20.11.2014 - 3.1 Pflicht zur Kennzeichnung und Kastration freila...

Beschluss:
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Herr Walter bringt folgende neue Fassung ein:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs-und Registrierungspflicht für Katzen zu prüfen. Das Angebot einer Kastrations-, Kennzeichnungs-und Registrierungspflicht für Katzen auf freiwilliger Basis z.B. mit Unterstützung eines Fonds, sollte ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden.“

 

In der neuen Fassung ist das in der letzten Sitzung besprochene berücksichtigt worden.

 

 

Herr Dr. Schielke (Bereich Veterir- und Lebensmittelüberwachung) macht nochmals aufmerksam, das eine ordnungsbehördliche Verfügung mangels einer Gefahr durch freilebende unkastrierte Katzen in der Landeshauptstadt Potsdam und einer fehlenden Wirksamkeitsprognose rechtswidrig wäre und nicht umsetzbar sei. Die Prüfung ist bereits erfolgt. Auch die Notwendigkeit besteht nicht. Vor einigen Jahren gab es noch 400 frei lebende Katzen, im letzten Jahr aktuell 200 in 15 Pflegestellen. Damit besteht keine Gefahr, die eine Verordnung erforderlich macht. Es würde sich um eine ordnungsbehördliche Verordnung im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Potsdam handeln, so dass allgemein bekannte mögliche Probleme anderenorts bei der Bewertung nicht herangezogen werden können.

 

Er schlägt vor, zwei Positionen zu verfestigen:

 

  1. Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit

Die Situation zu Fundkatzen ist aus Sicht des Verlierers und des Finders einer Katze weiter vertiefend zu kommunizieren. Zudem sind durch den Katzenhalter im Rahmen seiner Haltereigenschaften Möglichkeiten der unkontrollierten Fortpflanzungsverhinderung, der Kennzeichnung und Registrierung in Abstimmung mit dem behandelnden Tierarzt anzuregen. Vor Beginn einer Katzenhaltung sollte jeder zukünftige Tierhalter zu einer kritischen Prüfung seines Vorhabens ermuntert werden.

Dazu wird derzeit ein Merkblatt erarbeitet und veröffentlicht.

 

  1. Eine städtische Unterstützung bei der Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von freilebenden im tierschutzlichen Ehrenamt versorgten Katzen ist vorbereitet. Derzeit wird der Umsetzungsrahmen abschließend geprüft.

 

 

Herr Rietz äert, dass er den Erläuterungen von Herrn Dr. Schielke folgen könne. Eine freiwillige Pflicht, wie sie im Antragstext benannt wird, sei hingegen nicht möglich.

 

 

Herr Walter widerspricht Herrn Dr. Schielke. Viele andere Kommunen haben bereits eine Verordnung vollzogen. Er stellt den Antrag nochmals für eine Beratung in der Fraktion zurück und bittet die ausführlichen Ausführungen von Herrn Dr. Schielke als Anlage dem Protokoll beizufügen.

 

 

Herr Jäkel greift die Äerung von Herrn Dr. Schielke auf, dass gemäß Tierschutzgesetz eine Kastration eine Gewebeentnahme darstellt und von daher nicht unreflektiert als alleinige Varianten der Populationsbegrenzung betrachtet werden sollte, und bittet in der Protokoll-Anlage auch zu erläutern, wann eine Kastration zu empfehlen ist.

 

 

Nachgereichte Anmerkung von Dr. Schielke:

Das Tierschutzgesetz verbietet grundsätzlich die Entfernung oder Zerstörung von Organen, was bei der Kastration bzw. der Sterilisation der Fall ist. Somit sollen zunächst im Tierschutzvollzug andere Möglichkeiten der Populationsbegrenzung abgewogen werden, ehe auf die Ausnahmemöglichkeit der operativen Behandlung zurückgegriffen wird. Insbesondere ist bei freilebenden verwilderten Katzen die Kastration zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung das Mittel der Wahl, weil sich andere Möglichkeiten in der Praxis ausschließen. Dazu besteht allgemeiner gesellschaftlicher Konsens.

 

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Anlagen zur Vorlage