02.05.2012 - 6.1 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energie...

Beschluss:
abgelehnt
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Der Hauptausschuss hat die Vorlage abgelehnt.

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Gesellschaftsvertrag der Energie und Wasser Potsdam GmbH in der Fassung vom 14. April 2011 wird wie folgt geändert:

 

1.

1.1 § 9 Abs. 1: Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 16 (statt 9) Mitgliedern besteht.

Von den Gesellschaftern entsandt werden 10 (statt 6) Mitglieder von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam und 5 (statt 3) Mitglieder von der E.ON edis AG (e.dis).

Darüber hinaus ist ein Vertreter der Belegschaft in den Aufsichtsrat zu entsenden.

 

1.2 § 10 Abs. 4 Satz 2: Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens 13 (statt 7) Mitglieder anwesend oder gemäß Abs. 5 Satz 5 vertreten sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

1.3 § 10 Abs. 6 Satz 2: Ein Beschluss kommt nur zu Stande, wenn mindestens 13 (statt 7)

Erklärungen vorliegen.

 

1.4 § 11 Abs. 6 Satz 1: Über die ihm vom Gesetz und von diesem Gesellschaftsvertrag

zugewiesenen Aufgaben hinaus beschließt der Aufsichtsrat abschließend mit einer Mehrheit von 13/16 (statt 7/9) der Stimmen seiner anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder über:……

 

1.5 § 11 Abs. 7: Eine Mehrheit von 13/16 (statt 7/9) der Stimmen ist nicht erforderlich – sondern nur die einfache Mehrheit – bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit i), t) und u).

 

1.6 § 11 Abs. 8 Satz 2: Eine Mehrheit von 13/16 (statt 7/9) der Stimmen ist daher nicht

erforderlich – sondern nur die einfache Mehrheit – bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit. b),

e), g) bis h), j) l) bis r) und v) die ausschließlich die Wasserversorgungs- und

Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der

Gesellschaft betreffen.

 

2.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechende Beschlüsse in den Gremien der

EWP zu initiieren, da gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der EWP dieser

nur einvernehmlich geändert werden kann.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.