12.11.2014 - 4.1 Änderung der Spielplatzsatzung der LHP

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Oberbürgermeister verweist eingangs auf die von der Fraktion SPD ausgereichte neue Fassung und die an die Fraktionen übergebene rechtliche Stellungnahme der Verwaltung.

Herr Klipp betont in seinen Ausführungen, dass er nach eingehender Prüfung keine gesetzliche Ermächtigung für die beantragte Regelung sehe und empfehle, auf die privaten Bauherren im Rahmen der politischen Willensbildung zuzugehen und für dieses Anliegen zu werben.

Daran anschließend merkt Frau Krusemark an, dass auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlage zwischen privaten und öffentlichen Belangen abgewogen werden müsse. Die Einschnitte in die privaten Belange wären aber mit der angestrebten Änderung der Kinderspielplatzsatzung so groß, dass ein diesbezüglicher Beschluss zu beanstanden wäre.

Herr Heuer meint, dass ihn die Stellungnahme der Verwaltung erstaune und er darin keine Abwägung sehe, was er an einzelnen Beispielen erläutert.

Herr Dr. Scharfenberg betont, dass er es „leid“ sei, sich mit diesem Thema beschäftigen zu müssen und er sich darüber wundere, dass keine einvernehmliche Lösung gefunden werde. Die Fraktion DIE LINKE wird dem Antrag zustimmen, und zwar deshalb, weil eine Lösung im Sinne des Antrags der Fraktion SPD gewollt sei. Dann werde man sehen, was passiert.

 

Auf die Nachfrage von Herrn Linke, ob sich aus dem Gesetz ein ausdrückliches Verbot ableiten lässt, entgegnet Frau Krusemark, dass es keine ausdrückliche Ermächtigung gebe und deshalb abgewogen werden müsse. Die Verwaltung tue dies so, wie in der Stellungnahme vom 22.10.14 dargestellt.

Herr Kirsch betont, dass jeder Grundstückseigentümer ein Hausrecht habe und kein Dritter vorschreiben könne, wer ein Grundstück betreten darf.

 

Nach einem weiteren kontroversen Meinungsaustausch wird der Antrag der Fraktion SPD in folgender Fassung zur Abstimmung gestellt:

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Der Hauptausschuss beschließt:

 

Die Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam wird wie folgt ergänzt:

 

§ 2 wird § 2 Abs. 1

 

Neu eingefügt wird

§ 2 Abs. 2:

Flächen, die nach Nr. 2 und 3 errichtet werden, sollen öffentlich zugänglich sein, soweit nicht tatsächliche Gegebenheiten (z.B. Hoflage und vollständige Umbauung) dies ausschließen.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

3

Stimmenthaltung:

7

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen