18.06.2002 - 6 Antragsrecht für Fachausschüsse der StVV

Beschluss:
abgelehnt
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Herr Näder verliest die Voten der Ausschüsse, die diesen Antrag bereits behandelt haben.

 

Frau Calek erläutert die rechtlichen Grundlagen. Sie macht deutlich, dass die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung lediglich beratende Ausschüsse sind, außer dem Hauptausschuss und dem Jugendhilfeausschuss.

Es gibt aber gemäß § 43 GO die Möglichkeit, dass mehrere Stadtverordnete gemeinsam einen Antrag stellen können.

 

Frau Laabs weist darauf hin, dass es bisher Praxis war, dass die Ausschüsse Anträge gestellt haben.

 

Frau Calek erklärt, dass die Ausschüsse Empfehlungen geben und Änderungs- oder Ergänzungsanträge stellen können.

 

Frau Dr. Lotz macht deutlich, dass es ihres Wissens nach in den letzten Jahren keine Antragstellung durch einen Ausschuss gegeben hat.

 

Herr Linke weist darauf hin, dass die Ausschüsse vom Gesetzgeber kein Initiativrecht bekommen haben.

 

Frau Laabs bittet um eine schriftliche Stellungnahme durch Frau Calek.

 

Frau Calek sichert zu, sich mit Frau Laabs zu verständigen.

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Beschlusstext:

§ 21 (1), Satz 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung erhält folgende

neue Fassung:

 

Beschlussvorlagen und Anträge können vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin, von Fraktionen, von Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und von Stadtverordneten eingebracht werden.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:               1

Ablehnung:                  2

Stimmenthaltung:       3

Der Antrag wird abgelehnt.