08.05.2012 - 3.12 Erschließungsbeiträge für Grünanlagen

Beschluss:
vertagt
Reduzieren

Die Antragstellerin Frau Hüneke erläutert die Inhalte des Antrags.

 

Herr Krause weist darauf hin, dass der Tatbestand nach Erschließungsbeitragssatzung schon vorhanden ist und fragt nach, wie der Begriff der öffentlichen Grünfläche definiert wird.

 

Herr Kirsch sagt, dass mit der Umlegung von Kosten r Grünanlagen auf die Bürger mit deren Gegenwehr zu rechnen ist.

 

Frau Woiwode (Bereich Verkehrsanlagen) erläutert, dass über die Erschließungsbeitragssatzung der LHP schon Beiträge für Grünanlagen innerhalb der Baugebiete erhoben werden. Diese Kosten können auch gegen den Widerstand der Bürger erhoben werden. Die Abrechnungsmöglichkeit gilt nicht für Grünanlagen mit Magnetwirkung. Bezüglich dieser Thematik liegt folgende Stellungnahme des Bereichs Verkehrsanlagen vor:

 

„Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit von selbständigen (öffentlichen) Grünanlagen ist nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, dass sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete notwendig sind. Auf der Grundlage des Bundesrechts sind besonders große Grünanlagen, die als Erholungsgebiete für die gesamte Bevölkerung einer Gemeinde oder auch nur eines größeren Ortsteils in Frage kommen, keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen. Sie sind nicht nach städtebaulichen Grundsätzen für die Erschließung der ihnen nach Lage der Dinge zuzuordnenden Baugebiete notwendig (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage § 12 Rdnr. 87). An der Beitragsfähigkeit scheitert auch schon die ungewöhnliche flächenmäßige Ausdehnung der neu anzulegenden Uferflächen. Diese Grünanlagen sind in ihrer Bedeutung für die physische und psychische Erholung von Menschen unmöglich einem Baugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen.

Bei Grünanlagen, die Magnetwirkung für eine unbestimmte Nutzerzahl weit über das einzelne Baugebiet hinaus haben, ist fraglich, welchen Sondervorteil diese Grünanlagen den jeweiligen Anliegern überhaupt vermitteln. Allein der Sondervorteil legitimiert zur Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag (vgl. Bau - Newsletter der Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) Februar 2012). Ein solcher Sondervorteil ist jedoch aus den oben genannten Gründen nicht gegeben.“

 

Es erfolgt eine Wiedervorlage des TOP zur nächsten Sitzung.

 

Reduzieren