25.09.2013 - 3.4 Antrags- und Auskunftsrecht für Ortsbeiräte

Beschluss:
vertagt
Reduzieren

Herr Dr. Scharfenberg bringt den Antrag ein. Zehn Jahre nach der Eingemeindung sollte darüber nachgedacht werden, wie die Ortsbeiräte mit direkten Anträgen an und Entscheidungen in der Stadtverordnetenversammlung wirksamer agierennnen. Ebenso sei im Rahmen der Novellierung der Kommunalverfassung das Recht für Ortsbeiräte, Anfragen an die Stadtverwaltung zu richten, ernsthaft diskutiert worden. Aus seiner Sicht gebe es dafür keine rechtlichen Probleme und für die konkrete Umsetzung müssen sich Wege finden, wie z.B. in der Gemeinde Biesenthal.

 

Frau Krusemark entgegnet, dass der Antrag drei Teile enthalte zum einen das Antragsrecht,  zum anderen das Recht, Kleine Anfragen zu stellen und im Weiteren die Änderung der Brandenburgischen Kommunalverfassung. Das Antragsrecht sei grundsätzlich den Stadtverordneten vorbehalten; Ausnahmen regeln die Paragrafen 46 und 47 der BbgKVerf. Der Ortsbeirat sei ein auf den Ortsteil beschränktes Willensbildungsorgan, d. h. er kann für den betreffenden Ortsteil agieren. Das Antragsrecht für alle den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten regelt der § 46 Abs. 2. Der Hauptverwaltungsbeamte/ Oberbürgermeister legt die Anträge und Vorschläge, soweit er nicht selbst zuständig ist, der StVV zur Entscheidung vor, so dass sie für andere Regelungen keinen Spielraum sieht. Natürlich kann der Gesetzgeber dies anders regeln. Ebenso sei nach Kommunalverfassung das Recht, Kleine Anfragen zu stellen, den Stadtverordneten vorbehalten.

Herr Schubert schlägt vor, das von Herrn Dr. Scharfenberg genannte Beispiel einer anderen Handhabung in der Gemeinde Biesenthal zu prüfen und den Antrag bis dahin zurückzustellen.

Dem schließt sich Herr Dr. Scharfenberg an und betont, dass grundsätzlich die Bereitschaft für eine geänderte Handhabung zu prüfen sei. Bislang schließe das aktive Teilnahmerecht eine selbständige Antragstellung aus und sei es die Entscheidung des Oberbürgermeisters, ob er den Antrag an die StVV weiterreiche oder nicht. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sollten vorhandene Spielräume genutzt und über die gesetzlichen Regelungen hinaus wirksam werden. Er plädiert für eine Anfrage bei der Kommunalaufsicht.

 

Herr Blaser (Ortsvorsteher Groß Glienicke) betont in seinen Ausführungen, dass er diesen Antrag außerordentlich begrüße und es einen Bedarf für eine direkte Antragstellung der Ortsbeiräte gebe.

 

Gegen den Verfahrensvorschlag des Oberbürgermeisters, sich die Handhabung in der Gemeinde Biesenthal anzusehen, das Vorgehen mit der Kommunalaufsicht abzustimmen und den Antrag bis dahin zurückzustellen, erhebt sich kein Widerspruch.

Reduzieren