18.03.2015 - 4.1 Grundstücksverkäufe für Geschosswohnungsbau an ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Exner führt aus, dass die LHP von der Kommunalaufsicht dazu verpflichtet ist, Grundstücke zum vollen Verkehrswert zu verkaufen.

Abweichend hiervon ist die Veräerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

gemäß § 2 Abs. 4 Genehmigungsfreistellungsverordnung (GenehmFV) auch genehmigungsfrei, wenn diese „ausschließlich der Wohnraumversorgung von Haushalten dienen, die sich nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und daher auf Unterstützung angewiesen sind und die einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein besitzen“.

 

Im Anschluss wird darum gebeten klarzustellen, ob diese Regelungen auch für private Investoren gelten.

 

Herr Scheffler erläutert, dass sich diese Vorlage auf alle privaten Investoren beziehe.

Grundstücke werden mit bestimmten Bedingungen ausgeschrieben und können mit einem Abschlag von bis zu 40 % verkauft werden (bei Vorlage aller rechtlichen Voraussetzungen).

Nach Sichtung der eingereichten Unterlagen, erhält das der Ausschreibung und den genannten Voraussetzungen am besten entsprechende Angebot den Zuschlag.

 

Herr Heuer hebt hervor, dass die Bedingungen VOR der Ausschreibung definiert und bekannt gegeben werden, so dass sich der Bieter diesem unterwürft.

 

Herr Wellmann fragt nach der Belastbarkeit der Investoren.

Herr Heuer erwidert, dass Investoren frei in ihrer Entscheidung seien. Außerdem führt er aus, dass es nur möglicherweise zu Veräerungsverlusten bei Verkäufen von Grundstücken kommen kann. Dieses lässt sich so noch nicht prognostizieren.

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

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Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis.

 

Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung DS-Nr. 13/SVV/0495 vom 05.03.2014 sollte der Stadtverordnetenversammlung (SVV) ein Konzept vorgelegt werden, in dem dargestellt wird, wie die Landeshauptstadt Potsdam einen Verkauf von Grundstücken für den Wohnungsbau an private Investoren mit folgenden konkreten Bedingungen verbinden kann:

 

  1. Der Investor verpflichtet sich zur Einhaltung der Mietenbremse, wie sie für die ProPotsdam gilt (die umlagefähigen Kosten sämtlicher Modernisierungsmaßnahmen auf die Miete werden auf 9% beschränkt; Mietsteigerungen werden abweichend von der Regelung in § 558 Absatz 3 BGB [Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete] auf maximal 15% in vier Jahren begrenzt; Mieterhöhungen bei Weitervermietung dürfen höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel liegen).
  2. Er muss einen angemessenen Anteil Wohnungen schaffen, für die eine Mietpreisbindung gilt. Diese Wohnungen können sich auch im bisherigen Bestand in Potsdam befinden.
  3. Ebenso muss klar geregelt sein, bis wann das Grundstück spätestens bebaut sein muss.

 

 

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Anlagen zur Vorlage