Mitteilungsvorlage - 16/SVV/0159

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Zum Sachverhalt ist festzustellen, dass gemäß  § 1 Abs. 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) für die Ausstellung eines Personalausweises Gebühren zu erheben sind. Die Gebühr kann laut § 1 Abs. 6 PAuswGebV ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

 

Der Tatbestand der Bedürftigkeit muss zunächst erfüllt sein, wobei der Begriff der Bedürftigkeit in der PAuswGebV nicht definiert ist. Nach Rechtsprechung ist im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV  bedürftig, wer Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhält.

Mit der Vorlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheides würde zunächst eine Bedürftigkeit festgestellt werden können.

Nunmehr entscheidet die Personalausweisbehörde im nächsten Schritt in Ausübung ihres Ermessens, ob eine Gebührenermäßigung oder befreiung gewährt oder versagt wird.

Da die Kosten für den Personalausweis in den Leistungen, die Empfänger nach SGB II und SGBXII erhalten, bereits abgedeckt werden, sind weitere Tatsachen für eine Gebührenbefreiung oder ermäßigung darzulegen.

Tatsachen können z.B. der Nichterhalt von Sozialleistungen, Pflegebedürftigkeit oder zusätzliche Krankheitskosten sein.

Jeder Antrag auf Gebührenbefreiung ist ein Einzelfall und muss individuell betrachtet und bewertet werden, da die vorzulegenden Unterlagen sehr unterschiedlich sind. Sie beziehen sich auf die individuelle Notlage des Antragstellers und können nicht verallgemeinert werden. Somit können bis auf die Bescheide nach SGBII und SGBXII  keine allgemein vorzulegenden Unterlagen benannt werden. Aus diesem Grund ist ein allgemein gültiges Formular für diese Einzelfälle kein geeignetes Mittel.

 

Das Anliegen der Gebührenbefreiung von Bedürftigen kann durch die geschulten Mitarbeitenden des Bürgerservicecenters aufgefangen werden, in dem sie auf das Anliegen eingehen und bereits bei der Beantragung über das Vorliegen oder nicht Vorliegen von  Gründen für eine Gebührenbefreiung informieren. Um diesen Prozess zu optimieren, wurde eine Checkliste erarbeitet, welche von den Mitarbeitenden abzuarbeiten ist.

 

Nach ausführlicher Diskussion in dem Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Inklusion zum Antragsformular zur Ermäßigung oder Befreiung von der Gebühr für einen Personalausweis wurde jedoch festgestellt, dass eine bessere Vorinformation des betroffenen Personenkreises erfolgen muss, was durch eine geeignete Plakatierung erreicht werden könnte.

 

Bereits in der ersten Januarwoche wurde ein vorläufiges, durch das Bürgerservicecenter selbst erstelltes Plakat zur Information ausgehangen. Gleichzeitig wurde die Kommunikationsdesignerin des Bereiches Presse und Kommunikation beauftragt, ein entsprechendes Plakat zu realisieren.

 

Das entworfene und in Druck gegebene Plakat befindet sich im Anhang. Es wird in der 7. Kalenderwoche 2016 gedruckt und ausgehangen.

 

Sowohl mit dem nun vorliegenden Plakat als auch durch die gegebenenfalls erfolgende Information durch die Mitarbeitenden des Bürgerservicecenter dürfte dem vorgetragenen Wunsche nach besserer vorangehender Information Rechnung getragen sein.

 

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Erläuterung

 

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Anlagen

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