02.05.2012 - 6.1 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energie...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Zusätze:
- Fraktion DIE LINKE
- Datum:
- Mi., 02.05.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beschluss:
- abgelehnt
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Gesellschaftsvertrag der Energie und Wasser Potsdam GmbH in der Fassung vom 14. April 2011 wird wie folgt geändert:
1.
1.1 § 9 Abs. 1: Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 16 (statt 9) Mitgliedern besteht.
Von den Gesellschaftern entsandt werden 10 (statt 6) Mitglieder von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam und 5 (statt 3) Mitglieder von der E.ON edis AG (e.dis).
Darüber hinaus ist ein Vertreter der Belegschaft in den Aufsichtsrat zu entsenden.
1.2 § 10 Abs. 4 Satz 2: Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens 13 (statt 7) Mitglieder anwesend oder gemäß Abs. 5 Satz 5 vertreten sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
1.3 § 10 Abs. 6 Satz 2: Ein Beschluss kommt nur zu Stande, wenn mindestens 13 (statt 7)
Erklärungen vorliegen.
1.4 § 11 Abs. 6 Satz 1: Über die ihm vom Gesetz und von diesem Gesellschaftsvertrag
zugewiesenen Aufgaben hinaus beschließt der Aufsichtsrat abschließend mit einer Mehrheit von 13/16 (statt 7/9) der Stimmen seiner anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder über:
1.5 § 11 Abs. 7: Eine Mehrheit von 13/16 (statt 7/9) der Stimmen ist nicht erforderlich sondern nur die einfache Mehrheit bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit i), t) und u).
1.6 § 11 Abs. 8 Satz 2: Eine Mehrheit von 13/16 (statt 7/9) der Stimmen ist daher nicht
erforderlich sondern nur die einfache Mehrheit bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit. b),
e), g) bis h), j) l) bis r) und v) die ausschließlich die Wasserversorgungs- und
Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der
Gesellschaft betreffen.
2.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechende Beschlüsse in den Gremien der
EWP zu initiieren, da gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der EWP dieser
nur einvernehmlich geändert werden kann.