12.03.2012 - 9.31 Richtlinie für In-House-Geschäfte zwischen der ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.31
- Zusätze:
- Fraktionen SPD, CDU/ANW, Bündnis 90/Die Grünen
- Datum:
- Mo., 12.03.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Fortsetzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion SPD
- Beschluss:
- an Gremium überwiesen
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu regeln, dass bei In-House-Geschäften aller Art, bei denen rechtlich selbständige Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam als In-House-Auftragnehmer Eigenerklärungen abgeben, alle wesentlichen Teile des Auftrages mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln selbst erbracht werden.
Dem Oberbürgermeister wird als Gesellschaftervertreter nach § 97 Abs. 1 BbgKVerf die Weisung erteilt, dass in allen städtischen Gesellschaften ohne Beteiligung Dritter ein Gesellschafterbeschluss gefasst wird, wonach bei einem In-House-Auftrag sicherzustellen ist, dass der wesentliche Teil des Auftrages tatsächlich durch die Gesellschaft selbst erbracht wird und die Beauftragung von Subunternehmern nur in begründeten Einzelfällen zulässig ist und nicht dazu führen darf, dass die beauftragte Gesellschaft lediglich die Regieleistung erbringt.
Geplante Beauftragungen von Subunternehmern sind durch die Gesellschaft bei Abschluss des In-House-Geschäfts in Art und Umfang zu beschreiben und auf ihre wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen hin zu bewerten; diese Bewertungen sind zu den Akten zu nehmen.
Steht ein In-House-Geschäft in Zusammenhang mit einem Beschluss der StVV, so ist der Rechnungsprüfungsausschuss vorab über das Geschäft und das entsprechende Votum des Rechnungsprüfungsamtes zu unterrichten.