20.01.2010 - 3 Rederecht für Stadtverordnete in Ausschüssen

Beschluss:
vertagt
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Herr Exner führt dazu aus, dass gemäß den Regelungen des § 30 Abs. 3 BbgKVerf das Rederecht Teil des so genannten „aktiven Teilnahmerechts“ ist, welches allen Stadtverordneten in der Stadtverordnetenversammlung zustehe, in den Ausschüssen jedoch nur soweit, als sie dort Mitglied sind. Im Übrigen sei ein (passives) Teilnahmerecht definiert, welches auf die reine Zuhörereigenschaft reduziert sei.

Die Frage, ob den Stadtverordneten, die nicht Mitglied in Ausschüssen sind, ein Rederecht eingeräumt werden soll, sei im Gesetzgebungsverfahren diskutiert und am Ende verneint worden. Der Gesetzgeber habe dies damit begründet, dass dem Informationsbedürfnis der Stadtverordneten, die nicht Ausschussmitglieder sind, durch das passive Teilnahmerecht Genüge getan werde und ein darüber hinausgehendes Rederecht die Effektivität der Ausschussberatungen behindern würde. Dem Ausschuss soll dennoch unbenommen bleiben, dem anwesenden Stadtverordneten im Einzelfall das Wort zu erteilen.

Demzufolge stehe das Anliegen des Antrags nicht im Einklang mit der BbgKVerf und eine diesbezügliche Änderung der Geschäftsordnung sei rechtswidrig.

 

Herr Dr. Scharfenberg betont, dass es trotzdem eine Verständigung darüber geben solle, inwiefern Vertretern von Gruppen ein Rederecht eingeräumt werde. Der Gruppenstatus und demzufolge das Rederecht für Vertreter der Gruppen im Ausschuss sei in der BbgKVerf nicht geregelt und werde nun durch die Stadtverordnetenversammlung selbst ausgestaltet.

Anschließend bittet Herr Vöhse um das Rederecht – dagegen erhebt sich seitens der Hauptausschussmitglieder kein Widerspruch. Frau B. Müller betont, dass Herr Vöhse als Antragsteller zumindest die Gelegenheit erhalten sollte, diesen zu begründen.

Das Rederecht für Nichtmitglieder in den Ausschüssen, so Herr Vöhse, dürfe kein Akt der Gnade sein. Ansonsten fühlen insbesondere die Mitglieder von Gruppen ihr Mandat als Mandat 2. Klasse. Formal sei es gesetztes Recht, so wie Herr Exner ausgeführt habe, was man aber nicht zwangsläufig als richtig ansehen müsse – das hätten die vergangenen Jahre in den unterschiedlichen Gesellschaftssystemen bewiesen.

Der Oberbürgermeister weist die letzten Anmerkung zur Begründung strikt zurück – die Analogie mit totalitären Systemen sei unangebracht und habe  mit dem Anliegen des Antrags nichts zu tun.

Herr Schubert bezieht seine Ausführungen auf den Vorschlag von Herrn Dr. Scharfenberg und bittet ihn, diesen schriftlich zu fassen und der Kommunalaufsicht zur Prüfung zu geben. Er habe kein Interesse daran zu „unken“, was richtig sei und was nicht. Der Oberbürgermeister sagt zu, diesen Vorschlag an die Kommunalaufsicht weiterzuleiten, betont aber nachdrücklich, dass die Verwaltung diesen für nicht rechtskonform halte.

Gegen das Rederecht von Herrn Kirsch erhebt sich ebenfalls kein Widerspruch. Er führt dazu aus, dass die Regelungen der BbgKVerf Mindeststandards seien, über die man hinausgehen und demzufolge einem Vertreter der Gruppe Rederecht in den Ausschüssen einräumen könne.

Auf Nachfrage des Oberbürgermeisters, ob Herr Vöhse mit der Zurückstellung, Modifizierung und Prüfung einverstanden sei, bejaht er dies, betont aber gleichzeitig, dass Zurückstellung nicht gleichbedeutend damit sei, das Anliegen nicht zügig zu bearbeiten.

Frau Dr. Schröter bittet um eine neutrale Weiterleitung an die Kommunalaufsicht ohne Präjudizierung.

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