Beschlussvorlage - 16/SVV/0098
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 125 "Uferzone Griebnitzsee" Abwägung und Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.03.2016
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06.04.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr
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Vorberatung
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08.03.2016
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22.03.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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17.03.2016
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ entschieden (gemäß Anlagen 3A und 3B).
- Die Landeshauptstadt Potsdam verpflichtet sich, die umweltbezogenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ durchzuführen (siehe Anlage 4).
- Der Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (siehe Anlagen 5, 6 und 7).
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung :
Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, über die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen zum Bebauungsplan Nr. 125 "Uferzone Griebnitzsee“ zu entscheiden und den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zu fassen. Die finanziellen Auswirkungen sowie die nähere Erläuterung zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:
Fazit finanzielle Auswirkungen
Fazit finanzielle Auswirkungen:
Realisierungskosten
Bei Inkraftsetzung der Planung sind Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten, die nicht durch einen Dritten übernommen werden können. Die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Realisierungskosten wird vorläufig geschätzt mit:
Kostenpositiongeschätzter AufwandFinanzierung aus Produktkonto/ in € (ggf. Investitionsnummern)
Grunderwerbskosten gesamt ca. 6,77 Mio € 5510000.7821000 / (0747000120001)
- Grunderwerb BImA*): ca. 3,16 Mio €
- Entschädigung **)ca. 3,01 Mio €
- sonstiger Grunderwerb von Privat: ca. 0,60 Mio €
Herstellung Weg und Grünflächen,
inkl. Ausgleichsmaßnahmen***): ca. 4 Mio € 5510000.785000/(04700012)
Rechtsberatungs-/ Verfahrenskosten****): ca. 2,08 Mio € (1113100.5431530)
*) Die gesamten Kosten für den Grunderwerb der BImA-Flächen umfassen eine Summe von 3,16 Mio EUR, die bereits an die BImA gezahlt wurde (2011 bis 2015).
**) Der unter „Entschädigung“ angegebene Betrag liegt im Bereich einer noch nicht abschließend zu bewertenden Spanne und geht von der Annahme aus, dass nicht alle Eigentümer von Seegrundstücken eine Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks durch die Trennung der Oberliegerfläche vom Seezugang aufgrund des öffentlichen Weges in Anspruch nehmen. Der Betrag kann umso geringer ausfallen, je mehr Eigentümer einvernehmlichen Regelungen (z. B. Dienstbarkeit, Anerkennung der Widmung) zustimmen, kann aber auch höher ausfallen, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht wird. Abweichungen zu der in der Kalkulation des Bebauungsplans prognostizierten Gesamtsumme in Höhe von 4,0 Mio. EUR werden im Rahmen der zukünftigen Haushaltsplanung ausgesteuert. Die starke Abhängigkeit der Entschädigungs- und Investitionsaufwendungen vom Ausgang und der Dauer der Gerichtsverfahren lassen erfahrungsgemäß erwarten, dass sich weitere Auszahlungen auf die Folgejahre ab 2020 erstrecken.
***)Mit der Umsetzung der Planung wurde soweit möglich 2013 begonnen. Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen. Die starke Abhängigkeit der Entschädigungs- und Investitionsaufwendungen vom Ausgang und der Dauer der Gerichtsverfahren kann zur Folge haben, dass sich diese Auszahlungen in nicht unerheblichen Teil auf die Folgejahre ab 2020 erstrecken.
****) Rechtsberatungs- /Verfahrenskosten, fallen bereits seit 2012 an, in größeren Summen aber erst ab 2016/17, da die Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan wegen der zwischenzeitlichen Mediation noch anhängig sind und eventuell weitere rechtliche Verfahren (u.a. Vorkaufsrechts- und Enteignungsverfahren) noch ausstehen. Abweichungen zu der in der Kalkulation des Bebauungsplans prognostizierten Gesamtsumme in Höhe von 2,5 Mio. EUR werden im Rahmen der zukünftigen Haushaltsplanung ausgesteuert. Die starke Abhängigkeit der Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten vom Ausgang und der Dauer der Gerichtsverfahren lassen erfahrungsgemäß erwarten, dass sich weitere Auszahlungen auf die Folgejahre ab 2020 erstrecken.
Insgesamt sind die Kosten für die rechtliche Beratung und entsprechende Verfahren stark abhängig vom zukünftigen Umfang streitiger Auseinandersetzungen.
Angaben zur konkreten weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind mit Blick auf die zu erwartenden Gerichtsverfahren nicht möglich.
2. Folgekosten
Folgekosten sind erst nach der Herstellung der Uferzone in vollem Umfang zu erwarten und werden für die Instandhaltung und Pflege der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen angenommen. Die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Folgekosten nach Fertigstellung wird vorläufig geschätzt mit:
- Pflege und Unterhaltungskosten *****): pro Jahr ca. 64.000 € (5510000.5221100)
*****) Bis zur Fertigstellung des gesamten Weges können die Unterhaltungskosten auch über dem Betrag von 64.000 € liegen, da bei einer noch nicht durchgängigen Durchwegung die Kosten für den Transport von Material und Schnittgut deutlich höher liegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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208 kB
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184,2 kB
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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4
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(wie Dokument)
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252,2 kB
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5
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(wie Dokument)
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126 kB
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6
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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7
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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8
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(wie Dokument)
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5,8 MB
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