29.05.2002 - 4 Antragsrecht für Fachausschüsse der StVV

Beschluss:
abgelehnt
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Frau Calek erläutert die rechtlichen Regelungen in der Gemeindeordnung, die ein Antragsrecht ausschließlich für den Oberbürgermeister, die Fraktionen und Stadtverordneten bestimmt. Die Aufgabe der Ausschüsse bestehe in erster Linie in der Vorbereitung der Beschlüsse der StVV; die dazu abgegeben Empfehlungen der Fachausschüsse seien einer Beschlussfassung nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus ist das Antragsrecht insofern nicht beschränkt, als dass ein oder mehrere Mitglieder eines Ausschusse derartige Anträge in ihrem Namen stellen können.

 

Der Oberbürgermeister verweist auf die vorliegenden Voten anderer Ausschüsse, so z.B. vom Ausschuss für Eingaben und Beschwerden (2:1:2), Bildung und Sport (3:3:0) und Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz (3:3:0).  Frau Dr. Schröter ergänzt das Votum des Kulturausschusses, der mit 3:2:2 für den Antrag gestimmt hat.

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Der Antrag mit dem Wortlaut:

 

§ 21 (1), Satz 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung erhält folgende neue Fassung:

 

Beschlussvorlagen und Anträge können vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin, von Fraktionen, von Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und von Stadtverordneten eingebracht werden.

 

wird mit dem

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung :         1

Ablehnung :            8

Stimmenthaltung :  3

 

abgelehnt.

 

Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, den o. g. Antrag abzulehnen.