordnetenversammlung und der Stadt Potsdam in den Aufsichtsgremien von städtischen Gesellschaften und Gesellschaften mit städtischer Beteiligung berichten einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres im nicht öffentlichen Teil einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, wie sich ihre Tätigkeit in den Aufsichtsgremien im Allgemeinen gestaltete und wie die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsgremien umgesetzt wurden.

 

 

Der  Beigeordnete für Zentrale Steuerung und Service Herr Exner  äußert Bedenken hinsichtlich der jährlichen Berichterstattung aller Aufsichtsratsmitglieder über ihre Tätigkeit in ihren Aufsichtsgremien in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Insbesondere müsse man sich  über das „Wie“,  beispielsweise im Gesprächskreis Beteiligungsmanagement, genauestens verständigen.

 

In der sich anschließenden Diskussion wird der Punkt 5 von der Fraktion Die Andere wie folgt ergänzt:

 

Die Einzelheiten der Berichterstattung sind durch den Gesprächskreis Beteiligungsmanagement zu erarbeiten.

 

 

Abstimmung:

Der Punkt 5. – in der von der Fraktion Die Andere ergänzten Fassung - wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

 

Ergänzungsantrag:

Der Stadtverordnete Friederich beantragt namens der Fraktion CDU:

 

In den Leitlinien ist hinter dem Punkt 3.2.3, Interessenkonflikte, hinter „... offen zu legen.“ einzufügen: 

„soweit nicht gesetzliche Berufspflichten dem entgegenstehen.“

 

Abstimmung:

Der o. g. Ergänzungsantrag wird

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Erläuterungen des Beigeordneten für Zentrale Steuerung und Service Herrn Exner zu der  von der Fraktion Die Andere beantragte Ergänzung zum Punkt 5. sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die wörtliche Wiedergabe ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

„Leitlinien guter Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex für Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam“ (Kodex).

 

Darüber hinaus beschließt die Stadtverordnetenversammlung:

 

1.      Für die unmittelbaren und mittelbaren Eigengesellschaften der Landeshauptstadt gilt ergänzend Folgendes:

Bei Unternehmen in privater Rechtsform ist durch Gesellschaftervertrag bzw. –satzung sicherzustellen, dass das Rechnungsprüfungsamt die in § 53 Abs. 1 und § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz normierten Prüfrechte wahrnehmen kann. Mit Inkrafttreten der neuen Kommunalverfassung ist § 96 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf zu berücksichtigen.

 

 

2.      In der Anlage „Zielbild / Zielsystem …“ zum Kodex soll die besondere Berücksichtigung des Gemeinwohlinteresses zum Ausdruck kommen, und zwar mit folgender Einleitung:

 

Während private Unternehmen ausschließlich marktorientiert auftreten, agieren öffentliche Unternehmen stärker im Spannungsfeld zwischen Markt, Politik und Öffentlichkeit.

Anstelle der Profitabilität wird von ihnen in erster Linie ein öffentlicher Auftrag erfüllt. Dabei liegt es im Gemeinwohlinteresse, dass die öffentlichen Unternehmen ihrem eigentlichen Zweck folgen. Andererseits sind die Eigentümer öffentlicher Unternehmen an effektiven Strukturen und an einer Rendite im Umgang mit knappen Ressourcen interessiert, sie sind nicht nur Gesellschafter sondern auch Auftraggeber.

Die öffentlichen Unternehmen werden von der Geschäftsführung/ dem Vorstand/ der Werkleitung geleitet und - je nach Rechtsform - durch einen politisch  bzw. administrativ besetzten Verwaltungs- oder Aufsichtsrat bzw. Werksausschuss kontrolliert.

In den Gesellschafterversammlungen vertritt der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin die Gemeinde, er/sie kann aber Beschäftigte mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Zudem obliegen bestimmte strategische Entscheidungen, wie z.B. Gründungen von städtischen Unternehmen und Anteilsan- und -verkäufe, der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Auf Grund der größeren Anzahl an Akteuren bei öffentlichen Unternehmen besteht eine größere Gefahr der Intransparenz. Die Steuerung gestaltet sich daher häufig schwieriger als in der Privatwirtschaft. Entsprechend bedarf es hier besonders klarer, transparenter und effizienter Steuerungs- und Kontrollmechanismen.

 

Da die Beteiligungsunternehmen i. d. R. auf Grund ihres Unternehmenszwecks von herausgehobener Bedeutung für das Gemeinwohl sind und somit eine besondere Verantwortung tragen, leitet sich zugleich die Verpflichtung für die LHP ab, die politischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die Tätigkeit dieser Unternehmen planmäßig und nachhaltig zu gewährleisten. Zu deren Umsetzung ist ein System, welches wechselseitige Informations- und Konsultationsbeziehungen von Beginn der Planung, der  Durchführung bis hin zur Ergebnisdarstellung, aufzubauen. Hierbei soll gleichzeitig ein hohes Maß an Transparenz der jeweiligen Prozesse erreicht werden, was auch eine Nachvollziehbarkeit von bestimmten Entscheidungen in der Öffentlichkeit gewährleisten kann.

 

3.    Die VertreterInnen der Stadtverordnetenversammlung und der Stadt Potsdam in den Aufsichtsgremien von städtischen Gesellschaften und Gesellschaften mit städtischer Beteiligung berichten einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres im nicht öffentlichen Teil einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, wie sich ihre Tätigkeit in den Aufsichtsgremien im Allgemeinen gestaltete und wie die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsgremien umgesetzt wurden.

Die Einzelheiten der Berichterstattung sind durch  den Gesprächskreis Beteiligungsmanagement zu erarbeiten.

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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