27.05.2015 - 3.3 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Pro Pot...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Dr. Scharfenberg bringt den Antrag ein und verweist auf die im Zusammenhang mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Pro Potsdam geführte Diskussion. Er bringt eine Ergänzung des vorliegenden Antrags ein, um diese Regelung auch für den Gesellschaftsvertrag des Klinikums „Ernst von Bergmann“ durchsetzen zu können:

Ergänzungsantrag Fraktion DIE LINKE:

 

Der Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam gGmbH vom 12.05.2009, zuletzt geändert am 17.09.2014, wird folgendermaßen geändert:

§ 7 Abs. 1 Buchstabe q erhält folgende Fassung:

Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer/innen, nach vorheriger Empfehlung durch den Aufsichtsrat.

 

Frau Hartmann, Bereichsleiterin Beteiligungsmanagement,  empfiehlt den Antrag abzulehnen und verweist auf den  in 2013 durch die SVV beschlossenen Mustergesellschaftsvertrag und die auf dessen Basis beschlossenen Gesellschaftsverträge der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH und ProPotsdam GmbH, bei denen die Zuständigkeit zu Geschäftsführerangelegenheiten bei der Gesellschafterversammlung liege. Die Stadtverordnetenversammlung könne ihren Einfluss gegenüber den Gesellschaftern geltend machen, nicht aber gegenüber den Aufsichtsräten.

 

Um den Einfluss der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Hauptausschusses auf die Verfahren zur Bestellung von Geschäftsführern sowie zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit diesen sicherzustellen, wurde die Richtlinie Geschäftsführer in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 02.05.2012 (DS-Nr.: 12/SVV/0228) „Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung an der Auswahl der Geschäftsführer in städtischen Beteiligungen“ beschlossen. Diese ermöglicht den Stadtverordneten Einfluss auf Geschäftsführerangelegenheiten zu nehmen.

 

Frau Dr. Schröter führt aus, dass die Muster kein Dogma seien und kein Zwang, die Gesellschaftsverträge genau so ausgestalten zu müssen.

Auf die Nachfrage von Herrn Kirsch nach dem Mehrwert einer Änderung im Sinne dieses Antrags, hrt Frau Hartmann aus, dass die Verwaltung darin keinen Vorteil sehe, da bereits durch die Richtlinie Geschäftsführer der Einfluss der Stadtverordneten, und nicht nur der jeweiligen Aufsichtsräte, gegeben sei.

Herr Dr. Scharfenberg meint, es mache Sinn, dass der Aufsichtsrat Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung gebe, denn der Aufsichtsrat diene der Kontrolle der Geschäftsführung.  Die Funktion des Hauptausschusses habe er erst vor kurzem erleben dürfen und mahne deshalb zur Vorsicht bei der Änderung von Anstellungsverträgen; von dieser Änderung profitiere die Stadtverordnetenversammlung insgesamt. Herr Linke spricht sich  für den vorliegenden Antrag aus; Herr Heuer meint, dass sei keine  strategische Richtungsentscheidung und ändere nichts an den Entscheidungskompetenzen. Ebenso zieht Herr Finken den Mehrwert einer Änderung in Zweifel und sieht wie Herr Schüler keinen Vorteil darin, wenn der Aufsichtsrat Empfehlungen gebe.

Herr Dr.  Scharfenberg ist der Meinung, dass der Aufsichtsrat die Möglichkeit bekommen soll, sich mit dem Thema zu befassen und eine Empfehlung auszusprechen, bevor der Gesellschafter eine Entscheidung fällt; jetzt sei der Aufsichtsrat nicht mehr in diese Entscheidungen einbezogen.

Der Oberbürgermeister stellt den von der Fraktion DIE LINKE ergänzten Antrag zur Abstimmung:

 

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu beschließen:

 

  1. Der Gesellschaftsvertrag der Pro Potsdam GmbH vom 02.12.2005, zuletzt geändert am 17.09.2014, wird folgendermaßen geändert:

§ 7 Abs. 1 Buchstabe q erhält folgende Fassung:

Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer/innen, nach vorheriger Empfehlung durch den Aufsichtsrat.

 

  1. Der Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam gGmbH vom 12.05.2009, zuletzt geändert am 17.09.2014, wird folgendermaßen geändert:

§ 7 Abs. 1 Buchstabe q erhält folgende Fassung:

Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer/innen, nach vorheriger Empfehlung durch den Aufsichtsrat.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

7

Ablehnung:

3

Stimmenthaltung:

6