24.04.2002 - 5 Unterrichtung der Stadtverordneten

Beschluss:
abgelehnt
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Herr Ernst verweist auf eine notwendige Korrektur im Antrag, § 104 steht in der Gemeindeordnung, nicht in der Geschäftsordnung. Im Weiteren begründet er die durch die Verwaltung empfohlene Ablehnung des Antrages, da es für eine Berichterstattung bereits bindende Regelungen gebe und Aufsichtsratsmitglieder darüber hinaus von der Berichtspflicht entbunden seien, wenn es z.B. um Betriebsgeheimnisse gehe.

Herr Bruch, Herr Mühlberg und Herr Dr. Scharfenberg unterstreichen in der sich anschließenden Diskussion, dass sie sich das Verfahren einer Befragung ohne konkreten Anlass nur schwer vorstellen können; die Grenze zwischen Auskunfts- und Schweigepflicht sei sehr fließend. Eine konkrete Abfassung der Beteiligungsberichte könne evtl. dazu beitragen, das Anliegen des Antrages zu erfüllen.

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Der Antrag mit dem Wortlaut:

 

Stadtverordnete in Aufsichtsräten stadtbeteiligter Unternehmen stellen sich mindestens einmal im Jahr den Fragen der Gemeindevertretung zum jeweiligen Unternehmen.

Die laut Geschäftsordnung, § 104 Abs. 4, ohnehin bestehende Unterrichtungspflicht bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung bleibt davon unberührt.

 

 

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wird mit dem

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 2

Ablehnung:  12

Enthaltung:    0

 

abgelehnt.

 

Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, den o.g. Antrag abzulehnen.