25.01.2012 - 8.1 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energie...

Beschluss:
an Gremium überwiesen
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Gegen den Vorschlag des Stadtverordneten Dr. Scharfenberg, Fraktion DIE LINKE, die Tagesordnungspunkte 8.1 und 8.2 gemeinsam zu behandeln, erhebt sich kein Widerspruch.

 

Anschließend bringt der Stadtverordnete Dr. Scharfenberg die Vorlage ein und stellt den Geschäftsordnungsantrag,  die DS 11/SVV/0997 und 12/SVV/0045 in den Hauptausschuss zu überweisen.  

 

Abstimmung:

Die Überweisung der DS 11/SVV/0997 und 12/SVV/0045 in den Hauptausschuss wird

 

mit 23 Ja-Stimmen angenommen,

bei 20 Nein-Stimmen.

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Gesellschaftsvertrag der Energie und Wasser Potsdam GmbH in der Fassung vom 14. April 2011 wird wie folgt geändert:

 

1.

1.1 § 9 Abs. 1: Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 16 (statt 9) Mitgliedern besteht.

Von den Gesellschaftern entsandt werden 10 (statt 6) Mitglieder von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam und 5 (statt 3) Mitglieder von der E.ON edis AG (e.dis).

Darüber hinaus ist ein Vertreter der Belegschaft in den Aufsichtsrat zu entsenden.

 

1.2 § 10 Abs. 4 Satz 2: Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens 13 (statt 7) Mitglieder anwesend oder gemäß Abs. 5 Satz 5 vertreten sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

1.3 § 10 Abs. 6 Satz 2: Ein Beschluss kommt nur zu Stande, wenn mindestens 13 (statt 7)

Erklärungen vorliegen.

 

1.4 § 11 Abs. 6 Satz 1: Über die ihm vom Gesetz und von diesem Gesellschaftsvertrag

zugewiesenen Aufgaben hinaus beschließt der Aufsichtsrat abschließend mit einer Mehrheit von 13/16 (statt 7/9) der Stimmen seiner anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder über:……

 

1.5 § 11 Abs. 7: Eine Mehrheit von 13/16 (statt 7/9) der Stimmen ist nicht erforderlich – sondern nur die einfache Mehrheit – bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit i), t) und u).

 

1.6 § 11 Abs. 8 Satz 2: Eine Mehrheit von 13/16 (statt 7/9) der Stimmen ist daher nicht

erforderlich – sondern nur die einfache Mehrheit – bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit. b),

e), g) bis h), j) l) bis r) und v) die ausschließlich die Wasserversorgungs- und

Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der

Gesellschaft betreffen.

 

2.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechende Beschlüsse in den Gremien der

EWP zu initiieren, da gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der EWP dieser

nur einvernehmlich geändert werden kann.