24.02.2009 - 2.1 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 110...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.1
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 24.02.2009
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der stellv. Ortsvorsteher OBR Grube, Herr Sterzel,
informiert über das abweichende Votum des Ortsbeirates die Änderung der
Planungsziele betreffend (das Votum des OBR Grube ist den Ausschussmitgliedern
übermittelt worden).
Herr Dr. Grittner (Ortsvorsteher Marquardt) gibt
Erläuterungen zur gegenwärtigen Situation und bittet, den Titel Am
Wiesenrain/Feldweg umzubenennen in Königsdamm. In diesem Zusammenhang erinnert
er daran, dass es im Jahr 2006 einen Beschluss zur Rückbenennung gegeben habe.
Herr
Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) erläutert, dass vom Grundsatz her
der Änderung der Planziele gefolgt werden könnte. Er macht jedoch aufmerksam,
dass Auseinandersetzungen zu erwarten wären, da in der Zukunft eine geringere
Entwicklung möglich sei, als das, was z.B. auf einer Nachbarparzelle vorhanden
ist. Weiterhin macht Herr Goetzmann deutlich, dass der letzte Satz des
OBR-Beschlusses „Diese Regelungen treten mit dem Tag der Beschlussfassung für
das entsprechende Gebiet in Kraft.“ missverständlich sei,
ebenso
der Bezug auf Baugenehmigungsverfahren im 4. Absatz.
Wenn der Aufstellungsbeschluss gefasst worden ist und diesem
widersprechende Bauanträge eingehen, werden diese zurück gestellt .... bzw.
kann eine Veränderungssperre erlassen werden. Eine allgemeine Gültigkeit von
Regelungen kann nicht mit dem Aufstellungsbeschluss, sondern erst mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplans erreicht werden.
Herr Dr.
Seidel spricht die Änderungen von 50 m² Wochenendhaus : 30 m² Nebenanlagen auf
30 m² : 12 m² an und greift den Hinweis von Herrn Goetzmann auf, dass in Bezug
auf die Inkraftsetzung des B-Planes als auch in Bezug auf die Baugenehmigung
nach dem Beschluss des Aufstellungsbeschlusses Bauanträge zurück gestellt
werden können, die dem Anliegen des Ortsbeirates nach keiner weiteren
Verfestigung widersprechen. Er bittet um Bestätigung, dass die Verwaltung in
dieser Weise auf etwa widersprechende Anträge reagieren wird.
Herr
Goetzmann bestätigt dies.
Herr Dr. Seidel erklärt, dass er – unter Berücksichtigung der erläuterten rechtlichen Korrekturen seitens der Verwaltung – den Änderungsantrag des OBR Grube übernimmt und stellt diesen zur Abstimmung (sh. Beschluss – Änderung der Planungsziele):
Frau Dr. von Kuick-Frenz äußert, dass die Straße im Moment
Am Wiesenrain heißen würde und schlägt vor, es bei der Bezeichnung zu lassen.
Herr Dr. Grittner bittet die Verwaltung, die Beschlusslage
zu prüfen.
Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauen empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung wie folgt ergänzt zu beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 110 „Wochenendhausgebiet Am Wiesenrain / Feldweg“ OT Grube
ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 Q entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung (DS 01/SVV/0592) und folgender Aktualisierungen
durchzuführen (s. Anlage 3).
Die
Planungsziele sind wie folgt zu ändern:
Ziel der
Planung ist die Entwicklung zu einem Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“
und die Herbeiführung einer städtebaulichen Ordnung für die Bebauung, Nutzung
und Erschließung sowie deren für die ordnungsgemäße Sicherstellung des
Brandschutzes notwendigen und vorgeschriebenen Abstände (baulicher Brandschutz)
für das Plangebiet.
Entwicklungen
zu einer Splittersiedlung sollen damit verhindert und der illegalen Bebauung in
diesem Gebiet Einhalt geboten werden.
Die
Bebauung soll sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Unberührt
bleiben sollen Bauvorhaben, deren ein positives Baugenehmigungsverfahren
vorausging.
Für die
zukünftige Entwicklung soll es keine weitere Verfestigung
(Baugenehmigungsverfahren) für dieses Gebiet geben.
Zulässig
sollen Wochenendhäuser mit nicht mehr als einem Vollgeschoss und bis zu einer
Grundfläche von maximal 30 m² inklusive überdachter Terrasse sein. Dazugehörige
Nebenanlagen dürfen die Grundfläche von maximal 12 m² nicht überschreiten.
Eine
zusammenhängende Bebauung von Wochenendhaus und Nebenanlage ist nicht möglich.
Die Art der baulichen Anlage soll sich denen in unmittelbarer Nachbarschaft
befindlichen Gebäuden weitestgehend anpassen.
Diese
Regelungen treten mit dem Tag der Beschlussfassung für das entsprechende Gebiet
in Kraft.