Mitteilungsvorlage - 15/SVV/0807
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortführung des Ver- und Entsorgungsvertrages mit der Energie und Wasser Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Kenntnis
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25.11.2015
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) beabsichtigt, den Ver- und Entsorgungsvertrag mit der Energie und Wasser Potsdam (EWP) über die Mindestlaufzeit 31.12.2017 hinaus, mit der EWP fortzuführen.
Die Landeshauptstadt Potsdam ist trinkwasserver- und abwasserentsorgungspflichtige Körperschaft. Dazu bedient sie sich einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Potsdam GmbH. Die Durchführung der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung ist in einem Ver- und Entsorgungsvertrag (V&E-Vertrag) seit 01.01.1998 geregelt. Dieser Vertrag wurde durch die Stadtverordnetenversammlung bestätigt und von der Kommunalaufsicht genehmigt.
Die LHP hat die ehemalige Wasserbetrieb Potsdam GmbH (WBP) im Ergebnis einer europaweiten Ausschreibung 1998 mit der Ausführung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungs-leistungen beauftragt. Der dazu am 20.02.1998 unterzeichnete V&E-Vertrag, rückwirkend zum 01.01.1998 gültig, ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der V&E-Vertrag kann erstmals zum 31.12.2017 mit einer Frist von 24 Monaten gekündigt werden. Bei Nichtkündigung läuft der Vertrag auf unbestimmte Dauer weiter und kann dann wiederum von beiden Vertragsparteien jeweils zum Ablauf von fünf Vertragsjahren gekündigt werden.
Durch die Verschmelzung der WBP auf die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) ist der Vertrag mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister im Jahr 2002 auf die EWP übergegangen.
Für die Ausführung der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zahlt die LHP ein in § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 V&E-Vertrag vereinbartes Entgelt an die EWP. Die bis zum 31.12.2017 vereinbarten Entgelte nach § 17 V&E-Vertrag sind der Höhe nach in der Anlage 10 zum V&E Vertrag ausgewiesen. Diese Entgelte können auf der Grundlage des § 18 V&E Vertrag über den 31.12.2017 fortgeschrieben werden.
Mit einem Nachtrag zum V&E-Vertrag vom 02.07.1998 wurde der V&E-Vertrag um eine auf den 31.12.2017 bezogene Prüfpflicht der LHP ergänzt. Danach hat die LHP die Fortsetzung oder Beendigung des V&E-Vertrages insbesondere im Hinblick auf die Frage der weiterbestehenden Marktgerechtigkeit der vereinbarten Entgelte hin zu prüfen. Kann diese nicht mehr festgestellt werden, so ist der Vertrag fristgemäß zu kündigen und der Vertragsinhalt entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen neu zu vergeben.
Die EWP hat die Entgeltbestandteile der Anlage 10 zum V&E Vertrag ab dem Jahr 2018 entsprechend der im V&E- Vertrag festgelegten Entgeltsystematik fortgeführt.
Die LHP hat die Berechnung der Entgelte geprüft. Darüber hinaus wurde die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG mit der Prüfung der von der EWP vorgelegten Fortführung der Anlage 10 beauftragt. Die KPMG hat am 04.06.2015 einen Bericht vorgelegt, der die Fortschreibung der Entgelte bestätigt. Das Gutachten kann beim Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen eingesehen werden.
Im Ergebnis des Gutachtens der KPMG kann die LHP von der weiterbestehenden Marktgerechtigkeit der vereinbarten Entgelte ausgehen. Eine Pflicht zur Kündigung des V&E-Vertrages zum 31.12.2017 besteht damit nicht.
Daraus ergibt sich auch, dass die Trink- und Abwassergebühren im Zeitraum 2012 bis 2018 unverändert bleiben können. Erstmalig nach 7 Geschäftsjahren im Kalkulationszeitraum 2019/2020 und 2021/2022 werden sowohl beim Trink- als auch beim Schmutzwasser die Gebühren voraussichtlich zwischen 3% und 5% steigen. Im Jahr 2018 erfolgt eine erneute Prüfung und Fortschreibung der Betriebsführungsentgelte nach den Regelungen des V&E-Vertrages.
Rechtsgutachterlich wurde weiterhin ein Fachanwalt damit beauftragt zu prüfen, ob aus vergaberechtlicher Sicht eine Pflicht zur Kündigung besteht. Im Ergebnis der Prüfung (Gutachten vom 05.06.2015) besteht eine solche Pflicht nicht. Auch dieses Gutachten kann beim Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen eingesehen werden.
Im Ergebnis kann Folgendes festgestellt werden:
- Die Landeshauptstadt Potsdam geht im Geltungsbereich des V&E-Vertrages (Potsdam und die Ortsteile Caputh und Geltow der Gemeinde Schwielowsee) von einer Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahre 2030 auf etwa 190.000 Einwohnern aus. Dazu ist die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung langfristig zu sichern. Alle Aktivitäten zur stabilen Ver- und Entsorgung bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus sind auf den nachhaltigen Schutz der Grundwasserressourcen und auf die permanente Bereitstellung der ausreichenden Trinkwassermenge unter Beibehaltung des hohen Qualitätsstandards auszurichten. Ferner sind Maßnahmen umzusetzen, die den steigenden Abwassermengen gerecht werden. In der „Wasserstrategie 2030“ der EWP sind zur Realisierung der Projekte bis zum Jahr 2030 insgesamt Investitionen in Höhe von 95 Mio. Euro (netto) vorgesehen:
- in den Wasserwerken von 4,7 Mio. Euro,
- in die Aufstockung der Hochbehälterkapazität im Norden Potsdams in Höhe von 4,5 Mio. Euro,
- in den Ausbau der Kläranlagenkapazität am Standort Potsdam Nord und Satzkorn in Summe von 10,3 Mio. Euro,
- in die Netzsanierung von 56 Mio. Euro,
- die Netzerweiterung im Entwicklungsgebiet Krampnitz 9,1 Mio. Euro und
- in Abwasserpumpwerke und Druckleitungen in Höhe von 10,4 Mio. Euro
dar. Die EWP wird mit der Umsetzung der Wasserstrategie 2030 zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein, die 100%ige Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung von Potsdam zu gewährleisten. Dazu bedarf es einer langfristigen Vertragssicherheit gegenüber der EWP.
- Die Weiterführung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Vertrages, wie im V&E-Vertrag der Fall, löst trotz der vertraglich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit keine Verpflichtung zur Neuvergabe aus.
- Mit der Fortschreibung der Entgelte auf Basis des V&E-Vertrages werden keine neuen Entgeltvereinbarungen getroffen, die einem Neuabschluss des Vertrages gleichkommen würden.
- In der Vergangenheit sind keine vergaberechtswidrigen Veränderungen vorgenommen worden, die eine Neuvergabe zwingend machen. So wurden insbesondere noch einmal die Verschmelzung der WBP mit der EWP und die Erweiterung des Aufgabenbereiches auf die neuen Ortsteile geprüft. Anderweitige Gründe, die zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der EWP veranlassen würden, liegen ebenfalls nicht vor.
- Die Nichtwahrnehmung eines Kündigungsrechts ist bereits in dem von der Kommunalaufsicht 1998/1999 genehmigten V&E-Vertrag vorgesehen. Damit bedarf die vorgesehene Fortführung des V&E-Vertrages mit der EWP keiner weiteren Erklärung der LHP und auch keiner weiteren Genehmigung durch die Kommunalaufsicht.
Neben diesen rechtlichen Erwägungen kann auch festgestellt werden, dass die EWP ein zuverlässiger und effektiv arbeitender Vertragspartner ist.
Fazit finanzielle Auswirkungen
- Die Entgelte nach dem Ver- und Entsorgungsvertrag werden durch die Landeshauptstadt Potsdam finanziert. Diese Entgelte sind wesentliche Bestandteile der Trink- und Abwassergebühren und durch diese gedeckt.
- Die Kosten der Hausanschlüsse werden durch die Erhebung eines Kostenersatzes nach § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) refinanziert.