18.04.2013 - 3.3 Kino Charlott

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Beck (Fachbereichsleiter FB 44 - Bauaufsicht und Denkmalpflege) erörtert, dass es in Bezug auf das Kino Charlott 2 verschiedene Gesichtspunkte gibt. Zum einen könnten bauordnungsrechtliche Maßnahmen und zum anderen denkmalrechtliche Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Während bauordnungsrechtliche Maßnahmen vorrangig der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen und Sicherungsmaßnahmen zur Folge haben, sind denkmalrechtliche Maßnahmen vielschichtiger. Das bedeutet aber auch, dass viele Prozesse durchlaufen werden müssen, um zum Ziel zu kommen. In erster Linie wird darauf abgezielt, die Denkmalsubstanz zu erhalten. Dem Eigentümer wurde die Gelegenheit gegeben sich im Rahmen einer Anhörung dazu zu äern. Die Frist der Anhörung läuft am 19.04.2013 ab. Ob der Eigentümer sich fristgerecht dazu äert, gibt Herr Beck den Kulturausschussmitgliedern bekannt. Nach der Frist wird entschieden, ob eine Sicherungsverfügung erlassen wird. Daraus mündende Maßnahmen hätten den Schutz der baulichen Hülle zur Folge. Eine Verpflichtung für den Eigentümer zur Nutzung des Gebäudes kann nicht begründet werden.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert Herr Beck die Benennung des Eigentümers.

 

Frau Dr. Schröternscht, die Thematik in einem halben Jahr erneut auf die Tagesordnung des Kulturausschusses zu nehmen.

 

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Der Kulturausschuss nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.