22.06.2010 - 3.1.2 Sanierungsgebiet "Potsdamer Mitte", Durchführun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1.2
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadterneuerung und Denkmalpflege Fassung vom 18.01.2010
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 22.06.2010
- Status:
- öffentlich (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Auch hier handelt es sich um
eine Wiedervorlage.
Frau Hüneke
macht aufmerksam, dass das Ergebnis des Prüfauftrages auf diese
Beschlussvorlage Auswirkungen haben würde.
Herr
Kutzmutz äußert, dass er dem Vorschlag Leitbauten und Leitlinien folgen könne;
äußert jedoch Bedenken zur Durchführung eines kombinierten
Investoren-/Architektenwettbewerbes und wird dieser Vorlage keine Zustimmung
geben.
Herr Klipp
erörtert, dass damit nicht ausgeschlossen wird, einen nachlaufenden Wettbewerb
zu machen, dies jedoch in Zusammenarbeit mit einem Investor. Er macht in diesem
Zusammenhang nochmals auf die bereits in der Begründung der Vorlage
dargestellten Risiken eines vorlaufenden, offenen Architektenwettbewerbs für
die Landeshauptstadt Potsdam aufmerksam.
Herr
Pfrogner informiert über ein Schreiben der Architektenkammer an den
Beigeordneten für Stadtentwicklung und Bauen, in welchem zu dem Ergebnis
gekommen worden ist, dass es einen kombinierten
Investoren-/Architektenwettbewerb nicht gibt (keine gesetzliche Grundlage).
Dazu liegt Herrn Pfrogner das Antwortschreiben des Beigeordneten an die
Architektenkammer vor, welches seines Erachtens diese Problematik nicht
ausräumt.
Herr Kümmel
macht deutlich, dass die Architektenkammer die Architekten vertritt. Es sei
keine Aufgabe der Verwaltung, Einvernehmen mit der Architektenkammer
herzustellen.
Herr
Pfrogner äußert zur Klarstellung, dass die Architektenkammer eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts sei; kein Verband der eine Berufsgruppe vertritt. Es
gebe klare bundesweite Regelungen zum Umgang mit Wettbewerben.
Herr Klipp
verweist auf seine Antwort vom 27.1.10. Danach gebe es seitens der Kammer ein
Missverständnis hinsichtlich der Wortwahl; ein rechtlicher Verstoß sei nicht
beabsichtigt und liegt auch nicht vor. Die Architektenkammer spricht sich
grundsätzlich für vorlaufende Architektenwettbewerbe aus. Ein kombinierter
Investoren-/Architektenwettbewerb ist kein vergaberechtliches
Wettbewerbsverfahren; aber es ist zulässig.
Die Vorlage
wird zur Abstimmung gestellt:
Der
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung
wie folgt zu beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für die Grundstücke Humboldtstraße 1 und 2 an der Alten Fahrt auf der Grundlage eines integrierten Leitbautenkonzeptes einen kombinierten Investoren-/ Architektenwettbewerb mit präzisen Vorgaben zur Nutzung und Gestaltung durchzuführen.
- Gleichzeitig wird der Beschluss
DS 09/SVV/0191 aufgehoben.