04.11.2015 - 7.1 Antrag des Oberbürgermeisters auf Abwahl des Be...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Zusätze:
- Oberbürgermeister
- Datum:
- Mi., 04.11.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Frau Müller verweist auf die dazu vorliegende Beschlussvorlage und darauf, dass gemäß § 60 Abs. 3 BbgKVerf über diesen Antrag ohne Aussprache abzustimmen ist.
Bezugnehmend auf den vorliegenden Antrag der Fraktion DIE aNDERE, den TOP 7.1 geheim abzustimmen, verweist sie auf die Regelungen in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung, in der es die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung nicht mehr gebe. Darüber hinaus liegt den Fraktionen ein Gutachten der Kanzlei Dombert vor und gebe es einen Vermerk über ein Telefonat zwischen Herrn Exner und Herrn Keseberg, Ministerium des Innern, dass das o. g. Gutachten rechtssicher festgestellt wird.
Antrag zur Geschäftsordnung:
Der Stadtverordnete Szilleweit beantragt namens der Fraktion DIE aNDERE die geheime Abstimmung der DS 15/SVV/0667 und begründet dies.
Die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Frau Müller verweist auf die im § 17 Pkt. 2 abschließend geregelten zulässigen Anträge zur Geschäftsordnung und weist den der Fraktion DIE aNDERE als unzulässig zurück.
Auf den Hinweis der Stadtverordneten Heigl, dass gemäß § 17 Pkt. 2 die Stadtverordnetenversammlung über die Einhaltung der Geschäftsordnung entscheiden könne, antwortet Herr Exner, Beigeordneter für Zentrale Steuerung und Finanzen.
Er betont, dass es hier nicht um Fragen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung gehe, sondern um die Vorgaben der Brandenburgischen Kommunalverfassung. Dem Rechtsgutachten der Kanzlei Dombert folge nach seiner telefonischen Rücksprache auch das Innenministerium. Die Abwahl eines Beigeordneten sei kein Spiegelbild der Wahl, sondern es handele sich um eine Abstimmung. Mit der Änderung der Kommunalverfassung seien bereits vor Jahren gezielt geheime Abstimmungen ausgeschlossen worden. Damit sei ganz eindeutig, dass auf Basis der Brandenburgischen Kommunalverfassung, wenn es sich um eine Sachabstimmung handele, die geheime Abstimmung nicht möglich ist. Darüber lässt sich auch nicht über „die Zweifelsregelung“ in der Geschäftsordnung abstimmen.
Er weist abschließend darauf hin, dass die eigene Prüfung in der Verwaltung, das Gutachten der Kanzlei Dombert und die offizielle Auskunft der Kommunalaufsicht zum gleichen Ergebnis kommen.
Die DS 15/SVV/0667 wird zur Abstimmung gestellt:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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