13.11.2001 - 4.3 Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches fü...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.3
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 13.11.2001
- Status:
- öffentlich (Protokoll bestätigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Die
Einbringung erfolgt durch Herrn Lehmann (FB Stadterneuerung und
Denkmalpflege).
Auf Bitte
von Herrn Jäkel sind die Erläuterungen zu den Plangebietsänderungen im
Protokoll festzuhalten:
Im April
1992 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 21 gefasst. Der
Geltungsbereich umfasste einen Großteil der Flächen des GiP-Grundstückes, ca.
die Hälfte des Geländes des heutigen ViP-Betriebshofes sowie den westlichen
Teil des ehemaligen Karl-Marx-Werkes (innerhalb Entwicklungsbereich gelegen),
der auch nach Änderung des Geltungsbereiches Bestandteil des Bebauungsplans
ist. Da die GiP bereits im Jahr 1996 mit der Anlage ihres Gewerbeparks begonnen
hat und für den ViP-Betriebshof ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt
wurde, konnten diese Flächen aus dem Umgriff des Bebauungsplans herausgenommen
werden. Der Bereich zwischen dem ehemaligen Karl-Marx-Werk und der
Großbeerenstraße (überwiegend Wohnbebauung und Kleingärten) war bei
Aufstellungsbeschluss nicht Bestandteil der Planung. Diese Flächen werden durch
die Änderung des Umgriffs in den Bebauungsplan Nr. 21 einbezogen.
Die
frühzeitige Bürgerbeteiligung im November 1998 und die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange im Mai 1999 wurden bereits für den geänderten Geltungsbereich
durchgeführt.
Weiterhin
bittet Herr Jäkel, in der auszulegenden Planzeichnung nicht die
Planstraßenbezeichnung A zu verwenden, wenn es bereits an dieser Stelle die
Ahornstr. gibt. Herr Lehmann zeigt
Verständnis für den Einwand, und weist hier auf ein technisches Problem hin.
Künftig wird dieser Hinweis Berücksichtigung in der Vorbereitung der Unterlagen
haben. Herr Schmidt (Büro Baasner und Langwald) ergänzt, dass der weitere
Verlauf der Straße keine öffentlich/rechtliche Straße ist.
Auf diverse
Rückfragen und Hinweise der Teilnehmer, u.a. zur Nutzung der Hallen
Ämterbeteiligung (Pkt. 1 - Stellungnahme des Amtes für Liegenschaften aus `99
-> Aussage: stimmt so nicht mehr; Pkt. 4 - Amt f. Umwelt- und Naturschutz
-> Verwaltung erklärt, dass es hier keine Differenz mehr innerhalb der
Verwaltung gibt) finanzielle Auswirkungen über Bodenwertsteigerungen
(Entwicklungsmaßnahme ist nach gegenwärtigem Stand der Kostenübersicht nicht
defizitär). gehen Herr Lehmann und Herr Dr. Baatz erläuternd ein.
Beschlusstext:
1.
Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 wird entsprechend der
folgenden Beschreibung geändert:
Der
Geltungsbereich umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen:
Im
Norden: südlicher
Fahrbahnrand der Großbeerenstraße (Flurstück 107);
Im
Osten: östliche
Grenze der Flurstücke 15/1 und 27/3 (Flur 8) sowie 1/6 (Flur 9); östliche und
südliche Grenze des Flurstücks 1/5 (Flur 9); östliche Grenze der Flurstücke 1/4
und 5/2 (Flur 9) und deren gedachte Verlängerung nach Süden bis zur südlichen
Grenze des Flurstücks 5/10 (Flur
9);
Im
Süden: südliche und
westliche Grenze des Flurstücks 5/10 (Flur 9)
Im
Westen: östliche
Grenze des Flurstücks 109/2 (Flur 10) und deren gedachte nördliche Verlängerung
bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 109/1, westliche Grenze der
Flurstücke 204/10, 204/6, 216 und
217 (Flur 10); südliche Grenze der Flurstücke 216 und 217 (Flur 10); westliche
und südliche Grenze des Flurstücks 218 (Flur 10) nach Osten bis an die Grenze
zum Flurstück 27/3 (Flur 8), westliche Grenze des Flurstücks 27/3 (Flur 8);
westliche Grenze der Flurstücke 1/4 und 5/2 (Flur 9); südliche Grenze des
Flurstücks 5/2 (nördliche Geltungsbereichsgrenze des B-Plans Nr. 70) bis an die
östliche Grenze des B-Planes Nr. 70.
Die
Abgrenzung ist im beigefügten Planausschnitt (sh. Originalvorlage) dargestellt.
2.
Das Abwägungsergebnis der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der
Trägerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1
und 4 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 21
wird gebilligt.
3.
Der
Bebauungsplanentwurf Nr. 21 wird
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.