03.11.2010 - 8.11 Essensversorgung

Beschluss:
an Gremium überwiesen
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Die Vorlage wird vom Stadtverordneten Kühn namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebracht.

 

Antrag zur Geschäftsordnung:

Der Stadtverordnete Kümmel, Fraktion SPD, beantragt die Überweisung in die Ausschüsse für Finanzen und für Bildung und Sport sowie in den Jugendhilfeausschuss.

 

Nachdem der Stadtverordnete Schröder, Fraktion CDU/ANW, gegen die Überweisung in den Ausschuss für Bildung und Sport  gesprochen hat, da die Altersgruppe 0 – 6 nicht zu den Aufgaben dieses Ausschusses gehöre, beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Vorlage in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales zu überweisen.

 

Abstimmung :

Die Überweisung in den Ausschuss für Bildung und Sport wird

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

Abstimmung:

Die Überweisung der DS 10/SVV/0829 in die Ausschüsse für Finanzen und für Gesundheit und Soziales sowie in den Jugendhilfeausschuss wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei einigen Gegenstimmen und

mehreren Stimmenthaltungen.

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2011 einen haushaltsbegleitenden Beschluss in die StVV einzubringen, der beinhaltet, dass die LHP für Kinder von Potsdamer Eltern, die Sozialleistungen empfangen und nach eigener Einschätzung den Eigenanteil von einem Euro nicht aufbringen können (sog. Härtefälle), ab 2011 die vollständige Übernahme der Kosten für die Essensversorgung (Frühstück, Mittagessen, Vesper) in Potsdamer Kindertagesstätten (für Kinder im Alter von 0-6 Jahren) und für das Mittagessen in Potsdamer Schulen (Klassenstufe 1-10) übernimmt.

 

Antragsberechtigt sind die Empfänger folgender Leistungen:

-          Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes

-          Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)

-          Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ohne Zuschläge nach § 24 SGB II

-          Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

-          Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

Neben den finanziellen Auswirkungen ist mit dem Beschluss auch das Verfahren der verwaltungstechnischen Umsetzung in Abstimmung mit der PAGA darzustellen.