25.04.2012 - 3.4.2 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energie...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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(Diskussion - siehe Tagesordnungspunkt 3.4.1)

 

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu beschließen:

 

Der Gesellschaftsvertrag der Energie und Wasser Potsdam GmbH in der Fassung vom 14. April 2011 soll wie folgt geändert werden:

 

1.

1.1   § 9 Abs. 1: Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus zwölf (statt 9) Mitgliedern besteht, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar acht (statt 6) Mitglieder von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam und vier (statt 3) Mitglieder von der E.ON edis AG (e.dis).

 

1.2   § 10 Abs. 1 Satz 2: Der Aufsichtsratsvorsitzende ist der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam oder ein/eine von ihm/ihr zu entsendende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam (Ergänzung), der Stellvertreter wird von der edis bestimmt.

 

1.3   § 10 Abs. 4 Satz 2: Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens neun (statt 7) Mitglieder anwesend oder gemäß Abs. 5 Satz 5 vertreten sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

1.4   § 10 Abs. 6 Satz 2: Ein Beschluss kommt nur zu Stande, wenn mindestens neun (statt 7) Erklärungen vorliegen.

 

1.5   § 11 Abs. 6 Satz 1: Über die ihm vom Gesetz und von diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben hinaus beschließt der Aufsichtsrat abschließend mit einer Mehrheit von 9/12 (statt 7/9) der Stimmen seiner anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder über: …

 

1.6   § 11 Abs. 7: Eine Mehrheit von 9/12 (statt 7/9) der Stimmen ist nicht erforderlich – sondern nur die einfache Mehrheit – bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit i), t) und u). 

 

1.7   § 11 Abs. 8 Satz 2: Eine Mehrheit von 9/12 (statt 7/9) der Stimmen ist daher nicht erforderlich – sondern nur die einfache Mehrheit – bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit. b), e), g) bis h), j) l) bis r) und v) die ausschließlich den Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Gesellschaft betreffen.

(s. beigefügte Synopse)

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechende Beschlüsse in den Gremien der EWP zu initiieren, da gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der EWP dieser nur einvernehmlich geändert werden kann.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:                            9

Ablehnung:                            2

Stimmenthaltung:              4

 

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Anlagen zur Vorlage