Antrag - 15/SVV/0834

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Gemäß § 41 (6) der Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf) wird der Aufsichtsrat des Klinikums Ernst von Bergmann neu besetzt.

 

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Erläuterung

Begründung:

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) schreibt in § 41 Abs. 1 und 2 vor, dass die Sitzverteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgt, wenn die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums bestellt oder vorschlägt. Abs. 6 schreibt vor, dass eine Neubesetzung erfolgt, wenn die Gemeindevertretung das mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt oder wenn sich das Stärkeverhältnis der Fraktionen in einer Weise geändert hat, dass hiervon die Sitzverteilung berührt ist. Das trifft hier zu.

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