28.04.2010 - 3 Rederecht für Stadtverordnete in Ausschüssen

Beschluss:
abgelehnt
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Der Oberbürgermeister verweist eingangs auf die Zurückstellung dieser Drucksache mit der Maßgabe, eine Stellungnahme der Verwaltung einzuholen. Er bittet Frau Krusemark, die für den erkrankten Beigeordneten für Zentrale Steuerung und Service, Herrn Exner, an der Hauptausschusssitzung teilnimmt, das Ergebnis der Prüfung durch die Kommunalaufsicht zur Kenntnis zu geben.

 

Frau Krusemark betont, dass der § 30 Abs. 3 diese Frage abschließend regele und danach jeder Gemeindevertreter das Recht habe, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen - alle anderen Gemeindevertreter haben nur ein passives Teilnahmerecht. Sie schlägt vor, die Stellungnahme der Kommunalaufsicht der Niederschrift als Anlage beizufügen.

Herr Dr. Scharfenberg merkt an, dass die Fragestellung speziell an die Besonderheit der „Gruppe", die es ja in der Brandenburgischen Kommunalverfassung faktisch nicht gebe, geknüpft wurde und fragt, ob dazu seitens der Kommunalaufsicht etwas ausgeführt worden sei. Frau Krusemark entgegnet, dass hierbei die Abgrenzung von Fraktionen und Gruppen keine Rolle spiele und insofern darauf auch kein Bezug genommen worden sei.

 

Der Oberbürgermeister weist darauf hin, dass somit dem Antrag nicht zugestimmt werden könne und stellt diesen zur Abstimmung:

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Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wird in

§ 2 Absatz 2 wie folgt ergänzt:

 

Gruppen und Fraktionen haben Rederecht in den Ausschüssen, in denen sie nicht mit Sitz und Stimme vertreten sind. Dieses Rederecht steht zu jedem Tagesordnungspunkt nur jeweils einem oder einer Stadtverordneten der nicht vertretenen Fraktionen zu.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:               4

Ablehnung:                  8

Stimmenthaltung:       0

Damit empfiehlt der Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung, den Antrag abzulehnen.

 

 

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Anlagen