Beschlussvorlage - 02/SVV/0732
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam - Wasserversorgungssatzung - (WVS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Frau Gutzeit, Tel. 2711
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.10.2002
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06.11.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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16.10.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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Erläuterung
Wasserversorgungssatzung
(WVS)
Seit
Erlass der Satzung haben sich die Landesgesetze, insbesondere die
Gemeindeordnung, das Brandenburgische Wassergesetz, aber auch das
Kommunalabgabengesetz, die Abgabenordnung und weitere Vorschriften geändert.
Parallel dazu gibt es insbesondere von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts Potsdam aber auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Brandenburg (Frankfurt/Oder) umfangreiche Hinweise aus Beschlüssen und Urteilen
zur Rechtmäßigkeit von Satzungen.
Beispielhaft
sei auf folgendes hingewiesen:
n Mit Urteil vom 19.08.1999 – 2 D
17/98.NE – hat das Oberverwaltungsgericht Ausführungen zur Ausfertigung und
Bekanntmachung kommunaler Satzungen gemacht.
In
seinem Urteil vom 23.03.2000 – 2 A 226/98 – befasst sich das OVG mit der
Ausfertigung von Satzungen nach der Gemeindeordnung, mit der Bezeichnung des
amtlichen Verkündigungsblatt eines Amtes, mit dem Herausgabeort des
Verkündungsblatts, mit der Bestimmung des amtlichen Verkündungsblatts
einschließlich einer etwaigen Zusatzbezeichnung zum Veröffentlichungsblatt in
der Hauptsatzung sowie zur Erfordernis der pfenniggenauen Abrechnung des Aufwandes.
n Mit Urteil vom 08.06.2000 – 2 D
29/98.NE – werden Ausführungen zum Entstehen der Anschlussbeitragspflicht bei
leitungsgebundenen Einrichtungen gemacht. Dieses Urteil enthält auch eine
Vielzahl anderer Hinweise zum Kommunalabgabenrecht, sofern Beiträge zwar nicht
erhoben, letztlich aber Abgaben erhoben werden.
n Der Beschluss des OVG Brandenburg
vom 28.09.2000 enthält im Wesentlichen verfahrensrechtliche Ausführungen zum
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Eilverfahren, darüber hinaus
aber auch Ausführungen zum Beitragsrecht.
n In seinem Beschluss vom 26.10.2000 –
2 B 22/00 – befasst sich das OVG Brandenburg mit einem Verstoß gegen den
Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gem. § 48 GO.
n Mit Beschluss vom 10.07.2001 – 2 B
81/01.Z – erörtert das OVG Probleme der Satzungsbekanntmachung im Amtsblatt,
des zeitlichen Vertriebes des Amtsblattes mit einem anderen Druckwerk, der
Erkennbarkeit voneinander zu trennenden Publikationen
n sowie beim Vorhalten des Amtsblatts
durch den Herausgeber auch bei einer Verteilung an die Haushaltungen der
Gemeinde. Es wird insbesondere die Frage aufgeworfen, ob das von der Stadt
herausgegebene Amtsblatt „in ausreichender Auflage" erschienen ist.
n Schließlich befasst sich das OVG für
das Land Brandenburg in seinem Urteil vom 12.04.2001 – 2 D 73/00.NE – mit der
Definition der öffentlichen Einrichtung für die Abwasserentsorgung, der
Gebührensatzung, der Identität von Einrichtungen mit früheren DDR-Einrichtungen, der Gebührenkalkulation,
Mietern und Pächtern als Gebührenschuldnern, Beschlussvorlagen, die ein
fehlerhaftes Datum in der Präambel der Satzung enthielten sowie dem
betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, Fremdkapitalkosten und dem Grundsatz
der Periodengerechtigkeit.
Unter
Beachtung der aktuellen Gesetzeslage, der aktuellen Rechtsprechung sowie nach
intensiver Überarbeitung auch im Zusammenarbeit mit der Energie und Wasser
Potsdam GmbH ist es erforderlich, diese Satzung den neuen Bestimmungen
anzupassen.
Veränderungen
haben sich insbesondere ergeben in:
§ 2
In § 2
ist der Grundstücksbetriff im Hinblick auf den sogenannten wirtschaftlichen
Grundstücksbegriff geändert worden.
In § 2
Absatz 2 sind die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes aufgenommen worden.
§ 3
In § 3
finden sich Regelungen, die insbesondere den Hausanschluss näher definieren.
§ 9
§ 9
stellt klar, dass beim Vorhandensein mehrerer Grundstücksanschlussleitungen auf
einem Grundstück die dazugehörigen Verbrauchsleistungen nur mit
Genehmigung der Landeshauptstadt untereinander verbunden werden dürfen. Der
Paragraf regelt dazu die technischen Einzelheiten.
Allgemeine
Hinweise
Im
Übrigen finden sich kleine technische Veränderungen. Die Bußgeldvorschriften
sind auf den Euro angepasst worden.