Anfrage - 02/SVV/0726
Grunddaten
- Betreff:
-
Abgeltung Belegungsrechte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Siegmar Krause, PDS-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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02.10.2002
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Beschlussvorschlag
Ich
frage den Oberbürgermeister:
Wie
haben die Wohnungsunternehmen nach Art und Wert die Vermögens- und
Bewirtschaftungsvorteile gegenüber der Stadt abgegolten, die sie durch die
bisherigen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zur Freistellung von
städtischen Belegungsrechten erlangt haben?
Vorsorglich
erbitte ich neben der mündlichen Beantwortung der Anfrage in der
Stadtverordnetenversammlung auch die schriftliche Ausreichung der Antwort.
Antwort:
Der Ausgleich von Vermögens- und Bewirtschaftungsvorteilen ist im
Zusammenhang mit Freistellungen von der Belegungsbindung im
Wohnraumfördergesetz (WoFG) im § 30 vorgesehen.
Dort heißt es im Absatz 1:
„Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den
Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1
und 7 Satz 1 freistellen,......
und für die Freistellung ein Ausgleich dadurch erfolgt, dass der
Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das Belegungsrecht für
Ersatzwohnungen oder einen Geldausgleich in angemessener Höhe oder einen
sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise leistet. „
Dieses Gesetz findet gemäß § 1 die Förderung des Wohnungsbaus und
anderer Maßnahmen zur Unterstützung bei der Versorgung mit Mietwohnraum
Anwendung. Es gilt demzufolge nur für mit öffentlichen Mitteln nach dem
03.10.1990 geförderte Wohnungen.
Die zuständige Stelle zur Freistellung von Belegungsbindungen für
öffentlich-geförderte Wohnungen ist im Land Brandenburg die
Landesinvestitionsbank.
Die bisherigen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bezogen
sich auf Wohnungen, die
dem brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz unterliegen.
Nur im Rahmen dieses Gesetztes ist im § 4 ebenfalls eine Freistellung von Belegungsbindungen durch
Beschluss der Gemeindevertretungen vorgesehen. Allerdings ohne die Möglichkeit
weitere Auflagen wie im o.g. WoFG zu erheben.
Dies ergibt sich außerdem explizit aus den Verwaltungsvorschriften
zum brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz. Dort heißt es zur Freistellung:
„Die Freistellung hat sich zum einen an den
wohnungswirtschaftlichen Erfordernissen zum anderen an den Interessen der
Wohnungsunternehmen zu orientieren. „
Gemäß Punkt 4.9.12 der VV erfolgen Freistellungen bei diesen
belegungsgebundenen Wohnungen grundsätzlich nicht unter der Auflage der
Ausgleichszahlung.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die zitierte Regelung für den
Sachverhalt
- Freistellung von städtischen Belegungsrechten - keine Anwendung
findet.