17.11.2011 - 3.3 Straßenreinigungsgebührensatzung 2012

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Heuer informiert, dass die Drucksachen 11/SVV/0680 (Straßenreinigungssatzung 2012) und 11/SVV/0681 (Straßenreinigungsgebührensatzung 2012) durch den Hauptausschuss zur Klärung der rechtlichen Fragen in den KOUL-Ausschuss rücküberweisen wurden.

 

Frau Müller-Preinesberger erinnert daran, dass in der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2010 beschlossen wurde, eine Reinigungsklasse 2 (ausschließliche Maschinenreinigung) entgegen der rechtlichen Einschätzung der Verwaltung einzuführen. In diesem Zusammenhang habe sie zugesagt, in Vorbereitung auf die Straßenreinigungssatzung 2012 ein Workshopverfahren zur rechtlichen Information und Aufklärung durchzuführen. Dieses Verfahren wurde durchgeführt. Sie macht deutlich, dass das Workshopverfahren sowie die externe Begleitung zur Erarbeitung einer gerichtsfesten Satzung bisher ca.58.000 Euro gekostet haben.

 

Herr Grünberg (Battke und Grünberg Rechtsanwälte) erklärt, dass Reinigungsklasse  2 (Maschinelle Reinigung) eine Reinigungsklasse ist, in der ausschließlich maschinelle Tätigkeiten durchgeführt werden.

Die Einführung dieser Reinigungsklasse bewegt sich außerhalb des kommunalrechtlichen Rahmens. Er rät deutlich davon ab.

Die Zuordnung einer Straße in eine Reinigungsklasse hat sich innerhalb einer nachvollziehbaren Systematik ausschließlich an der prognostizierten Reinigungshäufigkeit zu orientieren. Die Bemessung von Gebühren hat zur Sicherstellung des Äquivalenz- und Gleichbehandlungsprinzips immer leistungsbezogen zu erfolgen, d.h. entscheidend ist die erzielte Leistung (Reinigung/Sauberkeit) unabhängig von den eingesetzten Hilfsmitteln.

 

Herr Schultheiß weist darauf hin, dass es im letzten Jahr die Reinigungsklasse 2 gab. Er fragt, ob hier rechtswidrig gehandelt wurde.

 

Herr Jäkel weist darauf hin, dass Herr Grünberg ausgeführt hat, dass es keine unterschiedlichen Reinigungsklassen geben kann. Er erinnert daran, dass es in den Vorjahren Straßenreinigungssatzungen mit unterschiedlichen Reinigungsklassen gab, die alle nicht angefochten wurden.

 

Herr Kirsch betont, dass es nicht Sinn und Zweck sein kann, dass der Oberbürgermeister den Beschluss zur Satzung beanstandet, da diese sich nicht im rechtlichen Rahmen befindet und es im kommenden Jahr keine Satzung gibt. Er verweist darauf, dass für den Fall einer Beanstandung das Risiko besteht, dass  wegen  einer fehlenden Straßenreinigungssatzung der Stadt eine erheblicher Einnahmeausfall drohe, da dann auch sicherlich keine Gebührenerhebung möglich ist.

 

Herr Menzel stellt fest, dass, wenn es lediglich darauf ankommt, dass die Straße gereinigt wird, dies dem Dienstleister überlassen werden sollte. Er fragt, wie es dann zu unterschiedlichen Gebühren kommt.

 

Herr Grünberg macht deutlich, dass der Oberbürgermeister die Satzung beanstanden müsse, wenn eine Reinigungsklasse mit ausschließlich maschineller Reinigung eingerichtet werden soll. Es kann rückwirkend keine Reinigungssatzung erlassen werden. Diese gilt in der Folge auch für die Gebührensatzung.

Die Kategorisierung der übrigen Reinigungsklassen erfolgt nach dem Reinigungsturnus. Dies ist ein rechtlich zulässiges Kriterium.

 

Frau Müller-Preinesberger macht deutlich, dass sie angeboten hat, die Workshopverfahren unter juristischer Begleitung durchzuführen, um den Stadtverordneten die notwendige juristischen Information zukommen zu lassen und somit eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen.

Auf die Bemerkung von Herrn Jäkel, es habe in den vergangenen Jahren doch nie gerichtliche Probleme mit der Straßenreinigungssatzung gegeben, verweist sie auf das Normenkontrollverfahren zu den bisherigen Reinigungssatzungen. Darüber wurde auch die Stadtverordnetenversammlung und der KOUL-Ausschuss informiert.

 

Frau Kluge ergänzt, dass im vergangenen Jahr aus der Not heraus die Reinigungsklasse 2 in die Satzung aufgenommen wurde.

Sie macht auch darauf aufmerksam, dass die Straßenreinigung wirtschaftlich erfolgen soll.

 

Herr Heuer bittet, dies in den Fraktionen zu kommunizieren und schließt die beiden Tagesordnungspunkte.

 

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Anlagen zur Vorlage