27.03.2012 - 7.5 Aufhebung der Satzung über die Nutzung und die ...

Beschluss:
vertagt
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Frau Schmidt, Vorsitzende des Wohnheimausschusses, erhält Rederecht und erklärt, was seitens der Eltern beanstandet wird. Es geht um den Rechtsanspruch auf einen Wohnheimplatz, um den Einfluss des Schulkostenbeitrages und darum, dass die Eltern am Entscheidungsprozess zu den Bedingungen des Mietvertrages und der Essenversorgung beteiligt werden. Dazu teilt sie eine Tischvorlage an die Ausschussmitglieder aus.

 

Herr Albrecht erläutert die Bedingungen und die Begründung zur Einbringung der Vorlage. In seinen Ausführungen geht er auf die Einwände der Eltern ein. Das MBJS habe am 22.03.2012 die Zustimmung vom 14.02.2012 zu einer Erhebung eines Entgeltes für Übernachtung und Verpflegung auf einen Zeitraum von bis zu 11 Monaten geändert. Ziel der Regelung sei, die Qualität des Essens dauerhaft zu sichern.

 

Herr Wollenberg spricht sich dafür aus, dem Anliegen der Eltern zu entsprechen und bringt folgenden Änderungs-/Ergänzungsantrag ein:

(1)   In § 3 Abs. 1 wird angefügt: Anspruch auf Bereitstellung der Unterkunft hat, wer Schüler der Spezialschule ist.

(2)   In § 3 Abs. 3 wird das Wort jährlich gestrichen und durch die Wortgruppe „r ein Schuljahr“ ersetzt.

 

Herr Wollenberg fragt, ob es die Möglichkeit der Entlastung für Elternhäuser bzw. eine Härtefallregelung gebe.

 

Herr Heintz spricht sich gegen die Jahresregelung im Mietvertrag aus. Wenn ein Kind an der Sportschule sei, sollte es einen Mietvertrag für die gesamte Schulzeit bekommen.

 

Herr Wollenberg erklärt, dass die Jahresregelung auch eine Chance beinhalte. Durch den Änderungsantrag sei der Rechtsanspruch auf einen Wohnheimplatz für die Zeit der Schullaufbahn gegeben.

 

Frau Dr. Magdowski erklärt, dass man bezüglich der Härtefallregelung in Cottbus und Frankfurt/Oder nachfragen werde.

 

Herr Wollenbergtte gern das pädagogische Konzept des Wohnheimes unter Einbeziehung der Elternschaft im Ausschuss besprochen. Bezüglich der Härtefallregelung bringt er folgenden Änderungs-/Ergänzungsantrag ein:

(1)   In § 2 wird ein Abs. 2 angefügt:

In besonderen sozialen Härtefällen kann das zu entrichtende Entgelt ermäßigt oder erlassen werden. Über Ermäßigung oder Erlass entscheidet der FB Bildung und Sport im Einvernehmen mit der Schulleitung auf Antrag nach Maßgabe der Regelungen aus der Satzung über die Kostenübernahme für das Schulessen.

 

Frau Dr. Magdowski verweist darauf, dass dies der sorgfältigen Prüfung bedürfe.

 

Herr Wollenberg stellt den Geschäftsordnungsantrag:

Wenn Prüfbedarf besteht, beantragt er Vertagung.

 

Abstimmungsergebnis des Geschäftsordnungsantrages: 7 Stimmen dafür

 

Die Behandlung der Beschlussvorlage wird zurückgestellt.

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