Beschlussvorlage - 02/SVV/0720

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. BUGA

          Über die Fraktion der PDS wird für den Aufsichtsrat der BUGA Herr/ Frau ..........................................

          nachbenannt.

 

  2. EWP

     2.1 Über die Fraktion der SPD wird für den Aufsichtsrat der EWP Herr/ Frau ...........................................     

           nachbenannt.   

     2.2 Gemäß § 10 des GV wird der/ die zu 2.1 Benannte als Aufsichtsratsvorsitzende/r der EWP bestimmt .       

 

 3. SWP

           Über die Fraktion der SPD wird für den Aufsichtsrat der SWP Herr/ Frau ..........................................

              nachbenannt.

 

   4. ViP

            Über die Fraktion der SPD wird für den Aufsichtsrat der ViP Herr/ Frau ........................................

             nachbenannt.

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Erläuterung

1. BUGA

Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages der BUGA hat diese einen Aufsichtsrat, der aus 12 Mitgliedern besteht, von denen neun Mitglieder von der Stadt Potsdam und drei Mitglieder von der ZVG entsandt werden.

Die Aufsichtsratmitglieder werden von den Gesellschaftern entsandt und abberufen. Zum Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht bestellt werden, wer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gesellschaft stehen.

Die Amtszeit des Aufsichtsrates läuft ab mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Ein Mitglied scheidet aus dem Aufsichtsrat aus, wenn die Tätigkeit, die für seine Entsendung bestimmt war, endet.

 

Bislang war Herr Bosse über ein PDS- Mandat im Aufsichtsrat. Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Bosse ist eine Nachbesetzung erforderlich.

Gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 1 GO hat eine Nachbesetzung entsprechend der Stimmverhältnisse der Fraktionen in der StVV zu erfolgen. Das Nachbenennungsrecht steht dabei der PDS- Fraktion zu.

 

2. EWP

Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der EWP hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, der aus neun Mitgliedern besteht, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar sechs Mitglieder von der SWP bzw. Landeshauptstadt Potsdam und drei Mitglieder von der e.dis.

Jedes AR- Mitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung niederlegen. Jeder Gesellschafter kann unter Entsendung eines Ersatzmitgliedes ein AR- Mitglied, das von ihm entsandt wurde, vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen.

Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages wird der Aufsichtsratvorsitzende von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam, der Stellvertreter von der e.dis gestellt.

 

Herr Platzeck war über ein SPD-Mandat Vorsitzender des Aufsichtsrates der EVP/ EWP. Mit seiner Wahl zum Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg hat Herr Platzeck sein Aufsichtsrat-Mandat niedergelegt. Daher ist eine Nachbenennung erforderlich. Da gemäß

§ 10 des Gesellschaftsvertrages der AR- Vorsitzende von der Stadt bestimmt wird, sollte der Nachbenannte auch als AR- Vorsitzender fungieren.

Gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 1 GO hat eine Nachbesetzung entsprechend der Stimmverhältnisse der Fraktionen in der StVV zu erfolgen. Das Nachbenennungsrecht steht dabei der SPD- Fraktion zu.

 

3. SWP

Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages der SWP hat diese einen Aufsichtsrat, der aus 9 Mitgliedern besteht.

Die Mitglieder werden, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 zu wählen sind, von der Landeshauptstadt Potsdam entsandt, für deren Auswahl die kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind. Die entsandten Mitglieder werden der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.

 

Die Amtszeit des AR als Organ beginnt, wenn sämtliche Mitglieder die Annahme ihres Amtes gegenüber der Gesellschaft erklärt haben. Die Amtszeit endet mit Beendigung der Gesellschaftsversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.

 

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so folgt eine neue Bestellung für den Rest der Amtszeit. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen.

Die vom Gesellschafter entsandten Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden. Für die Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952.

 

Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages hat der Aufsichtsrat eine Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Beide werden jeweils zu Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrates in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte gewählt.

 

Im Aufsichtsrat der SWP nahm Herr Platzeck die Funktion als Aufsichtsratvorsitzender über ein SPD-Mandat wahr. Mit seiner Wahl zum Ministerpräsidenten hat Herr Platzeck sein Aufsichtsrat-Mandat niedergelegt. Deshalb ist auch hier die Nachbesetzung erforderlich.

Gemäß § 50 Abs. 2  i.V.m. § 104 Abs. 1 GO hat eine Nachbesetzung entsprechend der Stimmverhältnisse der Fraktionen in der StVV zu erfolgen. Das Nachbenennungsrecht steht dabei der SPD-Fraktion zu.

 

4. ViP

Entsprechend § 7 des Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern. Drei Mitglieder werden nach den geltenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gewählt, soweit die Gesellschaft regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Die übrigen Mitglieder werden unter Beachtung der geltenden Vorschriften der Gemeindeverordnung für das Land Brandenburg über die Bestellung von Vertretern in Unternehmen von der Gesellschafterversammlung gewählt.

 

Bislang war Herr Bosse über ein SPD- Mandat im Aufsichtsrat der ViP. Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Bosse ist eine Nachbesetzung erforderlich.

Gemäß § 50 Abs. 2  i.V.m. § 104 Abs. 1 GO hat eine Nachbesetzung entsprechend der Stimmverhältnisse der Fraktionen in der StVV zu erfolgen. Das Nachbenennungsrecht steht dabei der SPD- Fraktion zu.

 

In vorgenannten Fällen, wird es seitens der Beteiligungssteuerung auf Grund der Bedeutung der Unternehmen und der erforderlichen Einflussnahme durch die Stadt für sinnvoll erachtet, dass auch der OBM bzw. Geschäftsbereichsleiter neben Stadtverordneten im Aufsichtsrat vertreten sind.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 Nein

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