26.05.2010 - 4 Rederecht für Stadtverordnete in Ausschüssen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Zusätze:
- Gruppe Die Andere
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 26.05.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Die Andere
- Beschluss:
- abgelehnt
Der Oberbürgermeister verweist eingangs auf die dazu
bereits geführte Diskussion und die Bitte, einen Vertreter des
Innenministeriums einzuladen. Das Antwortschreiben des Innenministeriums liege
jetzt vor und sei an alle Hauptausschussmitglieder ausgereicht. In diesem
Schreiben werde auf die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen verwiesen und die
bisherige Argumentation, auch der Verwaltung, bestätigt.
Herr Vöhse, gegen dessen Rederecht sich kein
Widerspruch erhebt, bedauert die Absage des Innenministeriums, einen Vertreter
in den Hauptausschuss zu entsenden. Nachdem der erste Schriftwechsel zwischen
dem Innenministerium und dem Rechtsamt der Stadt vorlag, sei festzustellen,
dass sich die Antwort auf die Regelungen im § 30 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf bezieht
und somit auf das Recht von Stadtverordneten, auch an nicht öffentlichen
Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, in denen sie nicht Mitglied sind, und zwar als Zuhörer mit passivem
Teilnahmerecht. Außerdem sei wiederum nicht auf den modifizierten Antragstext
eingegangen worden, so dass er die richtige Fragestellung bezweifle.
Herr Exner entgegnet nachdrücklich, dass das aktive
Teilnahmerecht im Satz 1 geregelt ist und ein Stadtverordneter in den
Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Recht habe, das Wort zu ergreifen –
dies sei bereits mehrfach diskutiert worden. Für die Beantwortung der in Rede
stehenden Frage sei für das Innenministerium die „Gruppe“ nicht relevant und
der Gesetzestext eindeutig.
Darüber hinaus wurde dem Innenministerium die modifizierte Textfassung
zur Prüfung übergeben.
Herr Dr. Scharfenberg betont, dass er versuche,
pragmatisch an die Sache heranzugehen. Die Kommunalverfassung sehe die „Gruppe“
nicht vor – Potsdam habe aber Gruppen gebildet, so dass das Rederecht eines Vertreters
jeder Gruppe eine Verfahrenserleichterung darstelle. Er werde deshalb dem
Antrag in der modifizierten Fassung zustimmen und sich dafür aussprechen, das
Verfahren so einzuführen.
Der Oberbürgermeister führt aus, dass sich die
Stadtverordnetenversammlung rechtswidrig verhalte, wenn sie den Antrag so
beschließe.
Herr Kirsch, gegen dessen Rederecht sich kein
Widerspruch erhebt, verweist seinerseits auf die Handhabung im Ausschuss für
Stadtplanung und Bauen, in dem zu Beginn der Sitzung die Frage des Rederechts
einmal abgestimmt werde und dann für die ganze Sitzung gelte. Dieses Verfahren
sei durchaus praktikabel und verhindere die Frage bei jeder Wortmeldung. Ebenso
spricht sich Frau Dr. Schröter für die Annahme des Antrags aus und merkt an,
dass in der Antwort des Innenministeriums auf den Gruppenstatus nicht
abgestellt wurde. Dies sei ein spezielles Problem, eben weil es keine Regelung
in der Kommunalverfassung gebe.
Herr Exner betont abschließend, dass es nur darum
gehe, ob ein Stadtverordneter Mitglied im Ausschuss sei oder nicht – mehr
sei bei der rechtlichen
Betrachtung nicht zu berücksichtigen.
Der Oberbürgermeister stellt die modifizierte Fassung
mit folgendem Wortlaut zur Abstimmung:
Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
wird in § 2 Absatz 2 wie folgt ergänzt:
Gruppen und Fraktionen haben Rederecht in den
Ausschüssen, in denen sie nicht mit Sitz und Stimme vertreten sind. Dieses
Rederecht steht zu jedem Tagesordnungspunkt nur jeweils einem oder einer
Stadtverordneten der nicht vertretenen Fraktionen zu.