26.05.2010 - 4 Rederecht für Stadtverordnete in Ausschüssen

Beschluss:
abgelehnt
Reduzieren

Der Oberbürgermeister verweist eingangs auf die dazu bereits geführte Diskussion und die Bitte, einen Vertreter des Innenministeriums einzuladen. Das Antwortschreiben des Innenministeriums liege jetzt vor und sei an alle Hauptausschussmitglieder ausgereicht. In diesem Schreiben werde auf die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen verwiesen und die bisherige Argumentation, auch der Verwaltung, bestätigt.

Herr Vöhse, gegen dessen Rederecht sich kein Widerspruch erhebt, bedauert die Absage des Innenministeriums, einen Vertreter in den Hauptausschuss zu entsenden. Nachdem der erste Schriftwechsel zwischen dem Innenministerium und dem Rechtsamt der Stadt vorlag, sei festzustellen, dass sich die Antwort auf die Regelungen im § 30 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf bezieht und somit auf das Recht von Stadtverordneten, auch an nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, in denen sie nicht Mitglied sind,  und zwar als Zuhörer mit passivem Teilnahmerecht. Außerdem sei wiederum nicht auf den modifizierten Antragstext eingegangen worden, so dass er die richtige Fragestellung bezweifle.

Herr Exner entgegnet nachdrücklich, dass das aktive Teilnahmerecht im Satz 1 geregelt ist und ein Stadtverordneter in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Recht habe, das Wort zu ergreifen – dies sei bereits mehrfach diskutiert worden. Für die Beantwortung der in Rede stehenden Frage sei für das Innenministerium die „Gruppe“ nicht relevant und der Gesetzestext eindeutig.  Darüber hinaus wurde dem Innenministerium die modifizierte Textfassung zur Prüfung übergeben.

Herr Dr. Scharfenberg betont, dass er versuche, pragmatisch an die Sache heranzugehen. Die Kommunalverfassung sehe die „Gruppe“ nicht vor – Potsdam habe aber Gruppen gebildet, so dass das Rederecht eines Vertreters jeder Gruppe eine Verfahrenserleichterung darstelle. Er werde deshalb dem Antrag in der modifizierten Fassung zustimmen und sich dafür aussprechen, das Verfahren so einzuführen.

Der Oberbürgermeister führt aus, dass sich die Stadtverordnetenversammlung rechtswidrig verhalte, wenn sie den Antrag so beschließe.

Herr Kirsch, gegen dessen Rederecht sich kein Widerspruch erhebt, verweist seinerseits auf die Handhabung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauen, in dem zu Beginn der Sitzung die Frage des Rederechts einmal abgestimmt werde und dann für die ganze Sitzung gelte. Dieses Verfahren sei durchaus praktikabel und verhindere die Frage bei jeder Wortmeldung. Ebenso spricht sich Frau Dr. Schröter für die Annahme des Antrags aus und merkt an, dass in der Antwort des Innenministeriums auf den Gruppenstatus nicht abgestellt wurde. Dies sei ein spezielles Problem, eben weil es keine Regelung in der Kommunalverfassung gebe.

Herr Exner betont abschließend, dass es nur darum gehe, ob ein Stadtverordneter Mitglied im Ausschuss sei oder nicht – mehr sei  bei der rechtlichen Betrachtung nicht zu berücksichtigen.

Der Oberbürgermeister stellt die modifizierte Fassung mit folgendem Wortlaut zur Abstimmung:

Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wird in § 2 Absatz 2 wie folgt ergänzt:

Gruppen und Fraktionen haben Rederecht in den Ausschüssen, in denen sie nicht mit Sitz und Stimme vertreten sind. Dieses Rederecht steht zu jedem Tagesordnungspunkt nur jeweils einem oder einer Stadtverordneten der nicht vertretenen Fraktionen zu.

 

Reduzieren

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:               4

Ablehnung:                  8

Stimmenthaltung:       1

 

Damit empfiehlt der Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung, den Antrag abzulehnen.

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?TOLFDNR=61069&selfaction=print