05.05.2010 - 10 Erhalt der Grundschule am Griebnitzsee (33) un...

Beschluss:
an Gremium überwiesen
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Diese Vorlage wurde den Stadtverordneten in einer neuen Fassung (mit Datum vom 04.05.2010) ausgereicht.

Namens der antragstellenden Fraktionen wird die Vorlage vom Stadtverordneten Schröder eingebracht und die Überweisung in den Ausschuss für Bildung und Sport beantragt.

 

Ergänzungsantrag:

Die Stadtverordnete Drohla beantragt namens der Fraktion DIE LINKE, die 1. Zeile des Beschlusstextes wie folgt zu ergänzen:

 

Die bestehenden Standorte der Grundschulen Am Griebnitzsee (33) und Eisenhart (24) sind als Grundschulstandorte in kommunaler Trägerschaft uneingeschränkt zu erhalten.

 

 

Abstimmung:

Die Überweisung der DS 10/SVV/0362 – mit der von der Fraktion DIE LINKE beantragten Ergänzungin den Ausschuss für Bildung und Sport wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die bestehenden Standorte der Grundschulen Am Griebnitzsee (33) und Eisenhart (24) sind zu erhalten. Da die notwendige Sanierung nicht im laufenden Schulbetrieb erfolgen kann, muss der Unterricht vorübergehend in anderen Gebäuden erfolgen. Nach Abschluss der Sanierung findet der Unterricht wieder an den bisherigen Standorten statt. An den Planungen für die Schulumbauten sind die Schulgremien, insbesondere Schulleitungen und Schulkonferenzen, durch die Verwaltung umfassend und verlässlich einzubeziehen. Die vorübergehende Unterbringung soll örtlich nah beim bisherigen Schulstandort erfolgen (Umkreis von weniger als 1 Kilometer). Sofern hierfür kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht, sind Containerlösungen anzuwenden.

 

Sollte unabweisbar ein weiter entfernter Standort gewählt werden müssen und dieser bereits von einer anderen Schule genutzt werden, so ist zu gewährleisten, dass

1.      dort räumliche Voraussetzungen geschaffen werden, die gewährleisten

a.      dass das Schulkonzept an der aufnehmenden Schule nicht eingeschränkt wird und

b.      die aufgenommene Schule ihren Unterricht einschließlich Sportunterricht in weitgehend gewohnter Weise durchführen kann,

2.      die Außenanlagen des aufnehmenden Standorts entsprechend hergerichtet werden,

3.      die Essensversorgung uneingeschränkt gewährleistet wird,

4.      Bring- und Holwege geschaffen werden (z. B. Radwege; Parkmöglichkeiten)

5.      Verantwortlichkeiten für das Areal im Falle einer Doppelnutzung unmissverständlich geklärt werden.

Diese Punkte gelten gleichfalls für die jeweiligen Horte.