Beschlussvorlage - 16/SVV/0100

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

r den Bereich des Sanierungsgebietes Am Kanal- Stadtmauer (Abgrenzung gemäß Anlage 2) wird auf der Grundlage des § 172 des Baugesetzbuches eine Erhaltungssatzung erlassen (gemäß Anlage 1).

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Mit der Erhaltungssatzung wird als Zuwendungsvoraussetzung gemäßrderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung des Landes Brandenburg die formale Bedingung für den Einsatz von Städtebauförderung aus dem Bund-/Länderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ erfüllt.

 

Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung entspricht dem rmlich festgesetzten Geltungsbereich des Sanierungsgebietes Am Kanal-Stadtmauer“. Im Sanierungsgebiet kann die Erhaltungssatzung die Sanierungsziele wirksam unterstützen bzw. diese auch nach Durchführung der Sanierung und Aufhebung der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet weiter sichern.

 

Die städtebauliche und geschichtliche Erhaltungswürdigkeit des Stadtraums im Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung besteht darin, dass der historische Stadtgrundriss durch ein weitgehend unzerstörtes Raumgefüge noch erkennbar und die frühere Maßstäblichkeit noch ablesbar ist. Am Kanal liegen zahlreiche bauhistorische und stadtgeschichtlich bedeutende Einzelgebäude und Anlagen, die zum Teil denkmalgeschützt sind. Dieser Stadtbereich wurde im Zuge der ersten barocken Stadterweiterung bebaut.

 

Planungsziele

 

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und Funktion des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt sollen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür soll durch die Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geschaffen werden.

 

Die Erhaltungssatzung bewirkt ausschließlich einen besonderen Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf die städtebauliche Gestalt des Gebietes. Etwaige Folgen, sowohl für private Eigentümer wie auch für Rechtswirkungen auf die Landeshauptstadt, ergeben sich erst im anschließenden Einzelgenehmigungsverfahren.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Erhaltungssatzung werden keine Kosten für die Umsetzung der Satzung anfallen.

 

Folgekosten

Folgekosten, die nach Realisierung der Planung für den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam zu erwarten sind, entstehen nicht.

Etwaige Folgewirkungen entstehen nicht aus der Satzung selbst, sondern allenfalls im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen in anschließenden Einzelgenehmigungsverfahren nach § 172 BauGB.

 

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Anlagen

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