Beschlussvorlage - 02/SVV/0732

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam - Wasserversorgungssatzung - (WVS)

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Erläuterung

Wasserversorgungssatzung (WVS)

 

Seit Erlass der Satzung haben sich die Landesgesetze, insbesondere die Gemeindeordnung, das Brandenburgische Wassergesetz, aber auch das Kommunalabgabengesetz, die Abgabenordnung und weitere Vorschriften geändert. Parallel dazu gibt es insbesondere von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam aber auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Frankfurt/Oder) umfangreiche Hinweise aus Beschlüssen und Urteilen zur Rechtmäßigkeit von Satzungen.

Beispielhaft sei auf folgendes hingewiesen:

 

n Mit Urteil vom 19.08.1999 – 2 D 17/98.NE – hat das Oberverwaltungsgericht Ausführungen zur Ausfertigung und Bekanntmachung kommunaler Satzungen gemacht.

In seinem Urteil vom 23.03.2000 – 2 A 226/98 – befasst sich das OVG mit der Ausfertigung von Satzungen nach der Gemeindeordnung, mit der Bezeichnung des amtlichen Verkündigungsblatt eines Amtes, mit dem Herausgabeort des Verkündungsblatts, mit der Bestimmung des amtlichen Verkündungsblatts einschließlich einer etwaigen Zusatzbezeichnung zum Veröffentlichungsblatt in der Hauptsatzung sowie zur Erfordernis der pfenniggenauen Abrechnung  des Aufwandes.

 

n Mit Urteil vom 08.06.2000 – 2 D 29/98.NE – werden Ausführungen zum Entstehen der Anschlussbeitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen gemacht. Dieses Urteil enthält auch eine Vielzahl anderer Hinweise zum Kommunalabgabenrecht, sofern Beiträge zwar nicht erhoben, letztlich aber Abgaben erhoben werden.

 

n Der Beschluss des OVG Brandenburg vom 28.09.2000 enthält im Wesentlichen verfahrensrechtliche Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Eilverfahren, darüber hinaus aber auch Ausführungen zum Beitragsrecht.

 

n In seinem Beschluss vom 26.10.2000 – 2 B 22/00 – befasst sich das OVG Brandenburg mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gem. § 48 GO.

 

n Mit Beschluss vom 10.07.2001 – 2 B 81/01.Z – erörtert das OVG Probleme der Satzungsbekanntmachung im Amtsblatt, des zeitlichen Vertriebes des Amtsblattes mit einem anderen Druckwerk, der Erkennbarkeit voneinander zu trennenden Publikationen

 

n sowie beim Vorhalten des Amtsblatts durch den Herausgeber auch bei einer Verteilung an die Haushaltungen der Gemeinde. Es wird insbesondere die Frage aufgeworfen, ob das von der Stadt herausgegebene Amtsblatt „in ausreichender Auflage" erschienen ist.

 

n   Schließlich befasst sich das OVG für das Land Brandenburg in seinem Urteil vom 12.04.2001 – 2 D 73/00.NE – mit der Definition der öffentlichen Einrichtung für die Abwasserentsorgung, der Gebührensatzung, der Identität von Einrichtungen  mit früheren DDR-Einrichtungen, der Gebührenkalkulation, Mietern und Pächtern als Gebührenschuldnern, Beschlussvorlagen, die ein fehlerhaftes Datum in der Präambel der Satzung enthielten sowie dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, Fremdkapitalkosten und dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit.

 

Unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage, der aktuellen Rechtsprechung sowie nach intensiver Überarbeitung auch im Zusammenarbeit mit der Energie und Wasser Potsdam GmbH ist es erforderlich, diese Satzung den neuen Bestimmungen anzupassen.

 

Veränderungen haben sich insbesondere ergeben in:

 

§ 2

In § 2 ist der Grundstücksbetriff im Hinblick auf den sogenannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff geändert worden.

In § 2 Absatz 2 sind die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes aufgenommen worden.

 

§ 3

In § 3 finden sich Regelungen, die insbesondere den Hausanschluss näher definieren.

 

§ 9

§ 9 stellt klar, dass beim Vorhandensein mehrerer Grundstücksanschlussleitungen auf einem Grundstück die dazugehörigen Verbrauchsleistungen nur mit Genehmigung der Landeshauptstadt untereinander verbunden werden dürfen. Der Paragraf regelt dazu die technischen Einzelheiten.

 

Allgemeine Hinweise

Im Übrigen finden sich kleine technische Veränderungen. Die Bußgeldvorschriften sind auf den Euro angepasst worden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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