Beschlussvorlage - 16/SVV/0031
Grunddaten
- Betreff:
-
Denkmalbereichssatzung Stadtkern Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bauaufsicht, Denkmalpflege, Umwelt und Natur
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Bauaufsicht, Denkmalpflege, Umwelt und Natur
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
27.01.2016
| |||
|
02.03.2016
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr
|
Vorberatung
|
|
|
09.02.2016
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
24.02.2016
|
Erläuterung
Begründung:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 sind gemäß Abschnitt 7 § 28 Abs. 2 (Überleitungsbestimmungen) Denkmale mit Gebietscharakter, die nach dem Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik (Denkmalpflegegesetz), die in das Verzeichnis der Denkmale eingetragen waren, gelten als nach § 3 in die Denkmalliste eingetragen.
Die Eintragungen sind innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Angaben zu ergänzen.
Nach § 3 Abs. 3 BbgDSchg muss die Denkmalliste mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:
1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben;
2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
3. die wesentlichen Gründe der Eintragung.
Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum hat mit Schreiben vom 14. Juli 2009 der Landeshauptstadt eine Präzisierung des Schutzgutes „Stadtkern Potsdam“ vorgelegt. Die Untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt hat hinsichtlich Inhalt und Abgrenzung erhebliche Einwände gegen die Präzisierung erhoben und den Text in wesentlichen Teilen überarbeitet.
Für die Eintragung bzw. Präzisierung von Denkmalen ist in der Regel die Denkmalfachbehörde zuständig. Nach Ablauf der 5-Jahresfrist ist es nun jedoch erforderlich, das Denkmal „Stadtkern“ durch den Erlass einer Denkmalbereichssatzung nach § 4 Abs. 1 BbgDSchG zu präzisieren.
Von der Satzung unberührt bleibt der Schutz der in der Denkmalliste geführten Einzeldenkmale.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
94,2 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
473,4 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
72,8 kB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
157,6 kB
|