08.02.2012 - 3.3.5 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Dieser Antrag wurde von der Stadtverordnetenversammlung in den Hauptausschuss zur Erledigung überwiesen.

Herr Exner nimmt anschließend Stellung zur rechtlichen Zulässigkeit der im Antrag enthaltenen Selbstbindungen und verweist darauf, dass damit nicht gesetzlich verbriefte Rechte beschnitten und die Selbstbindung verbindlich werde. Dies sollte in der weiteren Diskussion berücksichtigt werden.

 

Herr Dr. Scharfenberg betont, dass sich ihm vor diesem Hintergrund der Sinn des Antrags nicht erschließt. Das könne jede Fraktion für sich entscheiden, aber nicht eine Fraktion für alle. Herr Schüler merkt an, dass er die Ausführungen von Herrn Exner teile, dass Fraktionen nicht zum Verzicht auf Rechte gezwungen werden können. Deshalb sollte der Antrag als Empfehlung umformuliert werden. Außerdem halte er die Regelung, die Mitglieder im Aufsichtsrat nach einer Amtszeit zu wechseln insbesondere für kleinere Fraktionen für  nicht sehr praktikabel und beantragt, das in „nach zwei“ zu ändern. Diese Anregung aufgreifend schlägt Herr Exner vor, den Eingangssatz wie folgt zu ändern:

 

r die zukünftige Vergabe von Aufsichtsratsmandaten durch die Stadtverordnetenversammlung trifft empfiehlt die Stadtverordnetenversammlung folgenden Selbstbindungsbeschluss Verhaltensregeln: …

 

Herr Schultheiß verweist in seinen Ausführungen auf die Problematik der Ämterhäufung.

Frau Dr. Müller meint, dass auch bei einer Empfehlung in die Rechte der Fraktionen eingegriffen werde und fragt, was bei einer Beschlussfassung in dieser Sitzung  die  „To-do-Liste“ des Beteiligungsmamagements soll. Es erscheine ihr unlogisch, im Vorgriff auf die Schlussfolgerungen hier abzustimmen. Herr Schröder widerspricht dem – ein Beschluss konterkariere nicht die Bemühungen des Bereiches Beteiligungsmanagement und greife dem auch nicht vor. Keine Fraktion sei gezwungen, sich daran zu halten, auch wenn dies „schöre. Die Antragsteller wollten, dass Schwerpunkte, die sie sehen, zukünftig Berücksichtigung finden.

Herr Dr. Scharfenberg führt aus, dass wenn man den Anspruch habe, einheitliche Regelungen zu finden, diese auch verbindlich gestalten sollte. Compliance sei z. B. auch in der „To-do-Liste“ enthalten und sollte in diesem Zusammenhang auch behandelt werden.

Herr Heuer betont, dass die jetzt geführte Diskussion Ursachen habe und die antragstellenden Fraktionen Schlussfolgerungen gezogen hätten – dieses Angebot sei annehmbar. Er meine, die Fraktion DIE LINKE verhalte sich in diesem Punkt inkonsequent.

Herr Schüler weist die Ausführungen der Vertreter der Fraktion DIE LINKE zurück – Compliance betreffe die gewählten Aufsichtsratsmitglieder und nicht die Wahl dergleichen. Er sei erstaunt, dass sich Herr Dr. Scharfenberg dem Appell verweigere.

Herr Dr. Scharfenberg meint, dass damit der Zweck dieses Antrags, nämlich die darin enthaltenen Regelungen als Mittel der Auseinandersetzung zu nutzen, deutlich werde. Auch in der Vergangenheit sei ein „Versagen“ der Aufsichtsräte proklamiert worden, ohne das konkret zu untersetzen. Für die im Punkt 1 des Antrags genannten Fälle gebe es die Regelungen der Befangenheit und Sponsoring sei nur ein kleiner Teil der Arbeit in den Aufsichtsräten. Er weise den Vorwurf zurück, denn er und auch Herr Kutzmutz hätten bei entsprechenden Anlässen die Befangenheit erklärt.

 

Der Oberbürgermeister stellt den Antrag, einschließlich der  von Herrn Exner und Herrn Schüler vorgeschlagenen Änderungen zur Abstimmung:

 

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Der Hauptausschuss beschließt:

 

r die zukünftige Vergabe von Aufsichtsratsmandaten durch die Stadtverordnetenversammlung empfiehlt die Stadtverordnetenversammlung folgende Verhaltensregeln:

 

1.      Als Vertreter/in in einem Aufsichtsrat kann benannt werden, wer in Anlehnung an den corporate governance kodex der Landeshauptstadt Potsdam keine Interessenkonflikte aufgrund einer Geschäftsbeziehung, Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern, sonstigen Geschäftspartnern oder Empfängern von Sponsoringleistungen hat.

 

2.      Jeder Vertreter einer Fraktion darf maximal in zwei Aufsichtsräten vertreten sein.

 

3.      Städtische Aufsichtsräte werden nach zwei vollständigen Amtszeiten im Aufsichtsrat nicht erneut für den selben Aufsichtsrat benannt.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:                            11

Ablehnung:                              3

Stimmenthaltung:                1

 

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Anlagen