17.12.2013 - 4.7 Neue Grundschulen als Ganztagsschule planen

Beschluss:
vertagt
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Frau Rademacher verweist auf rechtliche Probleme. Bei der Errichtung von Ganztagsschulen sind die gesetzlichen Regelungen des Landes Brandenburg  zu beachten. Das Brandenburgische Schulgesetzt regelt, dass die Schule oder der Schulträger im gegenseitigen Einvernehmen einen Antrag auf Einrichtung von Ganztagsangeboten stellen können (§ 18 (4) BbgSchulG). Insofern ist das Antragsverfahren einzuhalten. Außerdem sind die schulischen Mitwirkungsgremien wie Lehrerkonferenz und Schulkonferenz in diese Entscheidung einzubeziehen. Diese Gremien bilden sich erst nach Eröffnung einer Schule. Gemäß den Festlegungen in der VV-Ganztag wird das Ganztagskonzept durch die Konferenz der Lehrkräfte in Abstimmung mit dem Schulträger und anderen Kooperationspartnern erarbeitet. In der Konzepterarbeitungsphase werden die Voten der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler einbezogen. Die Schule kann sich dabei durch das Staatliche Schulamt beraten lassen.

 

Herr Menzel, als Antragsteller, schlägt vor, den Antrag zurückzustellen.

 

Der Antrag wird zurückgestellt.

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