Mitteilungsvorlage - 16/SVV/0055

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 28.01.2015 den Oberbürgermeister beauftragt, einen Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur Entscheidung vorzulegen (DS 14SVV/0949). Zugleich wurden anhand einer Planungsskizze die Planungsziele für die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 122-1 „Glienicker Winkel“ konkretisiert.

 

Mit der vorliegenden Mitteilungsvorlage teilt die Verwaltung mit, dass der Auftrag zur Vorlage eines auslegungsreifen Bebauungsplanentwurfs zwar erledigt wurde (siehe Anlagen 1 und 2), aber eine Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung nach wie vor nicht empfohlen werden kann. Der beigefügte Bebauungsplanentwurf berücksichtigt die aktuellen politischen Vorgaben zur Abgrenzung der Wohnnutzung und kleingärtnerischen Nutzung sowie die Regelungen zu Durchwegungen. Für die Weiterführung des Bebauungsplans Nr. 122-1 „Glienicker Winkel“ bestehen seitens der Verwaltung jedoch nach wie vor Bedenken, die im Folgenden erläutert werden sollen.

 

Zwar werden die rechtlichen Risiken mit den geänderten Planungszielen und inhalten als deutlich geringer eingeschätzt als bei den vorherigen Planungen. Diese Einschätzung beruht zum einen auf der weitgehenden Berücksichtigung der bestehenden Baurechte auf den voll erschlossenen Grundstücken, zum anderen aber auch auf der geänderten städtebaulichen Konzeption zur Neuordnung der beabsichtigten Nutzungen Wohnen und Dauerkleingärten.

 

Die finanziellen Risiken, die aus der Planung resultieren können (Planungsschaden durch den Entzug von Baurechten auf sog. Rohbaulandflächen) sind jedoch nach überschlägigen Schätzungen mit einer dreiviertel Million EURO unverändert hoch. Aus Sicht der Verwaltung ist der Aufwand der Planung im Vergleich zu einer Zielerreichung und mit Blick auf dieses finanzielle Risiko nicht zu verantworten. Mit der Planung würden 10 Kleingärten gesichert werden können. Die Herstellung von 10 Ersatzflächen außerhalb des in Rede stehenden Gebiets wäre jedoch deutlich preiswerter als die o.g. Entschädigungssumme, die in etwa einem Aufwand von 75.000 EUR je Parzelle entspräche.

 

Die „Planungsschaden“-Ansprüche von Eigentümern sind weder im Haushalt noch in der Finanzplanung der Landeshauptstadt Potsdam abgedeckt. Allerdings ist das Entstehen dieser Ansprüche im Falle der Fortführung der Planung nicht auszuschließen, da sie durch die Stadt nicht steuerbar sind, sondern aus unmittelbaren rechtlichen Anforderungen abgeleitet werdennnen. Angesichts der aktuellen Aufgaben und Investitionserfordernisse in der Gesamtstadt ist aber nicht absehbar, wie diese zusätzlichen Kosten abgedeckt werden sollten.

 

Trotz der dargestellten erheblichen finanziellen Risiken, die die Verwaltung immer noch mit einer Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens im Bereich des Glienicker Winkels sieht, ist in Umsetzung des Auftrags der Stadtverordnetenversammlung der Entwurf eines Bebauungsplans Nr. 122-1 „Glienicker Winkel“ mit Begründung erarbeitet worden. Beide sind dieser Mitteilungsvorlage als Anlagen beigefügt (Anlagen 1 und 2)

 

Eine darauf fußende Beschlussempfehlung zu einer Fortführung des Planverfahrens kann jedoch nicht abgegeben werden. Die rechtlichen Risiken sind zwar minimiert, die Abbildung der finanziellen Folgen in Haushalt und Finanzplanungen ist aber angesichts der aktuell erkennbaren Belastungen nicht darstellbar.

 

Deshalb empfiehlt die Verwaltung erneut als rechtlich tragfähige und zugleich im Gesamtzusammenhang auch sachlich angemessene Alternative die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 122-1 „Glienicker Winkel“. Die Entwicklung dieses Bereiches würde dann im Rahmen des derzeitigen Zulässigkeitsrahmens nach § 34 BauGB stattfinden (kleinteilige Wohnbebauung). Auswirkungen auf die südlich angrenzenden tatsächlichen Kleingartenbereiche können ausgeschlossen werden, da hierfür die politische Zielsetzung zu deren Sicherung mit dem künftigen Bebauungsplan Nr. 122-2 „Kleingärten Obere Donarstraße / Concordiaweg“ gesichert werden und entgegenstehende baurechtliche Ansprüche in der Vergangenheit nicht gewachsen sind. Auch die öffentlichen Durchwegung des Gebiets für Fußnger kann mittels einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Eigentümern und der Landeshauptstadt Potsdam rechtlich sichergestellt werden, ohne dass dem ein Bebauungsplan zugrunde liegen muss.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Mitteilungsvorlage entfaltet keine Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam. Nur für den Fall, dass ein Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 122-1 Glienicker Winkel“ herbei geführt werden soll, wären damit folgende finanzielle Auswirkungen verbunden:

Planungs- und Verwaltungskosten

r die Durchführung des Planverfahrens fallen keine externen Planungskosten an, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet wird. Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, nicht einem Dritten übertragen werden und werden daher verwaltungsintern erbracht.

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten, die nicht durch einen Dritten übernommen werden können.

Die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Realisierungskosten wird vorläufig eingeschätzt mit:

Kostenpositiongeschätzter Aufwand in €Finanzierung aus Produktkonto/

                                                                            (ggf. Investitionsnummern)

Entschädigung*:ca. 766.000 EUR51104

Grunderwerb: ca. 9.500 EUR5410003 / 0961400

 

Folgekosten

Die nach Realisierung der Planung zu erwartenden Folgekosten erstrecken sich auf die Instandhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen. Die Höhe der zu erwartenden jährlichen Folgekosten und deren Finanzierung werden angegeben mit:

Kostenpositiongeschätzter Aufwand in EURFinanzierung aus Produktkonto/

                                                               (ggf. Investitionsnummer)

Verkehrsflächenpro Jahr ca. 506 EUR5410003 / 5221200

* Der unter „Entschädigung“ angegebene Betrag liegt im Bereich einer noch nicht abschließend zu bewertenden Spanne. Eine abschließende Bewertung kann erst während des dafür erforderlichen Verfahrens abgegeben werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass angesichts des zu erwartenden Zeithorizonts des Grundstückserwerbs, sich verändernder Grundstückszuschnitte und Marktentwicklungen sowie der Tatsache, dass jede Entschädigungssumme den individuellen Grundstücksgegebenheiten Rechnung tragen muss, die vorliegend angegeben Werte nur verhältnismäßig grobe Schätzungen darstellen können.

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Anlagen

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