Beschlussvorlage - 02/SVV/0720
Grunddaten
- Betreff:
-
Gremienbesetzung bei der Bundesgartenschau 2001 GmbH, der Energie und Wasser Potsdam GmbH, der Stadtwerke Potsdam GmbH und bei der Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- FB 26
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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|
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02.10.2002
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Beschlussvorschlag
1. BUGA
Über die
Fraktion der PDS wird für den Aufsichtsrat der BUGA Herr/ Frau
..........................................
nachbenannt.
2. EWP
2.1 Über die Fraktion der SPD wird für den
Aufsichtsrat der EWP Herr/ Frau
...........................................
nachbenannt.
2.2 Gemäß § 10 des GV wird der/ die zu 2.1
Benannte als Aufsichtsratsvorsitzende/r der EWP bestimmt .
3. SWP
Über die
Fraktion der SPD wird für den Aufsichtsrat der SWP Herr/ Frau
..........................................
nachbenannt.
4. ViP
Über die Fraktion der SPD wird für
den Aufsichtsrat der ViP Herr/ Frau ........................................
nachbenannt.
Erläuterung
1.
BUGA
Nach § 11
des Gesellschaftsvertrages der BUGA hat diese einen Aufsichtsrat, der aus 12
Mitgliedern besteht, von denen neun Mitglieder von der Stadt Potsdam und drei
Mitglieder von der ZVG entsandt werden.
Die
Aufsichtsratmitglieder werden von den Gesellschaftern entsandt und abberufen.
Zum Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht bestellt werden, wer eine
unternehmerische Tätigkeit ausübt, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der
Gesellschaft stehen.
Die
Amtszeit des Aufsichtsrates läuft ab mit Beendigung der
Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Ein
Mitglied scheidet aus dem Aufsichtsrat aus, wenn die Tätigkeit, die für seine
Entsendung bestimmt war, endet.
Bislang
war Herr Bosse über ein PDS- Mandat im Aufsichtsrat. Aufgrund des Ausscheidens
von Herrn Bosse ist eine Nachbesetzung erforderlich.
Gemäß §
50 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 1 GO hat eine Nachbesetzung entsprechend der
Stimmverhältnisse der Fraktionen in der StVV zu erfolgen. Das
Nachbenennungsrecht steht dabei der PDS- Fraktion zu.
2. EWP
Gemäß § 9
des Gesellschaftsvertrages der EWP hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, der
aus neun Mitgliedern besteht, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und
zwar sechs Mitglieder von der SWP bzw. Landeshauptstadt Potsdam und drei
Mitglieder von der e.dis.
Jedes AR-
Mitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch
schriftliche Erklärung niederlegen. Jeder Gesellschafter kann unter Entsendung
eines Ersatzmitgliedes ein AR- Mitglied, das von ihm entsandt wurde, vor Ablauf
seiner Amtszeit abberufen.
Gemäß §
10 des Gesellschaftsvertrages wird der Aufsichtsratvorsitzende von der SWP bzw.
der Landeshauptstadt Potsdam, der Stellvertreter von der e.dis gestellt.
Herr
Platzeck war über ein SPD-Mandat Vorsitzender des Aufsichtsrates der EVP/ EWP.
Mit seiner Wahl zum Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg hat Herr Platzeck
sein Aufsichtsrat-Mandat niedergelegt. Daher ist eine Nachbenennung
erforderlich. Da gemäß
§ 10 des
Gesellschaftsvertrages der AR- Vorsitzende von der Stadt bestimmt wird, sollte
der Nachbenannte auch als AR- Vorsitzender fungieren.
Gemäß §
50 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 1 GO hat eine Nachbesetzung entsprechend der
Stimmverhältnisse der Fraktionen in der StVV zu erfolgen. Das
Nachbenennungsrecht steht dabei der SPD- Fraktion zu.
3. SWP
Nach § 9
des Gesellschaftsvertrages der SWP hat diese einen Aufsichtsrat, der aus 9
Mitgliedern besteht.
Die
Mitglieder werden, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 zu
wählen sind, von der Landeshauptstadt Potsdam entsandt, für deren Auswahl die
kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind. Die entsandten Mitglieder
werden der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.
Die
Amtszeit des AR als Organ beginnt, wenn sämtliche Mitglieder die Annahme ihres
Amtes gegenüber der Gesellschaft erklärt haben. Die Amtszeit endet mit
Beendigung der Gesellschaftsversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der alte Aufsichtsrat führt
die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.
Scheidet
ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so folgt eine neue
Bestellung für den Rest der Amtszeit. Die erneute Bestellung zum
Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Jedes
Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen
Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen.
Die vom
Gesellschafter entsandten Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit vor Ablauf
ihrer Amtszeit abberufen werden. Für die Abberufung der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952.
Nach § 10
des Gesellschaftsvertrages hat der Aufsichtsrat eine Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Beide werden jeweils zu Beginn der Amtszeit des
Aufsichtsrates in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte gewählt.
Im
Aufsichtsrat der SWP nahm Herr Platzeck die Funktion als
Aufsichtsratvorsitzender über ein SPD-Mandat wahr. Mit seiner Wahl zum
Ministerpräsidenten hat Herr Platzeck sein Aufsichtsrat-Mandat niedergelegt.
Deshalb ist auch hier die Nachbesetzung erforderlich.
Gemäß §
50 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 1 GO
hat eine Nachbesetzung entsprechend der Stimmverhältnisse der Fraktionen in der
StVV zu erfolgen. Das Nachbenennungsrecht steht dabei der SPD-Fraktion zu.
4. ViP
Entsprechend
§ 7 des Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern. Drei
Mitglieder werden nach den geltenden Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gewählt, soweit die Gesellschaft regelmäßig
mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Die übrigen Mitglieder werden unter
Beachtung der geltenden Vorschriften der Gemeindeverordnung für das Land
Brandenburg über die Bestellung von Vertretern in Unternehmen von der
Gesellschafterversammlung gewählt.
Bislang
war Herr Bosse über ein SPD- Mandat im Aufsichtsrat der ViP. Aufgrund des
Ausscheidens von Herrn Bosse ist eine Nachbesetzung erforderlich.
Gemäß §
50 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 1 GO
hat eine Nachbesetzung entsprechend der Stimmverhältnisse der Fraktionen in der
StVV zu erfolgen. Das Nachbenennungsrecht steht dabei der SPD- Fraktion zu.
In
vorgenannten Fällen, wird es seitens der Beteiligungssteuerung auf Grund der
Bedeutung der Unternehmen und der erforderlichen Einflussnahme durch die Stadt
für sinnvoll erachtet, dass auch der OBM bzw. Geschäftsbereichsleiter neben
Stadtverordneten im Aufsichtsrat vertreten sind.