08.06.2011 - 4 Kontrolle kommunaler Immobilienverkäufe

Beschluss:
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Vertagt > Wiedervorlage: Hauptausschuss am 29. Juni 2011

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Bei Verkäufen kommunaler Immobilien, die bis zum Verkauf oder darüber hinaus von öffentlichen Einrichtungen oder freien Trägern mit gemeinnützigen Zwecken genutzt werden, sind die Kaufverträge der Stadtverordnetenversammlung vor Abschluss zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

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