14.03.2013 - 3.2 Satzung für die öffentlichen Abwasserbeseitigun...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Schenke (FB Grün- und Verkehrsflächen) bringt die Drucksache ein und erläutert diese. Er weist darauf hin, dass die Niederschlagswassergebühr steigt.

 

Herr Rietz macht darauf aufmerksam, dass es laut Gebührengesetz nicht zu ändern ist.

 

Auf die Frage von Herrn Walter, ob die Niederschlagswassergebühr grundsätzlich erhoben wird, antwortet Herr Schenke, dass diese nur bei einem Anschluss an den Mischwasserkanal erhoben wird.

 

Herr Menzel fragt, warum eine Trennung nach Regenwasser und Schmutzwasser erfolgt.

 

Daraufhin erklärt Herr Schenke, dass der  Reinigungsaufwand für Regenwasser wesentlich geringer ist, als der für Schmutzwasser.

 

Herr Jäkel bringt folgende Änderungsanträge ein und begründet diese:

 

Änderungsantrag Nr. 1:

§ 8 private Grundstücksentwässerungsanlagen

Absatz (5) wird geändert in bisherige Formulierung:

Auf Grundscken, die nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, sind eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube in angemessener Größe …. zu betreiben.

 

Änderungsantrag Nr. 2:

§ 21 Gebühren für Niederschlagswasserbeseitigung

Absatz (2) wird geändert in Beibehaltung des Preises aus 2012:

Die Gebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser beträgt im Erhebungszeitraum 1,15 € je Quadratmeter bebauter …… Fläche…(Text unverändert)

 

Er bittet im Protokoll festzuhalten, dass der Vergleich zu den Vorjahren abgebildet sein sollte. Er verweist auf die jährlichen Preissteigerungen: 2005 = 0,94 €/m², 2008 = 1,04 €/m², 2009 = 1,09 €/m², 2011 = 1,12 €/m², 2012 = 1,15 €/m², 2013 = 1,23 €/m² und fragt, ob es unabweisbare Mehrkosten gab.

 

Herr Schenke macht deutlich, dass Gebühren generell kostendeckend zu erheben sind. Alle Regenwassereinleitungen müssen dem aktuellen Stand entsprechen. Die Abwasserabgabe muss durch die LHP erfolgen. Eine Verrechnung von Investitionen ist nicht mehrglich.

Herr Schenke gibt an, dass die LHP seitens des Landes gezwungen ist, für Regenentwässerung neu 260.000,- Euro an das Land zu zahlen statt bisher 60.000,- Euro. Dieses Zahlen sind gerichtlich bestätigt und unabweisbar.

 

Herr Jäkel bittet, diesen unabweisbaren Sachzwang im Protokoll festzuhalten und stellt fest, dass demnach sein Änderungsantrag Nr. 2 nicht umsetzbar ist, der einer weiteren Zunahme der Wohnkosten entgegenwirken sollte.

Er erwartet bei allen weiteren Satzungen, dass zumindest die Änderungen der letzten 2 Jahre aufgeführt werden.

Er zieht den Änderungsantrag Nr. 2 zurück. Anschließend bringt er folgenden Änderungsantrag ein und begründet diesen.

 

Änderungsantrag Nr. 3:

VI. Gebühren für die Einrichtung eines Gartenwasserzählers

Gebühr für erstmalige Einrichtung  (bleibt) = 79,25 € pro Zähler

neu hinzufügen:

Gebühr für Auswechselung des Zählers (neu) = 46,75 € pro Zähler

 

Herr Schütt macht deutlich, dass er der Tendenz des Änderungsantrages zustimmen könne. Er betont, dass aus seiner Sicht das Auswechseln des Zählers nicht mit der Erstinstallation gleichgesetzt werden kann. Er bittet um eine konkrete Kalkulation für Kosten beim Auswechseln eines Zählers.

 

Herr Schenke weist darauf hin, dass nicht das Auswechseln des Zählers an sich in der Gebühr enthalten ist. Enthalten sind Antragsbearbeitung, Fahrkosten und Verplomben. Hier wird ein Durchschnittswert ermittelt.

 

Herr Jäkel stellt fest, dass das Auswechseln eines Zählers weniger Aufwand bedeutet als die Bearbeitung eines Neuantrags. Er ändert den Änderungsantrag Nr. 3 wie folgt:

VI. Gebühren für die Einrichtung eines Gartenwasserzählers

Gebühr für erstmalige Einrichtung  (bleibt) = 79,25 € pro Zähler

neu hinzufügen:

Gebühr für Auswechselung des Zählers (neu) = etwa 46,75 € pro Zähler nach entsprechender Kalkulation

 

Frau Müller-Preinesberger weist darauf hin, dass keine „etwa-Gebühren“ erhoben werden können, sondern eine Kalkulation vorzulegen ist.

 

Herr Schenke sagt zu bis zur kommenden Stadtverordnetenversammlung die Unterschiede in der Kalkulation bezüglich der Erstbereitstellung und der Nachverplombung darzustellen und ein entsprechendes Austauschblatt auszureichen, in dem die verringerte Gebühr bei Zählerwechsel nach Ablauf der Eichfrist konkret neu festgesetzt wird.

 

Herr Jäkel fragt Herrn Schenke, ob er die Änderung aus seinem Änderungsantrag Nr. 1 übernehmen wird.

 

Herr Schenke erklärt, dass dies so nicht übernommen werden kann, da es in Potsdam ca. 60 Kleinkläranlagen gibt, die auch weiter betrieben werden können.

 

Herr Kirsch empfiehlt Herrn Jäkel, den Änderungsantrag zurückzuziehen, da dieser aus juristischen Gründen abzulehnen ist.

 

Herr kel zieht den Antrag zurück, wenn im Protokoll festgehalten wird, dass die vorhandenen Kleinkläranlagen weiter betrieben werden können.

 

Herr Jäkel bittet um Abstimmung über die vorliegende Drucksache unter der Maßgabe, dass das entsprechende Austauschblatt mit der differenzierten Neufestlegung der Kosten für die Erstbereitstellung und die Nachverplombung vor Beschlussfassung der StVV nachgereicht wird.

 

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Der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung empfiehlt der StVV den Antrag wie folgt zu beschließen:

Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen der Landeshauptstadt Potsdam (Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung – AWS)

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

7

Ablehnung:

0

Stimmenthaltung:

2

Die Drucksache wird vorbehaltlich der Nachreichung der Darstellung der Kosten für Erstbereitstellung und die Nachverplombung zum Beschluss empfohlen.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?TOLFDNR=82801&selfaction=print