Anfrage - 02/SVV/0726

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Wie haben die Wohnungsunternehmen nach Art und Wert die Vermögens- und Bewirtschaftungsvorteile gegenüber der Stadt abgegolten, die sie durch die bisherigen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zur Freistellung von städtischen Belegungsrechten erlangt haben?

 

Vorsorglich erbitte ich neben der mündlichen Beantwortung der Anfrage in der Stadtverordnetenversammlung auch die schriftliche Ausreichung der Antwort.

 

 

 

Antwort:

           

 

Der Ausgleich von Vermögens- und Bewirtschaftungsvorteilen ist im Zusammenhang mit Freistellungen von der Belegungsbindung im Wohnraumfördergesetz (WoFG) im § 30 vorgesehen. 

 

Dort heißt es im Absatz 1: 

 

„Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1  und 7 Satz 1 freistellen,......

und für die Freistellung ein Ausgleich dadurch erfolgt, dass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das Belegungsrecht für Ersatzwohnungen oder einen Geldausgleich in angemessener Höhe oder einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise leistet. „  

 

Dieses Gesetz findet gemäß § 1 die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung bei der Versorgung mit Mietwohnraum Anwendung. Es gilt demzufolge nur für mit öffentlichen Mitteln nach dem 03.10.1990 geförderte Wohnungen. 

 

Die zuständige Stelle zur Freistellung von Belegungsbindungen für öffentlich-geförderte Wohnungen ist im Land Brandenburg die Landesinvestitionsbank. 

 

Die bisherigen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bezogen sich auf Wohnungen, die

dem brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz unterliegen.     

 

 

Nur im Rahmen dieses Gesetztes ist im  § 4 ebenfalls eine Freistellung von Belegungsbindungen durch Beschluss der Gemeindevertretungen vorgesehen. Allerdings ohne die Möglichkeit weitere Auflagen wie im o.g. WoFG zu erheben.

 

 

Dies ergibt sich außerdem explizit aus den Verwaltungsvorschriften zum brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz. Dort heißt es zur Freistellung:

 

„Die Freistellung hat sich zum einen an den wohnungswirtschaftlichen Erfordernissen zum anderen an den Interessen der Wohnungsunternehmen zu orientieren. „

Gemäß Punkt 4.9.12 der VV erfolgen Freistellungen bei diesen belegungsgebundenen Wohnungen grundsätzlich nicht unter der Auflage der Ausgleichszahlung.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die zitierte Regelung für den Sachverhalt

- Freistellung von städtischen Belegungsrechten - keine Anwendung findet.

 

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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