19.11.2015 - 3.9.2 Auslegungsbeschluss des Entwurfs der Potsdamer ...

Beschluss:
vertagt
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Herr Walter bringt den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.11.2015 ein.

 

Der Auslegungsbeschluss des Entwurfs der Potsdamer Baumschutzverordnung (PBaumSchV) ist wie folgt zu ändern:

 

1. § 1 Abs. 2 e) Verbesserung des Stadtklimas , ist zu ersetzen durch: Verbesserung des Kleinklimas!

 

2. § 2 Abs. 2 b) ist zu streichen! (Bäume, deren Standort in einem rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet liegt,)

 

3. § 2 Abs. 2 c) ist zu streichen! (Bäume, die einen Abstand von weniger als 300 cm zulässigen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der vom Gebäude zugewandten Stammseite und der Gebäudewand ohne Vorbauten, wie z.B. Balkone, Terrassen, Wintergärten,)

 

4. § 2 Abs. 2 g) ist zu streichen! (Bäume auf Friedhöfen,)

 

5. § 2 Abs. 2 h) ist zu streichen! (Bäume in öffentlichen Parkanlagen und innerhalb von Gartendenkmalen.)

 

6. § 2) § 1 (5) der gültigen Verordnung ist als § 2 (2) aufzunehmen. Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Mit den Antragsunterlagen soll ein Pflegekonzept für den beantragten Bereich vorgelegt werden.

 

7. § 3 Abs. 2 a) Beim Stammumfang ist zu differenzieren in 45 cm für langsam wachsende Bäume und 60 cm für schnell wachsende Bäume. Im Anhang sind Informationen und Abbildungen zu den in Potsdam häufig vorkommenden Bäumen bereitzustellen (Blattform, Stammbeschaffenheit, Kronenform etc.), um eine möglichst zweifelsfreie Bestimmung der Gehölzart zu ermöglichen.

 

8. § 5) in den Paragraphen 5 ist der Absatz 5 c) der gültigen Fassung: fachgerechtes Anbringen von Nisthilfen und Fledermauskästenwieder einzufügen.

 

9. § 6 Abs. 3 a) ist zu streichen! (Befreiungen können im Einzelfall erteilt werden, wenn a) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder ).

 

10. § 6) Hier ist § 4 Absatz 6 der gültigen Verordnung wieder einzufügen! Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und anderer behördlicher Verwaltungsakte. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sollen diese an die jeweilige Zulassung des Vorhabens gebunden werden.

 

 

Die Entscheidung über diesen Änderungsantrag wird zusammen mit der Beschlussvorlage 15/SVV/0675 sowie einem angekündigten Ergänzungsantrag der Fraktion Bürgerbündnis-FDP zur Liste für Ersatzpflanzungen (siehe Redebeitrag von Herrn Kania) auf die nächste Sitzung vertagt.

 

 

Der TOP 3.9 wird in der nächsten Sitzung in 2. Lesung behandelt.

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Anlagen zur Vorlage